Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident MMag. Maislinger und die Hofrätin Dr. in Lachmayer sowie den Hofrat Mag. M. Mayr, LL.M., als Richter und Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., über die Revision des M K, vertreten durch die Ehrenhöfer Häusler Rechtsanwälte GmbH in Wiener Neustadt, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 26. April 2023, RV/7104660/2017, betreffend Kapitalertragsteuer 2012 und 2013, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheiden vom 30. August 2016 schrieb das Finanzamt dem Revisionswerber Kapitalertragsteuer für die Jahre 2012 und 2013 vor. Die Bescheide basierten auf Feststellungen einer im August 2016 abgeschlossenen abgabenbehördlichen Prüfung der K GmbH, deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Revisionswerber war. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16. August 2017 wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen diese Bescheide abgewiesen.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das nach Einbringen eines Vorlageantrags zuständig gewordene Bundesfinanzgericht die Beschwerde ab. Unter einem sprach es aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
3 Nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts sei mit Beschluss des Landesgerichts vom August 2016 das Konkursverfahren betreffend die K GmbH eröffnet worden und die Gesellschaft nach Aufhebung des Konkurses im September 2021 amtswegig gemäß § 40 Firmenbuchgesetz wegen Vermögenslosigkeit gelöscht worden.
4 Nach umfangreicher Darstellung des die K GmbH betreffenden Abgabenverfahrens und anschließender Wiedergabe des revisionsgegenständlichen Verfahrensverlaufs führte das Bundesfinanzgericht zunächst aus, weshalb es den abgabenbehördlichen Feststellungen zur K GmbH im Zusammenhang mit den verdeckten Ausschüttungen beitrete.
5 Zu den hier bekämpften Abgabenbescheiden führte das Bundesfinanzgericht nebst Darstellung der wesentlichen Rechtsgrundlagen aus, die Differenz zwischen den von der K GmbH beantragten Aufwendungen und den von der Außenprüfung anerkannten Betriebsausgaben für die Leistungen von Schwarzarbeitern seien dem Revisionswerber ebenso wie die bei der K GmbH geschätzten Einnahmen aus „Schwarzumsätzen“ in nicht zu beanstandender Weise als verdeckte Ausschüttung zugerechnet worden.
6Es gelte für das EStG 1988, dass die Kapitalertragsteuer grundsätzlich vom Schuldner der Kapitalerträge abzuführen und bei Verstoß gegen die Abfuhrpflicht ein Haftungsbescheid an den Abfuhrpflichtigen zu erlassen sei. Nur „ausnahmsweise“ werde nach § 95 Abs. 4 EStG 1988 der Empfänger der Kapitalerträge in Anspruch genommen. Bei einer verdeckten Ausschüttung seien die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 95 Abs. 4 EStG 1988 in der Regel verwirklicht. Es stehe im Ermessen der Finanzbehörden, ob die Haftung gegenüber der ausschüttenden Gesellschaft geltend gemacht werde oder eine Vorschreibung an den Empfänger der Kapitalerträge erfolge.
7 Aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen K GmbH sowie ihrer amtswegigen Löschung wegen Vermögenslosigkeit liege eine erschwerte Durchsetzung der Haftung vor und sei bei Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an der Einbringung der Abgaben die Vorschreibung der Kapitalertragsteuer gegenüber dem Revisionswerber gerechtfertigt.
8 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich der Revisionswerber mit der gegenständlichen Revision, zu deren Zulässigkeit vorgebracht wird, er sei „durch das angefochtene Urteil vom 26.04.2023 in seinen Rechten verletzt“.
9 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
11Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
12Im Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revision obliegt es dem Revisionswerber, gesondert jene Gründe in hinreichend konkreter Weise anzuführen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird. Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision erfolgt demnach anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung (vgl. etwa VwGH 21.3.2025, Ra 2021/13/0146, mwN).
13In den Zulässigkeitsgründen einer außerordentlichen Revision ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen darzulegen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. für viele VwGH 28.3.2025, Ra 2024/13/0013, mwN).
14 Die vorliegende Revision enthält abgesehen von dem Vorbringen, der Revisionswerber sei in nicht konkretisierten Rechten verletztkeine solche gesonderte Darstellung der Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Bundesfinanzgerichts die Revision für zulässig erachtet wird, sodass sie sich schon deswegen als unzulässig erweist (vgl. VwGH 29.9.2020, Ra 2020/15/0094, mwN).
15 In der Revision wird keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 18. August 2025