Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Nussbaumer Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Mag. Dr. Pieler als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, über die Revision des W R in L, vertreten durch die Greiml Horwath RechtsanwaltsPartnerschaft in 8010 Graz, Conrad von Hötzendorf Straße 6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. April 2024, W213 22867101/4E, betreffend Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesministerin für Justiz), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 9. April 2024 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 28. Dezember 2023 betreffend Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 BDG 1979 als unbegründet ab. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig erklärt.
2Dieses Erkenntnis wurde am 9. April 2024 beim Rechtsvertreter des Revisionswerbers im elektronischen Rechtsverkehr hinterlegt. Es galt daher gemäß § 21 Abs. 8 BVwGG mit dem folgenden Werktag fallbezogen dem 10. April 2024 als zugestellt.
3 Am 22. Mai 2024 brachte der Revisionswerber durch seine Rechtsvertretung eine außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof ein, welche dem Bundesverwaltungsgericht zuständigkeitshalber weitergeleitet wurde.
4 Am 4. Juni 2024 brachte der Revisionswerber beim Bundesverwaltungsgericht einen Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. April 2024 ein. Unter einem holte er die versäumte Prozesshandlung, nämlich die Einbringung der außerordentlichen Revision gegen das vorgenannte Erkenntnis, nach.
5Mit Beschluss vom 27. Juni 2024 wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 46 VwGG ab und sprach aus, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei. Gegen diesen Beschluss wurde in der Folge keine Revision erhoben.
Ebenso am 27. Juni 2024 langte die vom Bundesverwaltungsgericht vorgelegte Revision gegen das Erkenntnis vom 9. April 2024 beim Verwaltungsgerichtshof ein.
6Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts (Revisionsfrist) sechs Wochen. Sie beginnt wie hier in den Fällen des Art. 133 Abs. 6 Z 1 BVG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung (vgl. § 26 Abs. 1 Z 1 VwGG).
7 Vorliegend wurde die Revision gegen das mit 10. April 2024 zugestellte angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erst gemeinsam mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand am 4. Juni 2024 und somit nach Ablauf der Revisionsfrist (am 22. Mai 2024) erhoben.
8Aufgrund der evidenten Versäumung der Revisionsfrist war daher die vorliegende Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als verspätet zurückzuweisen (vgl. etwa VwGH 24.7.2024, Ra 2024/12/0014).
Wien, am 2. Dezember 2024