Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident MMag. Maislinger und die Hofrätin Dr. in Lachmayer sowie den Hofrat Mag. M. Mayr, LL.M., als Richter und Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision des Finanzamts Österreich, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 15. September 2025, RV/7100286/2023, betreffend Einkommensteuer 2019 (mitbeteiligte Partei: H), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
1Das Finanzamt Österreich erhob mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2025 gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 15. September 2025, RV/7100286/2023, Revision. Mit Beschluss vom 1. Dezember 2025, RR/7100150/2025, hob das Bundesfinanzgericht sein Erkenntnis vom 15. September 2025 gemäß § 289 Abs. 1 lit. a BAO auf. Mit verfahrensleitendem Beschluss vom 1. Dezember 2025 legte das Bundesfinanzgericht dem Verwaltungsgerichtshof die außerordentliche Revision sowie den gemäß § 289 Abs. 1 lit. a BAO gefassten Beschluss vom 1. Dezember 2025 vor.
2 Der Verwaltungsgerichtshof forderte das revisionswerbende Finanzamt mit Verfügung vom 11. Dezember 2025 auf, zur Frage Stellung zu nehmen, ob noch ein rechtliches Interesse an einer inhaltlichen Entscheidung über die vorliegende Revision bestehe. Das revisionswerbende Finanzamt teilte mit, dass kein rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof bestehe.
3Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach seiner Anhörung die Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
4Ein Fall der formellen Klaglosstellung liegt u. a. dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde (vgl. etwa VwGH 13.6.2025, Ra 2025/13/0046, mwN).
5Die revisionswerbende Partei wurde somit durch den gemäß § 289 Abs. 1 lit. a BAO gefassten Beschluss vom 1. Dezember 2025, mit dem das Bundesfinanzgericht das angefochtene Erkenntnis aufgehoben hat, klaglos gestellt.
6Die Revision war daher gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Wien, am 21. Jänner 2026
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