JudikaturVwGH

Ra 2024/18/0704 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
23. Dezember 2024

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed und den Hofrat Mag. Tolar als Richter sowie die Hofrätin Dr. Kronegger als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Amesberger, über die Revision des M I, vertreten durch die Schmidinger Singer Meyer Zeilinger Rechtsanwält:innen GmbH in 6020 Innsbruck, Etrichgasse 14, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Oktober 2024, W135 2289841 1/9E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Der Revisionswerber, ein syrischer Staatsangehöriger und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe, stellte am 31. Jänner 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er brachte vor, nach seiner Einberufung zum Reservedienst in der syrischen Armee geflüchtet zu sein. Im Falle einer Rückkehr fürchte er, von syrischen Kräften verhaftet und ermordet zu werden, da er als Verräter angesehen werden würde.

2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies diesen Antrag mit Bescheid vom 28. Februar 2024 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem Revisionswerber den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.).

3 Die gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides gerichtete Beschwerde des Revisionswerbers wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.

4 Das BVwG hielt insbesondere fest, dass die Herkunftsregion des Revisionswerbers nicht im Einfluss oder Kontrollgebiet der syrischen Zentralregierung, sondern unter der Kontrolle der kurdisch dominierten Syrian Democratic Forces (SDF) stehe und auch ohne Kontakt zu den syrischen Behörden erreichbar sei, weshalb dem Revisionswerber nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Einziehung zum Militärdienst und auch keine sonstige asylrelevante Verfolgung durch das syrische Regime drohe.

5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zur Begründung ihrer Zulässigkeit vorbringt, das BVwG sei zu Schlüssen gelangt, die im objektiven Widerspruch zu den eigenen Länderberichten stünden. Es lägen auch Abweichungen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Fragen des Verfahrensrechts vor. Es würden nachvollziehbare Erwägungen fehlen, warum der Inhalt der Länderberichte selektiv zu Ungunsten des Revisionswerbers ausgelegt werde, dies in Ermangelung von Angaben, warum dessen mit den Länderberichten übereinstimmende Angaben für unwahr gehalten werden. Welche Länderberichte die Revision insoweit im Blick hat, die im gegenständlichen Fall von Bedeutung sein könnten, wird in der Zulassungsbegründung nicht ausgeführt. Auch die behaupteten Verfahrensfehler werden nicht dargestellt.

6 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.

7 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

8Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

9Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

10Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in der gesonderten Zulässigkeitsbegründung konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder gar nicht beantwortet hat. Dabei muss die Revision auch konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzeigen, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der Lösung dieser Rechtsfrage abhängt (vgl. z.B. VwGH 6.11.2023, Ra 2023/18/0261, mwN).

11Eine Zulassungsbegründung, die bloß pauschale Behauptungen, jedoch keine konkrete Rechtsfrage und auch keine Bezugnahme auf Judikatur enthält, entspricht diesen Anforderungen nicht (vgl. etwa VwGH 21.10.2021, Ra 2021/18/0070, mwN).

12Der bloße Verweis der Zulassungsbegründung auf die folgenden Revisionsgründe genügt nach ständiger Rechtsprechung ebenfalls nicht (vgl. VwGH 17.8.2021, Ra 2021/18/0226, mwN).

13 Diesen Anforderungen entspricht die vorliegende Zulässigkeitsbegründung, die lediglich pauschal ein Abweichen des BVwG von nicht näher bezeichneter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geltend macht und der im Übrigen jeglicher Fallbezug fehlt, nicht.

14 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 23. Dezember 2024