Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Nussbaumer Hinterauer, Hofrat Mag. Eder und Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. aStüger, in der Rechtssache des Fristsetzungsantrages des A R, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG, den Beschluss gefasst:
Der Fristsetzungsantrag wird zurückgewiesen.
1 Der aus dem Iran stammende Antragsteller stellte am 29. Mai 2024 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005.
2Mit Bescheid vom 1. August 2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück, stellte fest, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) 604/2013 (Dublin IIIVerordnung) die Schweiz zuständig sei, erließ gegen den Antragsteller gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) eine Anordnung zur Außerlandesbringung und stellte fest, dass „demzufolge“ seine Abschiebung in die Schweiz nach § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei.
3 Dagegen erhob der Antragsteller Beschwerde, die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wurde und dort am 20. August 2024 einlangte. Unter einem stellte er den Antrag, der Beschwerde gemäß § 17 BFA Verfahrensgesetz (BFA VG) die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
4Der Antragsteller brachte am 23. September 2024 beim Bundesverwaltungsgericht einen Fristsetzungsantrag ein. In diesem begehrt er, dem Bundesverwaltungsgericht eine angemessene Frist zur Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zu setzen. Im Wesentlichen brachte der Antragsteller vor, dass er im Falle einer Abschiebung in seinen Rechten nach Art. 3 und 8 EMRK verletzt sei, weil er am Standesamt festgenommen werden würde und seine Lebensgefährtin, eine österreichische Staatsbürgerin, in Österreich sodann nicht heiraten könne. Auch würden sie ihre jahrelange Lebensgemeinschaft nicht fortsetzen können.
5Gemäß § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG sind die §§ 33 Abs. 1 und 34 Abs. 1, 2 und 3 sinngemäß auf Fristsetzungsanträge anzuwenden.
6Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist, Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Der vom Antragsteller gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 1. August 2024 mit diesem wurde sein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen und diese Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden erhobenen Beschwerde kommt gemäß § 16 Abs. 2 Z 1 BFA VG von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu.
8 Die §§ 16 Abs. 1 Z 2, Abs. 4 und 17 Abs. 1 BFA VG sehen weder ein Antragsrecht des Asylwerbers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vor (die gerichtliche Überprüfung hat vielmehr von Amts wegen stattzufinden) noch muss das Verwaltungsgericht darüber einen Beschluss fassen, dass die aufschiebende Wirkung nicht gewährt wird. Über einen trotzdem gestellten, aber unzulässigen Antrag hat das Bundesverwaltungsgericht zumindest bis zur Erlassung seiner Entscheidung in der Hauptsachein Form einer Zurückweisung zu entscheiden, wobei ihm dafür die Entscheidungsfrist von sechs Monaten nach § 34 Abs. 1 VwGVG zur Verfügung steht. Ist diese Frist bei Einbringung des Fristsetzungsantrages noch nicht abgelaufen, stellt sich ein sich auf diesen Antrag beziehenderFristsetzungsantrag als unzulässig dar (vgl. VwGH 9.3.2023, Fr 2023/20/0004, mwN).
9 Allerdings kann eine Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesverwaltungsgerichtes in Fällen, in denen trotz des Vorliegens der Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 BFAVG keine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung innerhalb der einwöchigen Frist erfolgt, vom Asylwerber mittels eines Fristsetzungsantrags geltend gemacht werden. Eine solche Sichtweise ist deshalb geboten, weil ihm bei drohender Verletzung insbesondere seiner durch die Art. 2, 3 und 8 EMRK verfassungsgesetzlich geschützten Rechte durch die Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat ein Rechtsanspruch auf das (amtswegige) Tätigwerden des Verwaltungsgerichtes (konkret: auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde) zukommt (vgl. VwGH 9.3.2023, Fr 2023/20/0004, mwN).
10Um allerdings den Erfordernissen des § 38 Abs. 3 VwGG über den Inhalt des Fristsetzungsantrages in derartigen Fällen Genüge zu tun, hat der Antragsteller schon in seinem Antrag glaubhaft zu machen, dass eine Entscheidungspflicht des Bundesverwaltungsgerichtes im Sinn der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 17 Abs. 1 BFAVG vorliegt (vgl. erneut VwGH 9.3.2023, Fr 2023/20/0004, mwN).
11 Derartiges kann in einem Fall, in dem eine Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz wegen der nach der Dublin IIIVerordnung gegebenen Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates, über diesen Antrag zu entscheiden, erfolgt, nur dann gelingen, wenn der Antragsteller hinreichend und substantiiert darzulegen vermag, dass entgegen der Sicherheitsvermutung nach § 5 Abs. 3 AsylG 2005 eine reale Gefahr der Verletzung insbesondere von Art. 2 oder 3 EMRK durch die Überstellung in den betroffenen Mitgliedstaat gegeben ist oder nachvollziehbare Gründe dafür vorliegen, dass die Überstellung in seine durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte auf Wahrung des Privatund Familienlebens eingreift (vgl. abermals VwGH 9.3.2023, Fr 2023/20/0004, mwN).
12Ein solches Vorbringen enthält der Fristsetzungsantrag, in dem lediglich darauf verwiesen wird, dass der Antragsteller und seine Lebensgefährtin im Falle der Abschiebung nicht heiraten und ihre Lebensgemeinschaft fortsetzen können, nicht. Es ist anhand dieses Vorbringens nicht zu sehen, dass die Erlassung und Durchführung einer Anordnung zur Außerlandesbringung nach § 61 Abs. 1 FPG zwecks Überstellung des Antragstellers in die für die Bearbeitung seines Antrages auf internationalen Schutz zuständigeSchweiz in einem solchen Maß in seine persönlichen Interessen eingreift, sodass dies aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK in Anbetracht der gegenläufigen öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung eines geordneten Asyl und Fremdenwesens als unverhältnismäßig erscheinen müsste.
13Dass die dem Bundesverwaltungsgericht eingeräumte Frist von sechs Monaten zur Zurückweisung des in unzulässiger Weise gestellten Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Zeitpunkt der Einbringung des Fristsetzungsantrags (zur Maßgeblichkeit dieses Zeitpunktes für die Prüfung der Zulässigkeit eines Fristsetzungsantrages vgl. etwa VwGH 30.9.2022, Fr 2022/20/0041, mwN) bereits abgelaufen gewesen wäre, wird nicht behauptet. Aus dem im Fristsetzungsantrag geschilderten Verfahrensablauf ergibt sich vielmehr das Gegenteil.
14Somit steht einer Behandlung des Fristsetzungsantrags der Mangel der Berechtigung zu seiner Erhebung entgegen, weshalb er aus diesem Grund gemäß § 34 Abs. 1 iVm § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen war.
Wien, am 25. Oktober 2024
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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