Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Nussbaumer Hinterauer, Hofrat Mag. Eder, Hofrätin Mag. Rossmeisel, Hofrätin Mag. I Zehetner und Hofrat Mag. M. Mayr als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Stüger, über die Revision des A A in W, vertreten durch Mag. Ronald Frühwirth, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Barnabitengasse 3/11, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. September 2024, L507 2126493 3/17E, betreffend Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie rechtlich davon abhängende Aussprüche nach dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird, soweit gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung in den Irak festgestellt sowie eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Der Revisionswerber stammt aus dem Irak und stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet im Dezember 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
2 Dieser Antrag wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 22. April 2016 abgewiesen, dem Revisionswerber ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig sei, und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit dem am 13. Februar 2020 mündlich verkündeten und mit 18. März 2020 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis als unbegründet abgewiesen.
4 Am 25. März 2021 stellte der Revisionswerber beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag, ihm einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen.
5 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 7. Februar 2022 ab, erließ gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig sei, und setzte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
6 Dagegen brachte der Revisionswerber eine Beschwerde ein, aufgrund deren das Bundesverwaltungsgericht mit mündlich verkündetem Beschluss vom 24. März 2023 den Bescheid vom 7. Februar 2022 mit der Begründung aufhob, der Antrag sei vom Revisionswerber nicht persönlich eingebracht worden. Dass in der Folge betreffend diesen (wenn auch mit dem Formmangel der nicht persönlichen Antragstellung behafteten) Antrag weitere Verfahrensschritte gesetzt oder (auf welche Art auch immer) entschieden (oder dieser Antrag zurückgezogen) worden wäre, ergibt sich aus den im hier angefochtenen Erkenntnis enthaltenen Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht.
7 Am 15. September 2023 stellte der Revisionswerber den zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
8 Dieser Antrag wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 11. Dezember 2023 sowohl in Bezug auf das Begehren auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch in Bezug auf das Begehren auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Weiters sprach die Behörde aus, dass dem Revisionswerber ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen ihn gestützt auf § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 und § 9 BFA Verfahrensgesetz (BFA VG) eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt werde, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig sei. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde dem Revisionswerber gestützt auf § 55 Abs. 1a FPG nicht gewährt.
9 Mit dem hier angefochtenen Erkenntnis vom 25. September 2024 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Durchführung einer Verhandlung als unbegründet ab. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
10 Das Bundesverwaltungsgericht stellte soweit für das Revisionsverfahren wesentlich fest, der Revisionswerber habe bis zu seiner Ausreise ständig im Irak gelebt. Sein Vater sei im Jahr 2007 verstorben. Die Mutter lebe gemeinsam mit einem Bruder des Revisionswerbers im Haus der Familie in Bagdad. Die übrigen Geschwister ein Bruder und zwei Schwestern lebten ebenfalls in Bagdad. Der Revisionswerber verfüge über einen Schulabschluss, habe zwei Jahre lang studiert und diese Ausbildung dann abgebrochen. Im Jahr 2010 habe er als Maler und Anstreicher gearbeitet. In der Zeit von 2009 bis 2013 sei er als Schreibkraft im Büro eines Krankenhauses tätig gewesen. Ab dem Jahr 2012 sei er bis zu seiner Ausreise auch als Taxifahrer tätig gewesen.
11 In Österreich lebe der Revisionswerber seit seiner Einreise von Mitteln aus der Grundversorgung. Vom Landesverband Steiermark des Roten Kreuzes sei ihm bestätigt worden, dass er in der Zeit von 30. Juli 2016 bis 24. April 2017 76 Stunden als freiwilliger Mitarbeiter im Leistungsbereich „Tafel Österreich“ absolviert habe. Am 27. September 2017 habe er an einem Modul „Sicherheit und Polizei“ teilgenommen. Weiters habe er von 25. November 2019 bis 12. Februar 2020 an der „Kursmaßnahme Start Wien, Integration ab Tag 1“ teilgenommen. Er habe am 23. Mai 2018 das „Zertifikat ÖSD A1“ mit der Benotung „gut“ bestanden und am 2. März 2020 die Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau A2 absolviert. Er spreche die deutsche Sprache sehr gut.
12 Der Revisionswerber habe seit ungefähr zwei Jahren in Österreich eine Lebensgefährtin, die Staatsangehörige von Syrien und in Österreich asylberechtigt sei. Die drei Kinder der Lebensgefährtin seien Staatsangehörige von Jordanien. Der Revisionswerber lebe mit seiner Lebensgefährtin und deren Kindern nicht in einem gemeinsamen Haushalt.
13 Auch im Fall einer wie hier erfolgten Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz sei eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.
14 Bei der dabei nach § 9 BFA VG erforderlichen Prüfung sei zu berücksichtigen, dass der Revisionswerber Ende des Jahres 2014 rechtswidrig in das Bundesgebiet eingereist sei und am 11. Dezember 2024 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Er habe keine Verwandten oder sonstige nahe Angehörige in Österreich. Er habe eine Freundin, die er seit ungefähr zwei Jahren kenne und mit der er nicht in einem gemeinsamen Haushalt lebe. Der Revisionswerber verfüge über kein regelmäßiges Erwerbseinkommen und lebe von der Grundversorgung. Ein Abhängigkeitsverhältnis zu seiner Freundin bestehe nicht. Die Beziehung zu seiner Freundin, die syrische Staatsangehörige und in Österreich asylberechtigt sei, sei zu einem Zeitpunkt aufgenommen worden, in dem dem Revisionswerber die Ungewissheit seines weiteren Aufenthalts „grundsätzlich“ habe bewusst sein müssen. Er habe sich zu diesem Zeitpunkt etwa acht Jahre in Österreich aufgehalten, wobei sein erstes Asylverfahren mit der am 13. Februar 2020 getroffenen Entscheidung negativ beschieden worden sei. Vor diesem Hintergrund sowie in Anbetracht der damals rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung und sohin der rechtskräftigen Aufforderung, aus dem österreichischen Bundesgebiet auszureisen, habe sich der Revisionswerber nicht darauf verlassen dürfen, im Bundesgebiet bleiben zu dürfen. Auch seiner Freundin habe im Zeitpunkt der Eingehung der Beziehung bewusst sein müssen, dass der weitere Aufenthaltsstatus des Revisionswerbers als nicht zum Aufenthalt in Österreich berechtigter Fremder und als Asylwerber nach Stellung des zweiten Antrages auf internationalen Schutz als ungewiss einzustufen sei. Würden familiäre Beziehungen zu einem Zeitpunkt begründet, zu dem der Fremde nicht mit einem weiteren Verbleib im Inland rechnen dürfe, so erführen die aus dieser Beziehung abzuleitenden persönlichen Interessen des Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet eine wesentliche, die Interessensabwägung nachteilig beeinflussende Minderung. Der Revisionswerber lebe mit seiner Freundin nicht in einem gemeinsamen Haushalt. Auch angesichts dessen sei „noch nicht“ von einer besonders nachhaltigen Beziehung auszugehen.
15 Die geordnete Zuwanderung von Fremden sei für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung. Diese Wertung des Gesetzgebers gehe „aus dem Fremdenrechtspaket 2005“ klar hervor. Demnach sei es gemäß den geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Revisionswerber „grundsätzlich nicht mehr möglich“, seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, weil „eine Erstantragsstellung für solche Fremde“ nur vom Ausland aus möglich sei. Wie aus dem zweiten Hauptstück des Niederlassungs und Aufenthaltsgesetzes (NAG) ersichtlich sei, seien davon sogar Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern seien, nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall sei bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, der die Annahme rechtfertige, dass dem Revisionswerber die Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus offenstehe. Somit treffe ihn mit rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung, „zu deren Durchsetzung es einer Ausweisung des Fremden“ bedürfe. Es sei auch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die allfällige Trennung von Familienangehörigen ebenso wie mögliche Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung im Heimatland im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen und Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge einer alleinigen Rückkehr auftreten könnten, hinzunehmen seien.
16 Im gegenständlichen Fall sei nicht hervorgekommen, dass ein gemeinsames Familienleben des Revisionswerbers und seiner Freundin im Irak nicht möglich sei. Da somit ein ungerechtfertigter Eingriff in das Familienleben des Revisionswerbers zu verneinen sei, sei zu prüfen, ob mit der Ausweisung ein Eingriff in dessen Privatleben einhergehe. Der Beschwerdeführer sei im Dezember 2014 rechtswidrig in das Bundesgebiet eingereist und habe einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Er sei „seither als Asylwerber“ in Österreich aufhältig. Das Gewicht des beinahe zehn Jahre dauernden Aufenthaltes in Österreich sei „bereits“ dadurch abgeschwächt, dass der Revisionswerber seinen Aufenthalt durch einen unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz zu legalisieren versucht habe. Er habe jedoch alleine durch die Stellung seines Antrages nicht in begründeter Weise von der zukünftigen dauerhaften Legalisierung seines Aufenthaltes ausgehen dürfen. Er gehe in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach und lebe von der Grundversorgung. Er sei nicht selbsterhaltungsfähig. Er habe in Österreich keine Ausbildung absolviert. Er verfüge über sehr gute Deutschkenntnisse und habe „das ÖSD Sprachzertifikat A1 bestanden“ und die Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau A2 absolviert. Er sei zeitweise ehrenamtlich tätig, aber kein Mitglied in einem Verein. Er verfüge in Österreich über freundschaftliche und soziale Kontakte, wobei er diese Personen in einem Fitnesscenter kennengelernt habe. In diesem Zusammenhang sei auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spreche sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert sei, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfüge, weshalb diesen nur eine untergeordnete Bedeutung zukomme. Der Umstand, dass der Revisionswerber in Österreich nicht straffällig geworden sei, bewirke keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit seiner persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich. Er habe andererseits den weitaus überwiegenden Teil seines Lebens im Irak verbracht. Er sei dort sozialisiert worden, habe dort die Schule besucht und sei dort berufstätig gewesen. Er spreche die „Mehrheitssprache“ seiner Herkunftsregion und verfüge dort auch über familiäre Anknüpfungspunkte. Es deute daher nichts darauf hin, dass es dem Revisionswerber im Fall der Rückkehr in den Irak nicht möglich sein werde, sich erneut in die dortige Gesellschaft zu integrieren.
17 Der in Anbetracht des beinahe zehnjährigen Aufenthaltes in Österreich sowie der fehlenden nachhaltigen beruflichen und sozialen Integration im Hinblick auf einen weiteren Verbleib in Österreich relativ schwachen Rechtsposition des Revisionswerbers stünden die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber. Es sei auch darauf zu verweisen, dass ein beinahe zehn Jahre dauernder faktischer Aufenthalt des Revisionswerbers in Österreich vorliege, der durch eine illegale Einreise herbeigeführt worden sei, und währenddessen er sich insbesondere nach Erhalt der abweisenden Entscheidung über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz der Ungewissheit seines weiteren Verbleibes im Bundesgebiet habe bewusst sein müssen.
18 Somit sei im Rahmen der nach § 9 BFA VG vorzunehmenden Interessenabwägung davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Revisionswerbers sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiege und durch die Erlassung der Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht bewirkt werde.
19 Den Ausspruch über die Unzulässigkeit der Erhebung einer Revision begründete das Bundesverwaltungsgericht (lediglich) mit der Verneinung der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG.
20 Gegen das Erkenntnis vom 25. September 2024 richtet sich die vorliegende Revision, soweit damit eine Rückkehrentscheidung erlassen und davon rechtlich abhängende Aussprüche getätigt wurden. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision samt den Verfahrensakten dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. Vom Verwaltungsgerichtshof wurde das Vorverfahren eingeleitet. Es wurde keine Revisionsbeantwortung erstattet.
21 Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision erwogen:
22 Die Revision ist aufgrund des zu ihrer Zulässigkeit erstatteten Vorbringens, wonach das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der bei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmenden Interessenabwägung der Dauer des Aufenthalts des Revisionswerbers sowie der Bindungen zu seiner asylberechtigten Lebensgefährtin und deren Kindern nicht die nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gebotene Beachtung geschenkt und dem unsicheren Aufenthaltsstatus im vorliegenden Fall eine ungerechtfertigt überhöhte Bedeutung beigemessen habe, zulässig und berechtigt.
23 Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005, des FPG und des BFA VG lauten (auszugweise und samt Überschrift):
24 § 10 AsylG 2005:
„Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme
§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.
(2) ...“
25 § 52 FPG:
„Rückkehrentscheidung
§ 52. (1) ...
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) ...“
26 § 9 BFA VG:
„Schutz des Privat und Familienlebens
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl , Fremdenpolizei und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(5) ...“
27 Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 19. November 2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087, ausführlich mit der Frage befasst, ob nach dem Gesetz auch in jenem Fall, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird, diese Entscheidung mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu verbinden ist. Dies wurde insbesondere im Hinblick auf den Inhalt der dort näher angeführten Gesetzesmaterialien bejaht. Demnach war es Ziel des Gesetzgebers, eine „Verschränkung der Prozesse“ zu erreichen, um eine „Entscheidung in Einem“ zu erzielen, den Wegfall von parallelen als auch nachfolgenden Verfahren zu erreichen und ablauforientiert ein einheitliches Gesamtverfahren entstehen zu lassen. Im Sinn der angestrebten Verfahrensökonomie ist der in § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 angeführte Tatbestand dahin gehend zu interpretieren, dass er auch Entscheidungen nach § 68 AVG umfasst. Nur damit wird der angestrebte Zweck der „Entscheidung in Einem“ und Verhinderung nachfolgender Verfahren erreicht. Offenkundig war die Vermeidung paralleler oder nachfolgender Verfahrensführung gewollt (vgl. dazu auch VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125 bis 0130; 23.9.2020, Ra 2020/14/0175).
28 Das Bundesverwaltungsgericht ging somit zu Recht davon aus, dass die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz grundsätzlich mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu verbinden ist. Das wird vom Revisionswerber auch nicht in Frage gestellt.
29 Jedoch ist dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung bei der Vornahme der nach § 9 BFA VG gebotenen Interessenabwägung ein im Revisionsverfahren aufzugreifender Fehler unterlaufen.
30 Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (vgl. etwa VwGH 8.7.2021, Ra 2021/20/0080, mwN).
31 Bei der Beantwortung der Frage, ob einem unrechtmäßig aufhältigen Fremden ein aus Art. 8 EMRK ableitbares Aufenthaltsrecht zuzugestehen ist, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes maßgeblich darauf Bedacht zu nehmen, ob sich der Fremde bereits mehr als zehn Jahre im Bundesgebiet aufhält.
32 Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen.
33 Allerdings führt auch ein mehr als zehnjähriger Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend zu einem Überwiegen des persönlichen Interesses, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken oder die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren.
34 Mit dieser Rechtsprechung wird im Besonderen der gesetzlichen Anordnung des § 9 Abs. 2 Z 9 BFA VG Rechnung getragen. Nach dieser Bestimmung ist im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen (regelmäßig im Rahmen von Asylverfahren) begründet ist. Es liegt nämlich in der Verantwortung des Staates, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass dem Fremden die lange Dauer von Verfahren anzulasten wäre nicht eine solche übermäßig lange Zeit verstreicht, sodass beim Fremden die Erwartung geweckt werden könnte, dass nicht zwangsläufig mit einer für ihn negativen Entscheidung zu rechnen sei. Eine solche von den Behörden zu verantwortende Situation soll sohin einem Fremden, der (kein sonstiges Fehlverhalten wie etwa strafbares Verhalten gesetzt und) die Zeit seines langen Aufenthalts genutzt hat, um Integrationsschritte zu setzen, nicht zum Nachteil gereichen (vgl. etwa zur Maßgeblichkeit des Unterbleibens von effektiven Schritten der Behörde, die einem Fremden auferlegte Ausreiseverpflichtung durchzusetzen, sowie des Umstandes, dass behördliche Verfahren von jahrelangem, nicht vom Fremden verschuldeten Verfahrensstillstand gekennzeichnet sind, VwGH 6.4.2020, Ra 2020/20/0055, mwN). Andererseits wurde in der Rechtsprechung bei maßgeblichem (Fehl )Verhalten des Fremden, das dazu geführt hatte, dass es der Behörde nicht möglich war, gegen einen unrechtmäßig aufhältigen Fremden eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen oder zu effektuieren, auch nach einem langen Zeitraum des Aufenthalts im Bundesgebiet die Aufenthaltsbeendigung für zulässig angesehen (vgl. aus der Rechtsprechung etwa VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0197: Täuschungshandlungen durch den Gebrauch einer falschen Identität; VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0183; 22.8.2019, Ra 2019/21/0098; 12.11.2019, Ra 2019/21/0077: sich im Verborgenen halten; VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0340: beharrliches jahrelanges Verletzen einer bereits rechtskräftig auferlegten Ausreiseverpflichtung; VwGH 1.7.2021, Ra 2021/21/0034: absichtliches Verzögern des Asylverfahrens durch Vorgabe psychischer Probleme sowie Gebrauch einer Alias Identität zur Verhinderung der Abschiebung; vgl. auch die beispielhafte Darstellung in VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005, Rn. 13, mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung, auch zu anderem, die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung verstärkenden Fehlverhalten).
35 Weiteres stellen im Besonderen strafrechtliche Verurteilungen derartige Umstände dar, die die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland und eine erfolgte Integration relativieren können, wobei in dem Zusammenhang auch länger zurückliegende Straftaten berücksichtigt werden dürfen. Ebenso bewirkt eine bereits erfolgte Tilgung von Straftaten nicht, dass die Straffälligkeit eines Fremden bei der Abwägung gemäß Art. 8 EMRK nicht berücksichtigt werden dürfte.
36 Diese Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof auch für jene Konstellationen als maßgeblich erachtet, in denen sich der Aufenthalt zwar allenfalls zum Teil als rechtmäßig dargestellt hat, jedoch der bisherige Aufenthaltsstatus als unsicher einzustufen war. Das betraf in erster Linie jene Fremden, denen als Asylwerber ein bloß für die Dauer des Asylverfahrens zukommendes, vorübergehendes Aufenthaltsrecht eingeräumt war. Hingegen ist diese Rechtsprechung dann nicht heranzuziehen, wenn sich die Ausgangssituation eines Fremden deutlich von den soeben geschilderten unterscheidet; insbesondere wenn sich der Fremde überwiegend aufgrund ihm erteilter Aufenthaltstitel oder eines Aufenthaltsrechts, das aufgrund der damit vermittelten Rechtsposition inhaltlich als Niederlassung im Sinn des NAG einzustufen ist (etwa aufgrund des dem Fremden zuerkannten Status des Asylberechtigten), rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat (vgl. zum Ganzen VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125 bis 0130, mit Hinweis auf VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0372, mwN), zumal für einen solchen gesonderte gesetzliche Regelungen betreffend die Zulässigkeit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bestehen, auf die bei längerer rechtmäßiger Niederlassung abzustellen ist (siehe die Bestimmungen des § 9 Abs. 5 und Abs. 6 BFA VG über die sog. „Aufenthaltsverfestigung“ sowie jene des § 52 Abs. 5 FPG hinsichtlich der Notwendigkeit des Vorliegens der darin genannten Gefährdung, wenn der Fremde über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ verfügt; siehe ferner für weitere bestimmte Konstellationen rechtmäßiger Niederlassung die Bestimmungen der §§ 66 und 67 FPG).
37 Diese zu einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt entwickelte Judikatur wurde vom Verwaltungsgerichtshof bei stärkerem Integrationserfolg auch auf Fälle übertragen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag (vgl. etwa VwGH 3.9.2020, Ra 2020/14/0385; 10.9.2018, Ra 2018/19/0169; 21.12.2017, Ra 2017/21/0132, mwN).
38 Im vorliegenden Fall reiste der Revisionswerber nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Dezember 2014 in das Bundesgebiet ein. Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses Ende September 2024 hielt er sich somit neun Jahre und (fast) zehn Monate im Bundesgebiet auf. Sein Aufenthalt war in dieser Zeit zum Teil unrechtmäßig und zum Teil aufgrund einer ihm bloß während der Asylverfahren zustehenden Aufenthaltsberechtigung vorübergehend rechtmäßig.
39 Das Bundesverwaltungsgericht ist vor dem Hintergrund der von ihm getroffenen Feststellungen zutreffend davon ausgegangen, dass der Fall des Revisionswerbers nicht dadurch gekennzeichnet sei, dass keinerlei Integration gegeben wäre.
40 Nach der oben dargestellten Rechtsprechung war es anders als das Bundesverwaltungsgericht offenkundig meint angesichts der langen Dauer des Aufenthalts des Revisionswerbers im Bundesgebiet sowie nach den Feststellungen bereits seit zwei Jahren bestehenden Beziehung zur einer asylberechtigten Fremden nicht hinreichend, ihm lediglich entgegen zu halten, dass sich sein bisheriger Aufenthaltsstatus stets als unsicher dargestellt habe.
41 Der Revisionswerber macht zu Recht geltend, dass sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Interessenabwägung näher mit der nach dem Vorbringen des Revisionswerbers hohen Intensität der Beziehung zu seiner Lebensgefährtin und deren Kinder hätte befassen müssen. Es war entgegen der Meinung des Bundesverwaltungsgerichts, das zwar den Revisionswerber im Rahmen der Verhandlung zu seinen Lebensumständen befragt, aber dazu dann im angefochtenen Erkenntnis keine hinreichenden Feststellungen getroffen hat, nicht ausreichend, allein darauf abzustellen, dass ein gemeinsamer Haushalt zwischen ihm und seiner Lebensgefährtin nicht bestehe.
42 Auch hat das Bundesverwaltungsgericht worauf vom Revisionswerber ebenfalls hingewiesen wird nicht abgeklärt, worauf die lange Dauer der bisherigen Verfahren im Besonderen des ersten Asylverfahrens zurückzuführen war und weshalb seitens des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl die Durchsetzung der früher gegen den Revisionswerber erlassenen Rückkehrentscheidung unterblieben ist. Dass dies maßgeblich auf ein die Verhinderung der Effektuierung der Rückkehrentscheidung gerichtetes Verhalten des Revisionswerbers zurückzuführen gewesen wäre, ergibt sich aus den vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen nicht. Im Übrigen hatte der Revisionswerber bereits in seiner an das Bundesverwaltungsgericht erstatteten Stellungnahme vom 7. Jänner 2024 auf die nach seinem Vorbringen nicht von ihm zu verantwortende lange Dauer der bisherigen Verfahren hingewiesen. Was den vom Revisionswerber gestellten Folgeantrag auf internationalen Schutz betrifft, macht er in nicht von vornherein gänzlich unmaßgeblicher Weise geltend, dass bis zu dieser Antragstellung das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl über den von ihm gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 im zweiten Rechtsgang (nach Behebung des im ersten Rechtsgang erlassenen Bescheides vom 7. Februar 2022 durch das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 24. März 2023) keine Entscheidung getroffen habe und hinsichtlich des vom Bundesverwaltungsgericht konstatierten Formmangels seitens der Behörde nicht einmal ein Auftrag zur Verbesserung ergangen sei. Er habe sich daher veranlasst gesehen, den Folgeantrag auf internationalen Schutz zu stellen, um im Weg der mit einer allfälligen Zurückweisung des Folgeantrages auf internationalen Schutz grundsätzlich vorzunehmenden Verbindung mit einem die Rückkehrentscheidung betreffenden Ausspruch zu erreichen, dass im Rahmen der Beurteilung der Zulässigkeit der Erlassung einer solchen eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den mittlerweile neu eingetretenen Umständen seiner Integration und im Besonderen mit dem „zwischenzeitig etablierten“ Familienleben erfolge.
43 Ungeklärt blieb seitens des Bundesverwaltungsgerichts andererseits aber auch, warum der Revisionswerber nicht stattdessen in Erwägung zog, nach Ablauf der dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im zweiten Rechtsgang zur Verfügung stehenden Frist für die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 der Ablauf dieser Entscheidungsfrist stand im Zeitpunkt der Stellung des zweiten Antrages auf internationalen Schutz kurz bevor den im Verfahren über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vorgesehenen Rechtsbehelf der Erhebung einer Säumnisbeschwerde zu ergreifen, um im dafür gesetzlich vorgesehenen Verfahren dem seiner Ansicht nach bestehenden Rechtsanspruch zum Durchbruch zu verhelfen und eine Entscheidung über diesen Antrag herbeizuführen.
44 Es trifft allerdings wiederum die Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu, dass es nach den gesetzlichen Bestimmungen in einem Fall, wie dem vorliegenden, von vornherein gänzlich ausgeschlossen wäre, die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Inland beantragen zu dürfen. Insoweit kann es an dieser Stelle genügen, auf die Bestimmungen des § 55 AsylG 2005 sowie des § 21 Abs. 3 NAG hinzuweisen. Mit diesen hat der Gesetzgeber neben weiteren Bestimmungen insbesondere auch des vom Bundesverwaltungsgericht angesprochenen NAG Vorsorge dafür getroffen, dass einem allfälligen aus Art. 8 EMRK resultierenden Anspruch auf Verbleib im Bundesgebiet durch Erteilung eines Aufenthaltstitels (auch) aufgrund eines von einem Fremden im Inland gestellten Antrages Rechnung getragen werden darf.
45 Sohin hat es das Bundesverwaltungsgericht, das in Verkennung der Rechtslage davon ausging, es dürfe in einer Konstellation, die wie hier durch einen sehr langen Aufenthalt des Revisionswerbers im Bundesgebiet und der Beziehung zu einer drittstaatszugehörigen Lebensgefährtin, die aufgrund des ihr zuerkannten Status der Asylberechtigten zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist, gekennzeichnet ist, dem unsicheren Aufenthaltsstatus des Revisionswerbers gegenüber sämtlichen anderen fallbezogen einzubeziehenden Umständen eine überragende Bedeutung beimessen, unterlassen, ausreichende Feststellungen zu treffen, die es ermöglicht hätten, den gegenständlichen Fall in der vom Gesetz gebotenen Weise einer Beurteilung zu unterziehen.
46 Das Bundesverwaltungsgericht hat nach dem Gesagten seine Entscheidung, mit der eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie als Folge des Verkennens der Rechtslage mit Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet. Sie war daher aus dem vorrangig wahrzunehmenden erstgenannten Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben. Das gilt auch für jene von der Erlassung der Rückkehrentscheidung rechtlich abhängenden Aussprüche, die ihre Grundlage verlieren.
47 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 24. März 2025
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Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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