Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofräte Dr. Chvosta und Mag. Schartner, Bakk., als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Eraslan, über die Revision des A B M, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. August 2023, I407 2199769 3/2E, betreffend Abweisung eines Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Dem Revisionswerber, einem algerischen Staatsangehörigen, der bereits im September 1997 letztlich erfolglos Asyl begehrt hatte, wurde nach einem neuerlichen Antrag schließlich mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 25. November 2021 im Beschwerdeweg der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
2 Der Revisionswerber stellte am 5. Dezember 2022 durch seinen Rechtsvertreter und am 18. Jänner 2023 persönlich einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte nach § 88 Abs. 2a FPG.
3 Nach entsprechender Aufforderung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) brachte der Revisionswerber mit Schriftsatz vom 28. Februar 2023 vor, er habe im Zuge der länger andauernden Bemühungen der Fremdenbehörde, ihn nach Algerien abzuschieben, „allesamt“ ergebnislos gebliebene Termine mit Vertretern der algerischen Botschaft wahrnehmen müssen. Da Algerien für ihn kein Heimreisezertifikat ausgestellt habe, sollte hinreichend bescheinigt sein, dass es dem Revisionswerber nicht möglich sei, einen algerischen Reisepass zu erlangen.
4 Daraufhin wies das BFA den Antrag des Revisionswerbers mit Bescheid vom 31. Mai 2023 gemäß § 88 Abs. 2a FPG im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass der Revisionswerber in der Lage sei, einen Reisepass seines Herkunftsstaates zu erlangen, und ihm eine Kontaktaufnahme mit seiner Vertretungsbehörde auch zumutbar sei. Eine Bestätigung, dass ihm die Vertretungsbehörde keinen Reisepass ausstellen könne, habe der Revisionswerber trotz Aufforderung nicht vorgelegt.
5 In der dagegen erhobenen Beschwerde wiederholte der Revisionswerber sein Vorbringen in der Stellungnahme vom 28. Februar 2023 und führte ergänzend aus, im Zuge der Bemühungen des BFA hinsichtlich seiner Abschiebung habe die algerische Botschaft mehrmals mitgeteilt, dass die Ausstellung eines Reisedokumentes in seinem Fall nicht möglich sei. Seine Identität habe nicht festgestellt werden können, obwohl er stets kooperiert habe.
6 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 14. August 2023 wies das BVwG die Beschwerde als unbegründet ab. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das BVwG aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende nach Ablehnung der Behandlung der an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde und ihrer Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof (VfGH 27.11.2023, E 3043/2023-8) fristgerecht ausgeführte außerordentliche Revision, die sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B VG als unzulässig erweist.
8 Gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).
10 Zur Begründung ihrer Zulässigkeit behauptet die Revision zunächst das Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung „der gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Fremdenpasses im Lichte der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu Art. 2 Abs. 2 des 4. ZPEMRK“ (Hinweis auf VfGH 16.6.2023, E 3489/2022).
11 Damit übersieht die Revision jedoch, dass das zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 Z 3 FPG betraf. Dagegen ist im vorliegenden Fall die Bestimmung des § 88 Abs. 2a FPG maßgeblich. Die im Erkenntnis VfGH 16.6.2023, E 3489/2022, erörterten Auslegungsfragen einer Wortfolge in § 88 Abs. 1 FPG stellen sich somit hier nicht.
12 Des Weiteren macht die Revision als Zulässigkeitsgrund einen Verfahrensmangel geltend, weil das BVwG zur Frage, ob sich der Revisionswerber ausreichend um die Erlangung eines algerischen Reisepasses bemüht habe, keinerlei Ermittlungsverfahren durchgeführt habe.
13 Das BVwG ist im vorliegenden Fall wie schon das BFA davon ausgegangen, dass es dem Revisionswerber möglich gewesen wäre, von der Vertretungsbehörde seines Herkunftsstaates ein Reisedokument zu erlangen. Beweiswürdigend räumte das BVwG unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen zwar ein, dass der Revisionswerber über entsprechende Ladung des BFA zur algerischen Botschaft gekommen sei. Allerdings verwies das BVwG auf das Erkenntnis vom 25. November 2021 (siehe oben Rn. 1), dem zufolge sich der Revisionswerber bei dem Termin in der algerischen Botschaft am 23. März 2017 unkooperativ verhalten habe, indem er jedes Gespräch verweigerte. Dass die algerische Delegation seine Identität nicht habe feststellen können, sei daher auf das unkooperative Verhalten des Revisionswerbers zurückzuführen.
14 Dem hält die Zulässigkeitsbegründung der Revision nichts entgegen. Die Feststellung des BVwG, dass sich der Revisionswerber im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates unkooperativ verhalten habe, wird nicht konkret bekämpft. Aus der Nichtausstellung eines Heimreisezertifikates lässt sich daher entgegen der Meinung des Revisionswerbers nicht ableiten, dass ihm bei entsprechend kooperativem Verhalten und freiwilliger persönlicher Vorsprache bei der algerischen Vertretungsbehörde kein Reisepass ausgestellt worden wäre. Es wird überdies kein Grund genannt, der es ihm unmöglich oder zumindest unzumutbar mache, sich bei der algerischen Botschaft um ein Reisedokument zu bemühen.
15 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG nach Durchführung eines Vorverfahrens, in dem keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 21. November 2024
Rückverweise