Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie den Hofrat Dr. Pürgy und die Hofrätin Mag. Dr. Pieler als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Salama, über die Revision des M T, vertreten durch Mag. Dr. Sebastian Siudak, Rechtsanwalt in 4040 Linz, Blütenstraße 15/5/5.13, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2023, L521 2261632 1/20E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein irakischer Staatsangehöriger, stellte am 19. Dezember 2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu brachte er vor, auf Grund der militärischen Tätigkeit seines Vaters verfolgt zu werden. Im Zuge dessen befürchte der Revisionswerber, vom Islamischen Staat festgenommen zu werden. Außerdem habe er den Irak verlassen, weil ihm im Rahmen einer Beziehung die Blutrache angedroht worden sei.
2 Mit Bescheid vom 5. Oktober 2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers zur Gänze ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 27. Oktober 2023 als unbegründet ab und erklärte die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
4 Mit Beschluss vom 27. November 2023, E 3531/2023 5, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen das Erkenntnis des BVwG erhobenen Beschwerde ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
5 In der Folge erhob der Revisionswerber die gegenständliche außerordentliche Revision.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Die Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit vor, dass sich die Beweiswürdigung des BVwG als nicht nachvollziehbar erweise. Es habe die Verfolgungsgefahr und das Risikoprofil des Revisionswerbers nicht ausreichend gewürdigt. Auch sei das BVwG in der Folge auf die Risikofaktoren der Religion, der Volksgruppe sowie auf das Herkunftsgebiet, das Alter und die illegale Ausreise nicht näher eingegangen.
8 Soweit sich die Revision gegen die Beweiswürdigung des BVwG wendet, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dieser als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist. In Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. VwGH 14.12.2023, Ra 2023/19/0453, mwN).
9 Die Revision vermag im vorliegenden Fall mit ihrem Vorbringen nicht aufzuzeigen, dass das BVwG die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte.
Das BVwG stützte seine Beweiswürdigung auf den in der durchgeführten mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck vom Revisionswerber. In weiterer Folge ging des BVwG detailliert auf die Rückkehrmodalitäten und das persönliche Profil des Revisionswerbers ein. Entgegen dem Revisionsvorbringen verkennt es auch nicht die individuellen Umstände des Revisionswerbers und ging mit näherer Begründung sowohl auf das Alter und die Herkunft des Revisionswerbers als auch auf seine Stammeszugehörigkeit und den familiären Hintergrund ein. Dabei setzte sich das BVwG mit den Länderberichten ausführlich auseinander und gelangte mit näherer Begründung zu dem Schluss, dass angesichts des Risikoprofils keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung bestehe.
10 Darüber hinaus macht die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung geltend, das BVwG habe nicht festgestellt, ob die Ausreise aus dem Irak illegal erfolgt sei, obwohl der Revisionswerber dies im Rahmen des Asylverfahrens angegeben habe. Auf Grund der illegalen Ausreise drohe dem Revisionswerber eine mindestens dreijährige Haftstrafe, weil Ausreisende eine Genehmigung benötigen würden, die konkret nicht vorgelegen sei. Daraus schließe der Revisionswerber einen Verstoß gegen „Art. 15/IV des Passgesetzes Nr. 32“. Außerdem würde das irakische Justizwesen im Rahmen einer drohenden Verurteilung nicht die Garantien der EMRK einhalten.
11 Wenn die Revision Verfahrensmängel wie hier Feststellungsmängel als Zulassungsgründe ins Treffen führt, so muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für die Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensmangels als erwiesen ergeben hätten (vgl. VwGH 24.8.2023, Ra 2023/19/0123, mwN).
12 Eine solche Relevanzdarlegung enthält die Revision mit ihrer pauschalen Zulässigkeitsbegründung jedoch nicht.
13 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 18. Jänner 2024
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