Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer Kober sowie die Hofrätin Dr. in Sembacher und den Hofrat Mag. Marzi als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Lodi Fè, über die Revision des B C, vertreten durch Mag. a Doris Einwallner, Rechtsanwältin in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21. Oktober 2024, I403 22969791/9E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Aufwandersatz findet nicht statt.
1Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger der Türkei, stellte am 26. April 2023 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
2Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies diesen Antrag mit Bescheid vom 2. Juli 2024 zur Gänze ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
4 Die vorliegende außerordentliche Revision wendet sich gegen die Rückkehrentscheidung und die darauf aufbauenden Spruchpunkte.
5 Das BVwG legte die Revision samt den Verwaltungsakten dem Verwaltungsgerichtshof vor, der das Vorverfahren einleitete. Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.
6Mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2025, beim Verwaltungsgerichtshof am 24. Februar 2026 eingelangt, teilte der Revisionswerber mit, dass ihm mittlerweile der Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ nach dem NAG unter Ausfolgung der betreffenden Karte mit Gültigkeit bis 23. Juni 2026 erteilt worden sei.
7 Im Hinblick darauf teilte der Verwaltungsgerichtshof dem Revisionswerber unter Einräumung einer Frist zur Äußerung mit Verfügung vom 25. Februar 2026 mit, dass die Revision insofern als gegenstandslos geworden zu erachten sei.
8In der daraufhin erstatteten Stellungnahme vom 13. März 2026 sprach sich der Revisionswerber nicht gegen diese Annahme aus, ersuchte jedoch um Zuerkennung der in der Revision geltend gemachten Kosten gemäß § 58 Abs. 2 VwGG.
9Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde.
10Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Prozessvoraussetzung für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof das Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses an der inhaltlichen Erledigung. Ein solches ist immer dann zu verneinen, wenn es (etwa auf Grund geänderter Umstände) für die Rechtsstellung des Revisionswerbers keinen Unterschied mehr macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für ihn keinen objektiven Nutzen hat, die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen somit insoweit nur (mehr) theoretische Bedeutung haben, wenn also durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Revisionswerbers an der Entscheidung wegfällt. Liegt das Rechtsschutzbedürfnis schon bei Einbringung der Revision nicht vor, ist diese unzulässig (§ 34 Abs. 1 VwGG), fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens als gegenstandslos nach § 33 Abs. 1 VwGG. Diese Rechtsprechung hat auch für eine Amtsrevision Gültigkeit (vgl. VwGH 4.12.2025, Ra 2024/14/0366, mwN).
11 Diegegenständlich aus der Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ nach dem NAG folgendeRechtmäßigkeit des Aufenthalts des Revisionswerbers (über die Fälle des § 60 Abs. 3 FPG hinaus) bewirkte die Gegenstandslosigkeit der Rückkehrentscheidung und der damit im Zusammenhang stehenden Aussprüche, insbesondere auch des darauf aufbauenden Ausspruchs gemäß § 52 Abs. 9 FPG. Der Eintritt der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts steht nämlich der Aufrechterhaltung einer Rückkehrentscheidung, die an die Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts anknüpft, entgegen (vgl. erneut VwGH 4.12.2025, Ra 2024/14/0366, mwN).
12Wie der Verwaltungsgerichtshof überdies schon klargestellt hat, führt die Gegenstandslosigkeit dazu, dass die Rückkehrentscheidung und die mit dieser im Zusammenhang stehenden Aussprüche (insbesondere auch gemäß § 52 Abs. 9 FPG) ex lege erloschen sind und folglich aus dem Rechtsbestand ausgeschieden sind. Dieses Ausscheiden ist nicht etwa bloß vorübergehend (befristet bzw. bedingt), sondern endgültig (vgl. abermals VwGH 4.12.2025, Ra 2024/14/0366, mwN).
13Die Revision war daher wegen nachträglichen Wegfalls des rechtlichen Interesses in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
14 Wird eine Revision ohne formelle Aufhebung der angefochtenen Entscheidungwegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses unter sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt, so ist die Kostenentscheidung nicht gemäß § 55 VwGG, sondern gemäß § 58 Abs. 2 VwGG zu treffen (vgl. neuerlich VwGH 4.12.2025, Ra 2024/14/0366, mwN).
15Die Zuerkennung von Aufwandersatz nach § 58 Abs. 2 VwGG setzt voraus, dass die Entscheidung hierüber keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben, weil nicht ohne Weiteres und daher nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand beurteilt werden kann, welchen Ausgang das Verfahren genommen hätte, wäre keine Gegenstandslosigkeit eingetreten. Somit wird nach freier Überzeugung gemäß § 58 Abs. 2 VwGG entschieden, dass ein Zuspruch von Aufwandersatz nicht stattfindet.
Wien, am 24. März 2026
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