JudikaturVwGH

Ra 2024/20/0759 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
17. Dezember 2024

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Nussbaumer Hinterauer sowie die Hofräte Mag. Eder und Mag. M. Mayr als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Stüger, in der Rechtssache der Revision des H S, vertreten durch Dr. Johannes Samaan, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Reichsratsstraße 13/Top 12a, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Oktober 2024, I425 23009601/2E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Ägyptens, reiste am 1. August 2024 rechtmäßig auf Grundlage eines ihm von der Österreichischen Botschaft Riad erteilten Visums C, das ihn im Gültigkeitszeitraum von 1. August 2024 bis 31. August 2024 zu einem Aufenthalt von 15 Tagen, demnach gemäß Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 erster Satz Verordnung (EU) 2016/399 (Schengener Grenzkodex) ausgehend vom Tag seiner Einreise bis zum 15. August 2024, berechtigte, über den Flughafen Wien Schwechat in das Bundesgebiet ein. Am 21. August 2024 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005, den er im Rahmen seiner am selben Tag stattfindenden Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes damit begründete, dass er für einen Prinzen in Saudi Arabien gearbeitet habe, der sehr viel Macht und den Revisionswerber immer gezwungen habe, mit ihm zu reisen. Der Prinz reise manchmal auch nach Ägypten und kenne dort „gefährliche Leute“. Er werde „derzeit“ von besagtem Prinzen bedroht; dieser habe gesagt, der Revisionswerber dürfe nicht einmal daran denken, nach Ägypten zurückzukehren.

2 Mit Bescheid vom 12. September 2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

6Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revisiongemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorgebrachten Gründe zu überprüfen.

7 Zur Begründung der Zulässigkeit der Revision bringt der Revisionswerber vor, es mangle an einer einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, „ob politisch einflussreiche Personen ... geneigt sind, durch den Einfluss auf ägyptische Entscheidungsorgane ein Fluchtszenario aufzubauen, welches letztlich zur Zuerkennung von internationalem Schutz führen würde.“ Die Lösung dieser Frage sei in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (noch) nicht einheitlich beantwortet worden.

8 Mit dem in der Zulässigkeitsbegründung enthaltenen Vorbringen formuliert der Revisionswerber keine Rechtsfrage. Der Sache nach spricht er offenbar die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts an.

9Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz tätig und im Allgemeinen nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Einzelfall berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Bundesverwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. erneut VwGH 23.10.2024, Ra 2024/20/0554, mwN).

10 Dass dem Bundesverwaltungsgericht, welches sich mit dem individuellen Fluchtvorbringen des Revisionswerbers auseinandersetzte, dabei ein vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifender Fehler unterlaufen wäre, zeigt die Zulässigkeitsbegründung nicht auf.

11 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 17. Dezember 2024