Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer Kober sowie die Hofrätin Dr. in Sembacher und den Hofrat Mag. Marzi als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Lodi Fè, über die Revision des B A, vertreten durch Dr. Alfred Feitsch, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 9. September 2024, I411 22948551/4E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
1Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Syriens und Angehöriger der arabischen Volksgruppe, stellte am 14. August 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), den er im Wesentlichen damit begründete, dass er wegen des Krieges und, weil er als Reservesoldat vorgesehen gewesen sei, aus Syrien geflüchtet sei.
2 Mit Bescheid vom 29. Mai 2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab, erkannte dem Revisionswerber den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine auf die Dauer eines Jahres befristete Aufenthaltsberechtigung.
3 Die gegen die Nichtzuerkennung des Asylstatus erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis ohne Durchführung einer Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
4 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
5Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Aktenvorlage und Durchführung des Vorverfahrens, in dessen Rahmen keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
6 Die Revision erweist sich als zulässig. Sie ist auch berechtigt.
7Der Verwaltungsgerichtshof judiziert zu § 29 VwGVG in ständiger Rechtsprechung, dass die Begründung der Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte jenen Anforderungen zu entsprechen hat, die in der Rechtsprechung zu den §§ 58 und 60 AVG entwickelt wurden. Dies erfordert in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhaltes, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben. Diesen Erfordernissen werden die Verwaltungsgerichte dann gerecht, wenn sich die ihre Entscheidung tragenden Überlegungen zum maßgeblichen Sachverhalt, zur Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung aus der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung selbst ergeben (vgl. etwa VwGH 21.1.2026, Ra 2024/14/0627, mwN).
8Sind die einen tragenden Teil der Begründung darstellenden Ausführungen für den Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbar und somit nicht überprüfbar, so liegt ein wesentlicher Verfahrensfehler vor, der zur Aufhebung der Entscheidung führt (vgl. abermals VwGH 21.1.2026, Ra 2024/14/0627, mwN).
9 Der Revisionswerber macht zu Recht geltend, dass es dem angefochtenen Erkenntnis an einer nachvollziehbaren Begründung mangelt.
10 Das BVwG verweist in seinen „Feststellungen zu den Fluchtmotiven des [Revisionswerbers]“ gänzlich auf das Vorbringen des Revisionswerbers, ohne diesbezüglich eigene Feststellungen zu treffen. In der Beweiswürdigung wird angeführt, dass sich die Feststellungen „primär aus den Angaben des [Revisionswerbers] in der Erstbefragung und in der niederschriftlichen Einvernahme“ ergäben; eine konkrete inhaltliche Auseinandersetzung mit dem vorliegenden Fall ist der Beweiswürdigung nicht zu entnehmen. Disloziert in den rechtlichen Erwägungen führt das BVwG sodann aus, dass der Herkunftsort des Revisionswerber von den kurdischen Kräften kontrolliert werde, es aber keine Hinweise für eine asylrelevante Bedrohung des Revisionswerbers durch die kurdischen Kräfte gebe; eine Rekrutierung des Revisionswerbers durch die kurdischen Kräfte erscheine angesichts der Länderinformationen unwahrscheinlich. In der Folge heißt es wörtlich:
„Dafür, dass der [Revisionswerber] wegen der Auseinandersetzung an einem Checkpoint mit kurdischen Soldaten vor mehr als 5 Jahren nunmehr im Falle der Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung durch die kurdischen Kräfte zu befürchten hätte, gibt es keine konkreten Anhaltspunkte. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung durch die kurdischen Kräfte genügt nicht für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten.“
11 Eine nähere Begründung dafür ist dem angefochtenen Erkenntnis, wie die Revision zutreffend aufzeigt, nicht zu entnehmen, sodass für den Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbar und somit nicht überprüfbar ist, ob die Schlussfolgerung des BVwG, der Revisionswerber sei in seinem Herkunftsstaat keiner Verfolgung im Sinne der GFK ausgesetzt, zutrifft.
12Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Bei diesem Ergebnis war auf das weitere Revisionsvorbringen nicht mehr einzugehen.
13Von der in der Revision beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG abgesehen werden.
14Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014. Die Eingabengebühr war nicht zuzusprechen, weil dem Revisionswerber diesbezüglich mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Oktober 2024 Verfahrenshilfe gewährt wurde.
Wien, am 24. März 2026
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