Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak und die Hofrätin Dr. Reinbacher sowie den Hofrat Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Lodi-Fé, über die Revision des Bundesministers für Finanzen gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 25. September 2024, LVwG-2023/42/1721-3, betreffend Übertretung des Glücksspielgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: 1. Amt für Betrugsbekämpfung, 2. Bezirkshauptmannschaft Kufstein; mitbeteiligte Partei: G S, vertreten durch MMag. Daniel Pinzger, Rechtsanwalt in Innsbruck), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
1 Der Bundesminister für Finanzen erhob mit Schriftsatz vom 4. November 2024 die vorliegende außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 25. September 2024, LVwG-2023/42/1721-3.
2 Mit Erkenntnis vom 8. Juni 2026, Ra 2024/16/0075, hob der Verwaltungsgerichtshof-aufgrund einer dagegen erhobenen Parteirevision-das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol im Umfang des Strafausspruchs wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.
3 Der Verwaltungsgerichtshof forderte den revisionswerbenden Bundesminister mit Verfügung vom 9. Juni 2026 auf, zur Frage Stellung zu nehmen, ob noch ein rechtliches Interesse an einer inhaltlichen Entscheidung über die vorliegende Revision bestehe. Der Bundesminister für Finanzen teilte mit, dass infolge der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Tirol im Umfang der Anfechtungserklärung der Amtsrevision das rechtliche Interesse an einer Sachentscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof weggefallen sei.
4 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach seiner Anhörung die Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
5 Ein Fall der formellen Klaglosstellung liegt u. a. dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde (vgl. etwa VwGH 21.1.2026, Ra 2025/13/0144, mwN).
6 Mit der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof-im Umfang des Strafausspruchs, was dem Anfechtungsumfang der erhobenen Amtsrevision entspricht-ist die formelle Klaglosstellung des Revisionswerbers eingetreten.
7 Die Revision war daher gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Wien, am 6. August 2026
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