Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident MMag. Maislinger sowie die Hofräte Dr. Terlitza und Dr. Horvath als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. in Schimpfhuber, über die Revision der S K, vertreten durch Mag. Ronald Frühwirth, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 27. Februar 2024, 405 11/413/1/15 2024, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Salzburg), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 24. August 2023 wurde der Revisionswerberin zur Last gelegt, sie habe mit dem Vorsatz, das Verfahren zur Erlassung oder die Durchsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen hintanzuhalten, einem Fremden den unbefugten Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union wissentlich erleichtert, indem sie E. Z. E. H. zu einem näher genannten Zeitpunkt an einem näher bezeichneten Ort „in ihrer Wohnung versteckt hielt“. Dadurch habe die Revisionswerberin eine Verwaltungsübertretung nach § 120 Abs. 3 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) begangen, weshalb gemäß § 120 Abs. 3 FPG eine Geldstrafe von € 1.000 (im Fall der Uneinbringlichkeit vier Tage und vier Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) über sie verhängt wurde. Des Weiteren wurde ihr die Zahlung eines Beitrags zu den Verfahrenskosten auferlegt.
2 In der dagegen erhobenen Beschwerde brachte die Revisionswerberin im Wesentlichen vor, dass keine aufrechte Rückkehrentscheidung vorliege, E. Z. E. H. von der Polizei auch nicht wegen einer Abschiebung gesucht worden sei und zwischen ihr und E. Z. E. H. ein schützenswertes Familienleben vorliege und demnach aufgrund der Ausübung ihres Grundrechtes nach Art. 8 EMRK ein Strafausschließungsgrund gemäß § 6 VStG gegeben sei.
3 Dieser Beschwerde gab das Landesverwaltungsgericht Salzburg (Verwaltungsgericht) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis dahin Folge, dass es die verhängte Geldstrafe auf € 500 und die Ersatzfreiheitsstrafe auf zwei Tage und zwei Stunden herabsetzte. Weiters nahm das Verwaltungsgericht eine Abänderung der behördlichen Kostenentscheidung vor. Schließlich sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
4 Begründend stellte das Verwaltungsgericht soweit für das Revisionsverfahren relevant fest, mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21. November 2016 sei gegenüber E. Z. E. H. eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen worden. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG sei festgestellt worden, dass die Abschiebung des E. Z. E. H. nach Marokko gemäß § 46 FPG zulässig ist. Darüber hinaus sei gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt worden. Dieser Bescheid sei am 10. Dezember 2016 in Rechtskraft erwachsen und sei immer noch in Bestand.
5 Die Revisionswerberin sei Mutter von zwei mj. Kindern und seit 2021 die Lebensgefährtin des E. Z. E. H.; die mj. A. K. sei die (erkennbar gemeint: gemeinsame) leibliche Tochter [mit] E. Z. E. H. Zu einem näher genannten Zeitpunkt an einem näher bezeichneten Ort habe die Revisionswerberin ihrem Lebensgefährten E. Z. E. H. „Unterkunft gewährt und ihn in dieser Wohnung versteckt, damit er nicht abgeschoben werden kann, weil sie wusste, dass sich [E. Z. E. H.] unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält; der unrechtmäßige Aufenthalt des [E. Z. E. H.] ist der [Revisionswerberin] bereits seit 2021 bekannt.“
6 In rechtlicher Hinsicht erwog das Verwaltungsgericht im Wesentlichen, die Revisionswerberin habe selbst eingeräumt, sie habe im Wissen um die Erleichterung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des E. Z. E. H. den Vorsatz gehabt, die Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme hintanzuhalten, indem sie ihn in ihrer Wohnung versteckt habe. Wie sich aus den Feststellungen auch ergebe, existiere ein die Abschiebung rechtfertigender wirksamer/durchsetzbarer Titel und habe E. Z. E. H. den Schengenraum seit der Erlassung der Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot nicht verlassen. Damit habe die Revisionswerberin sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand des § 120 Abs. 3 Z 2 FPG erfüllt.
7 Gegen dieses Erkenntnis erhob die Revisionswerberin parallel Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH). Mit Beschluss vom 20. September 2024, E 1376/2024 20, lehnte der VfGH die Behandlung der Beschwerde ab, wobei er dies auszugsweise wie folgt begründete:
„Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer allenfalls grob unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere, ob das Landesverwaltungsgericht Salzburg ein in jeder Hinsicht fehlerfreies Verfahren durchgeführt und rechtsrichtig entschieden hat (siehe zur möglichen Bedeutung von § 6 VStG in einem vergleichbaren Zusammenhang VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0097), insoweit nicht anzustellen.
Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Verfassungswidrigkeit der die angefochtene Entscheidung mittragenden Rechtsvorschrift des § 120 Abs. 9 FPG behauptet wird, lässt ihr Vorbringen die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Es liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, für die Zwecke des § 120 Abs. 9 FPG zwischen (formalisiert nachweisbaren) Ehen bzw. eingetragenen Partnerschaften einer und (auch gefestigten) Lebensgemeinschaften andererseits zu unterscheiden (vgl. zu Art. 8 EMRK, EGMR 3.4.2012 [GK], 42.857/05, Van der Heijden ).“
8 Gegen dieses Erkenntnis erhob die Revisionswerberin zudem die vorliegende außerordentliche Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung des Vorverfahrens, in dessen Rahmen keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, erwogen hat:
9 In ihrem Zulässigkeitsvorbringen rügt die Revision u.a., der Verwaltungsgerichtshof habe sich bereits einige Male zu § 120 Abs. 3 Z 2 FPG geäußert und in diesem Zusammenhang insbesondere klargestellt, dass ein gesetzeskonformer Schuldspruch nach dieser Bestimmung zwischen den beiden beschriebenen Tatbeständen zu differenzieren habe. Entweder sei der Vorsatz einer beschuldigten Person darauf gerichtet, ein behördliches Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Entscheidung oder deren faktische Durchsetzung hintanzuhalten (Verweis u.a. auf VwGH 25.3.2024, Ra 2021/17/0124). Eine solche Differenzierung habe die belangte Behörde unterlassen. In ihrem Straferkenntnis würden beide Tatbestände umschrieben. Das Verwaltungsgericht greife diese unzureichende Formulierung des Schuldspruchs nicht auf und nehme im angefochtenen Erkenntnis keine entsprechende Klarstellung vor.
10 Die Revision erweist sich bereits mit diesem Vorbringen als zulässig; sie ist auch begründet.
11 Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten (vgl. etwa VwGH 6.4.2023, Ra 2020/17/0068, mwN).
12 Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht darauf, dass ihm die als erwiesen angenommene Tat und die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten werden. Die Identität der Tat muss unverwechselbar feststehen (vgl. z.B. VwGH 3.2.2022, Ra 2020/17/0127, mwN).
13 Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichthofes sind maßgebliche Gesichtspunkte bei der Konkretisierung der Tat und der Frage, ob eine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt wurde die Wahrung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und die Vermeidung der Gefahr einer Doppelbestrafung. § 44a Z 1 VStG ist unter Rechtsschutzüberlegungen dann entsprochen, wenn im Spruch des Strafbescheides dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.
Es bedarf daher im Bescheidspruch der Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die dadurch verletzten Verwaltungsvorschriften erforderlich sind.
Das Verwaltungsgericht ist nicht nur berechtigt, sondern vielmehr verpflichtet, einen allenfalls fehlerhaften Spruch im behördlichen Straferkenntnis richtigzustellen oder zu ergänzen (vgl. zum Ganzen wiederum etwa VwGH 6.4.2023, Ra 2020/17/0068, mwN).
14 Davon ausgehend ist im Revisionsfall zu kritisieren, dass im Spruch weder von der belangten Behörde noch vom Verwaltungsgericht eine Subsumtion dahin erfolgte, ob die Revisionswerberin den Vorsatz hatte, ein Verfahren zur Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen oder die Durchsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen hintanzuhalten und welcher der beiden (alternativen) Tatbestände des § 120 Abs. 3 Z 2 FPG ihr angelastet wird. Das rügt die Revision unter Verweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. März 2024, Ra 2021/17/0124, in ihrem Zulässigkeitsvorbringen zu Recht.
15 Das Verwaltungsgericht hat nämlich durch die Bestätigung des Schuldspruches des erstinstanzlichen Straferkenntnisses die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderliche Differenzierung zwischen den beiden Tatbeständen des § 120 Abs. 3 Z 2 FPG unterlassen und den zumindest missverständlichen Tatvorwurf der belangten Behörde übernommen. Der Spruch des mit der gegenständlichen Revision angefochtenen Erkenntnisses (bzw. des Straferkenntnisses) bleibt damit nicht eindeutig (vgl. wiederum VwGH 25.3.2024, Ra 2021/17/0124, mwN).
16 Ein gesetzeskonformer Schuldspruch käme nach dem Gesagten aber denkmöglich nur in Betracht, wenn der Vorsatz der Revisionswerberin entweder darauf gerichtet gewesen wäre, das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme hintanzuhalten, oder aber darauf, die Durchsetzung einer behördlich angeordneten aufenthaltsbeendenden Maßnahme hintanzuhalten (vgl. erneut VwGH 25.3.2024, Ra 2021/17/0124).
17 Indem das Verwaltungsgericht die gleichzeitige Anlastung beider (alternativer) Tatbestände des § 120 Abs. 3 Z 2 FPG im Spruch des Straferkenntnisses der belangten Behörde bestätigte, belastete es das angefochtene Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, sodass es gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.
18 Bei diesem Ergebnis muss nicht geprüft werden, ob im Hinblick auf die vorliegenden familiären Verhältnisse, unter denen die Revisionswerberin ihrem Lebensgefährten, mit dem sie ein mj. Kind hat, den Aufenthalt in ihrer Wohnung hätte untersagen müssen, schon wegen der dadurch bestehenden emotionalen Zwangslage nach allgemeinen Gesichtspunkten vom Vorliegen eines Strafausschließungsgrundes nach § 6 VStG hätte ausgegangen und von einer Bestrafung abgesehen werden müssen (vgl. dazu VfGH 20.9.2024, E 1376/2024, mit Hinweis auf VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0097).
19 Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 24. März 2026
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