Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident MMag. Maislinger sowie die Hofräte Dr. Terlitza und Dr. Kalteis als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Debeutz, LL.M., über die Revision der Landespolizeidirektion Tirol gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 6. Februar 2024, LVwG-2024/30/0167-3, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (mitbeteiligte Partei: A A), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Mitbeteiligte ist „zugelassener Asylwerber“ und unterlag seit dem 28. Dezember 2022 einer Wohnsitzbeschränkung für das Bundesland Tirol. Mit 12. Jänner 2023 verlegte der Mitbeteiligte seinen Hauptwohnsitz vom Bundesland Tirol in das Bundesland Wien, laut polizeilicher Anmeldung an die Adresse 5 (diese und weitere Anonymisierungen erfolgen durch den Verwaltungsgerichtshof). Am 30. Mai 2023 verlegte der Mitbeteiligte seinen Hauptwohnsitz innerhalb Wiens von der Adresse 5 an die Adresse 4; am 26. Juni 2023, wiederum innerhalb Wiens, von der Adresse 4 an die Adresse 2.
2 Bereits mit rechtskräftiger Strafverfügung vom 20. Jänner 2023 hatte die Amtsrevisionswerberin ihm angelastet, dass er am 12. Jänner 2023 eine Wohnsitzbeschränkung nach § 15c Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) missachtet habe, indem er an diesem Tag an der Adresse 5 in Wien einen Hauptwohnsitz angemeldet habe.
3 Mit dem hier verfahrenseinleitenden Straferkenntnis vom 17. November 2023 legte die Amtsrevisionswerberin dem Mitbeteiligten zur Last, dass er als Fremder (§ 2 Abs. 4 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005-FPG) „seit dem 30.05.2023 eine Wohnsitzbeschränkung nach § 15c AsylG [2005] missachtet“ habe, indem er „mit“ diesem Tag seinen Wohnsitz an die Adresse 2 in Wien verlegt habe. Sie verhängte eine Geldstrafe gemäß § 121 Abs. 1a FPG in der Höhe von € 1.000 (samt Ersatzfreiheitsstrafe) und schrieb einen näher bezifferten Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor.
4 Der gegen das Straferkenntnis vom 17. November 2023 erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten wurde mit dem hier angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol (Verwaltungsgericht) stattgegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
5 Die Aufhebung des Straferkenntnisses begründete das Verwaltungsgericht im Wesentlichen damit, dass entgegen der Anlastung in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 21. Juli 2023 und im Spruch des im Revisionsverfahren relevanten Straferkenntnisses vom 17. November 2023 der Wohnsitz durch den Mitbeteiligten am 30. Mai 2023 innerhalb der Bundeshauptstadt Wien nicht an die Adresse 2, sondern an die Adresse 4 verlegt worden sei. Zum angelasteten „Tatdatum“ am 30. Mai 2023 habe der Mitbeteiligte weder an der im Straferkenntnis angegebenen Adresse noch außerhalb Wiens einen Wohnsitz begründet bzw. dorthin verlegt. Des Weiteren sei er bereits mit der Strafverfügung vom 20. Jänner 2023 dafür bestraft worden, dass er seinen Hauptwohnsitz vom Bundesland Tirol in das Bundesland Wien verlegt hatte.
6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Amtsrevision.
7 Der Verwaltungsgerichtshof leitete gemäß § 36 VwGG das Vorverfahren ein. Der Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der er die Zurück-, in eventu die Abweisung der Revision beantragt.
8 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist nach § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
11 Die Amtsrevisionswerberin bringt in ihrer Zulässigkeitsbegründung auf das Wesentliche zusammengefasst vor, es liege keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage vor, ob es sich bei der Missachtung der Wohnsitzbeschränkung nach § 15c AsylG 2005 um ein Zustands-oder ein Dauerdelikt handle. Bei der von der Amtsrevisionswerberin angenommenen Qualifizierung als Dauerdelikt sei eine mehrfache Bestrafung möglich.
12 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass eine Revision unzulässig ist, wenn das angefochtene Erkenntnis auf einer tragfähigen Alternativbegründung beruht und dieser Begründung keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zugrunde liegt (vgl. z.B. VwGH 23.3.2026, Ra 2024/04/0432; sowie VwGH 19.4.2023, Ra 2021/17/0082, jeweils mwN).
13 Das Verwaltungsgericht hat das durch die Amtsrevisionswerberin erlassene Straferkenntnis behoben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren mit den tragenden Entscheidungsgründen eingestellt, dass der Mitbeteiligte „die ihm zum angegebenen Tatzeitpunkt (30.05.2023) am angegebenen Tatort ([Adresse 2]) angelastete Verwaltungsübertretung nicht begangen hat und er für die bereits am 12.01.2023 erfolgte Wohnsitzverlegung von Tirol nach Wien bereits mit Strafverfügung der [Amtsrevisionswerberin] vom 20.01.2023 rechtskräftig von der belangten Behörde bestraft wurde“.
14 Die Amtsrevision wäre daher nur zulässig, wenn sie zu beiden-vom Verwaltungsgericht alternativ herangezogenen-Einstellungsgründen eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzeigen würde. Dies ist vorliegend nicht der Fall (vgl. nochmals das oben unter Rn. 11 wiedergegebene Zulässigkeitsvorbringen).
15 In der Amtsrevision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Sie war daher zurückzuweisen.
Wien, am 7. Juli 2026
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