Die - aus der Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit" nach dem NAG folgende - Rechtmäßigkeit des Aufenthalts der Fremden (über die Fälle des § 60 Abs. 3 FPG hinaus) bewirkte die Gegenstandslosigkeit der Rückkehrentscheidung und der damit im Zusammenhang stehenden Aussprüche, insbesondere auch des darauf aufbauenden Ausspruchs gemäß § 52 Abs. 9 FPG. Der Eintritt der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts steht nämlich der Aufrechterhaltung einer Rückkehrentscheidung, die an die Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts anknüpft, entgegen. Die Gegenstandslosigkeit führt dazu, dass die Rückkehrentscheidung und die mit dieser im Zusammenhang stehenden Aussprüche (insbesondere auch gemäß § 52 Abs. 9 FPG) ex lege erloschen sind und folglich aus dem Rechtsbestand ausgeschieden sind. Dieses Ausscheiden ist nicht etwa bloß vorübergehend (befristet bzw. bedingt), sondern endgültig (vgl. VwGH 26.2.2024, Ra 2023/17/0130, mwN).
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