Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie den Hofrat Dr. Pürgy und die Hofrätin Mag. Dr. Pieler als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Salama, über die Revision des S D R, vertreten durch die Höhne, In der Maur Partner Rechtsanwälte GmbH Co KG in 1070 Wien, Mariahilfer Straße 20, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Februar 2024, W266 2264207 1/13E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 5. November 2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend brachte er vor, dass in Syrien Krieg herrsche und er kein Haus habe, weil alles bombardiert worden sei.
2 Mit Bescheid vom 24. Oktober 2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab, erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung.
3 Die gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
Das BVwG führte begründend aus, dass der Revisionswerber in Afrin geboren worden sei. Ab dem Alter von sieben Jahren bis zum Jahr 2015 habe er im Dorf Maarrat Dibsah gelebt, woher auch seine Familie stamme. 2015 sei der Revisionswerber mit seiner Familie in die Stadt Idlib gezogen, wo er bis zu seiner Ausreise 2018 gelebt habe. Der Revisionswerber sei nicht gänzlich freiwillig von Maarrat Dibsah nach Idlib gezogen, er habe dort allerdings immerhin drei Jahre gemeinsam mit seiner Familie gelebt und sei dort einer Berufstätigkeit nachgegangen. Er habe somit unzweifelhaft auch enge Bindungen zu diesem Ort aufgebaut und demnach an seinem neuen Aufenthaltsort Fuß fassen können.
Zudem drohe dem Revisionswerber, der über keine besondere militärische Ausbildung oder Erfahrung verfüge, auf Grund seines Alters mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Einberufung zum Reservedienst in der syrischen Armee.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
5 Die Revision macht zur Begründung ihrer Zulässigkeit zunächst einen Begründungsmangel dahingehend geltend, dass das BVwG nicht ausreichend dargelegt habe, ob der Revisionswerber an seinem neuen Aufenthaltsort in Idlib Fuß fassen habe können. Das angefochtene Erkenntnis weiche deshalb von näher bezeichneter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab.
6 Werden Verfahrensmängel wie hier Begründungsmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass auf das Wesentliche zusammengefasst jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensmangels als erwiesen ergeben hätten (vgl. VwGH 13.9.2022, Ra 2022/19/0186, mwN).
Eine solche Darlegung enthält die vorliegende Revision nicht. Es wird lediglich pauschal ein Begründungsmangel behauptet, ohne konkret darzulegen, anhand welcher zusätzlicher oder anders zu treffender Feststellungen das BVwG zu einem für den Revisionswerber günstigeren Ergebnis hätte kommen können.
7 Soweit die Revision rügt, dass das BVwG nicht ausreichend darstelle, warum dem Revisionswerber keine Einberufung zum Reservedienst drohe und damit ein die Rechtssicherheit gefährdendes unvertretbares Ergebnis vorliege, richtet sie sich der Sache nach gegen die Beweiswürdigung.
8 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. In Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. VwGH 26.1.2024, Ra 2023/19/0464, mwN).
Eine derartige, vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Mangelhaftigkeit vermag die Revision im vorliegenden Fall nicht aufzuzeigen, zumal sie den beweiswürdigenden Erwägungen des BVwG nichts Stichhaltiges entgegenhält.
9 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 31. Mai 2024
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