Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr. in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Mag. Nedwed und Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über die Revision des I Y, vertreten durch Mag. Titus Trunez, Rechtsanwalt in 4150 Rohrbach, Bahnhofstraße 16, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. April 2021, W182 2215090 1/54E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Dem Revisionswerber, einem Staatsangehörigen der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, wurde mit Bescheid des Bundesasylamts vom 13. Dezember 2004 Asyl gewährt.
2 Mit Bescheid vom 19. Dezember 2018 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem inzwischen mehrfach und massiv straffällig gewordenen Revisionswerber den Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ab und stellte fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Gleichzeitig erkannte es dem Revisionswerber den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, erließ eine Rückkehrscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei, legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest und erließ ein Einreiseverbot in der Dauer von neun Jahren.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis mit der Maßgabe, dass die Dauer des verhängten Einreiseverbotes auf ein Jahr herabgesetzt werde als unbegründet ab und erklärte die Revision für nicht zulässig.
4 Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit nach Wiedergabe des Gesetzeswortlauts von Art. 133 Abs. 4 B VG nur Folgendes vorbringt:
„Das Bundesverwaltungsgericht hat die in der Beschwerde geltend gemachten Beschwerdegründe und aufgezeigten Mängel des Verfahrens vor dem BFA nicht aufgegriffen und damit das eigene Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften behaftet, was in den nachfolgenden Revisionsgründen dargetan wird.“
5 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG nur im Rahmen der dafür in der Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen. Dementsprechend erfolgt nach der Rechtsprechung die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung. In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. etwa VwGH 16.6.2021, Ra 2021/18/0104, mwN).
9 Die vorliegende Zulässigkeitsbegründung erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Der bloße Verweis auf ein erstattetes Beschwerdevorbringen stellt keine gesetzmäßige Ausführung der Zulässigkeitsgründe im Sinne des § 28 Abs. 3 VwGG dar (vgl. VwGH 30.6.2020, Ra 2020/03/0046, mwN). Der abschließende Verweis der Zulassungsbegründung auf die folgenden Revisionsgründe genügt dafür nach ständiger Rechtsprechung ebenfalls nicht (vgl. etwa VwGH 10.8.2020, Ra 2020/18/0158, mwN).
10 In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 17. August 2021