Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident MMag. Maislinger, die Hofrätin Dr. in Lachmayer, den Hofrat Dr. Bodis sowie die Hofrätin Dr. in Wiesinger und den Hofrat Mag. M. Mayr, LL.M., als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision des Bundes, vertreten durch das Zollamt Österreich, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 12. März 2024, Zl. LVwG AV 2532/001 2023, betreffend Feststellung gemäß § 10 Altlastensanierungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha; mitbeteiligte Partei: A, vertreten durch die ONZ Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
1 Die Mitbeteiligte betreibt eine Reststoff und Massenabfalldeponie, die über eine abfallrechtliche Bewilligung verfügt, davon umfasst ist auch die Ablagerung von Abfällen der Abfallart „Ofenausbruch aus nichtmetallurgischen Prozessen“.
2 Im Zeitraum von Jänner 2017 bis Dezember 2022 wurden auf dieser Deponie unter anderem 665,42 Tonnen Rückstände, die im Zuge der Instandhaltung der Abfallverbrennungsanlage der W GmbH entstanden sind, abgelagert.
3Die zuständige Bezirkshauptmannschaft stellte nach einem Antrag der Mitbeteiligten gemäß § 10 ALSAG fest, dass der auf der Deponie abgelagerte Abfall der Abfallart „Ofenausbruch aus nichtmetallurgischen Prozessen“ dem Altlastenbeitrag unterliege. Die Mitbeteiligte erhob daraufhin Beschwerde.
4Das Landesverwaltungsgericht gab der Beschwerde Folge und änderte den Spruch des Bescheides dahingehend ab, dass der revisionsgegenständliche Abfall gemäß § 3 Abs. 1a Z 10 ALSAG von der Beitragspflicht ausgenommen sei. Es stellte fest, dass es sich bei dem Abfall um Reststoffe handle, die sich beim Verbrennungsprozess am Rand des Verbrennungsofens absetzen und dort festbacken würden. Im Zuge von Reinigungs und Instandhaltungsarbeiten müsse das feuerfeste Material der Ofenauskleidung deshalb regelmäßig von Anhaftungen, die beim Abfallverbrennungsprozess entstünden, befreit und je nach Verschleiß anschließend erneuert werden. Das von den Innenwänden des Ofens bei diesem Vorgang abgekratzte Material, also der Ofenausbruch, bestehe aus Feuerfestmaterial, an dem durch den Verbrennungsprozess Schlacken, Reste von Inputmaterial, Asche und Bettsand untrennbar anhafteten. Diese Rückstände aus dem Drehrohrofen seien im konkreten Fall nach erfolgter „Ausstufung“ der Abfallart „Ofenausbruch aus nichtmetallurgischen Prozessen“ zuzuordnen und besäßen keine gefahrenrelevanten Eigenschaften, sodass eine Ablagerung auf einer Reststoffdeponie zulässig sei.
5Der Ofenausbruch entstehe durch Instandhaltungsarbeiten am Drehrohrofen einer Abfallbehandlungsanlage und sei der Mitbeteiligten zur Entsorgung, also in Entledigungsabsicht, übergeben worden, weshalb unstrittig der subjektive Abfallbegriff iSd § 2 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 erfüllt sei. Außer Streit stehe, dass die Abfälle auf einer dafür genehmigten Deponie abgelagert worden seien. § 3 Abs. 1a Z 10 ALSAG idF BGBl. I Nr. 103/2013 sehe eine Ausnahmebestimmung von der Beitragspflicht für „Rückstände aus dem Betrieb einer Verbrennungs oder Mitverbrennungsanlage im Sinne der Abfallverbrennungsverordnung, BGBl. II Nr. 389/2002 vor, sofern diese Rückstände auf einer dafür genehmigten Deponie abgelagert oder zulässigerweise im Bergversatz verwendet werden“.
6Unter Rückstände seien nach § 3 Z 39 Abfallverbrennungsverordnung (AVV) alle flüssigen oder festen Abfälle, die bei der Verbrennung, bei der Abgas oder Abwasserbehandlung oder sonstigen Prozessen innerhalb der Verbrennungs oder Mitverbrennungsanlage entstünden, zu verstehen. Wesentlich für die Zuordnung sei deshalb, dass der Rückstand bei einem Vorgang innerhalb der (Mit)Verbrennungsanlage angefallen sei. Der Ofenausbruch resultiere aus Reinigungs und Instandhaltungsarbeiten, weil das feuerfeste Material der Ofenauskleidung regelmäßig von Anhaftungen, die beim Abfallverbrennungsprozess entstünden, befreit und je nach Verschleiß anschließend erneuert werden müsse, weshalb dieser Vorgang als „sonstiger Prozess“ innerhalb der Verbrennungsbzw. Mitverbrennungsanlage zu qualifizieren sei. Wesentlich sei, dass die Ausnahmebestimmung des § 3 Abs. 1a Z 10 ALSAG die Beitragsfreiheit für alle im Betrieb anfallenden Rückstände in einer (Mit)Verbrennungsanlage normiere und eine Reduzierung des Anwendungsbereiches dieses Ausnahmetatbestandes auf Verbrennungsprozesse im engeren Sinn keine gesetzliche Grundlage finde.
7 Zu diesem Ergebnis komme man auch bei einer teleologischen Interpretation: Nach ErlRV 59 BlgNR 22. GP 309 f liege der Zweck der Ausnahmebestimmung in der Vermeidung einer Doppelbesteuerung. Berücksichtige man, dass die Rückstände aus der Verbrennung der Abfälle mit der Ofenauskleidung eine feste Verbindung eingegangen seien und deshalb dem Stand der Technik entsprechend nach „Ausstufung“ auf einer höherklassigen Deponie, nämlich einer Reststoffdeponie deponiert werden müssten, entspreche das durch Wortinterpretation und systematische Interpretation erzielte Ergebnis dem Willen des Gesetzgebers und dem Zweck der Ausnahmebestimmung. Die Revision wurde nicht zugelassen.
8Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision, die zu ihrer Zulässigkeit vorbringt, es fehle Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtsfrage, ob „Ofenausbruch aus nichtmetallurgischen Prozessen“ unter den Ausnahmetatbestand des § 3 Abs. la Z 10 ALSAG subsumiert werden könne.
9 Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Einleitung des Vorverfahrens, in dem die Mitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung erstattet hat, erwogen:
10 Die Revision ist zulässig und begründet.
11§ 3 Abs. 1a Z 10 ALSAG lautet:
„10. Rückstände aus dem Betrieb einer Verbrennungs oder Mitverbrennungsanlage im Sinne der Abfallverbrennungsverordnung, BGBl. II Nr. 389/2002, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 135/2013, sofern diese Rückstände auf einer dafür genehmigten Deponie abgelagert oder zulässigerweise im Bergversatz verwendet werden.“
12 Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2003, BGBl. I Nr. 71 (ErlRV 59 BlgNR 22. GP 309 f) lauten:
„Rückstände aus dem Betrieb von Verbrennungsanlagen werden allgemein von der Beitragspflicht ausgenommen, wenn diese auf einer dafür genehmigten Deponie abgelagert werden oder zu einer derartigen Deponie außerhalb des Bundesgebietes befördert werden oder zulässigerweise im Bergversatz (unter Abschluss der Abfälle von der Biosphäre) eingesetzt werden. Rückstände sind jene Abfälle, die aus dem Verfahren ‚Verbrennung‘ stammen. Dadurch wird eine ‚Doppelbesteuerung‘ (wenn sowohl der Abfall, der in die Verbrennungs oder Mitverbrennungsanlage eingebracht wird, als auch der dabei entstehende Sekundärabfall der Abgabe unterläge) vermieden.“
13 § 3 Z 39 der Abfallverbrennungsverordnung idF BGBl. I Nr. 127/2013 lautete,
„39. Rückstand: alle flüssigen oder festen Abfälle, die bei der Verbrennung, bei der Abgas oder Abwasserbehandlung oder sonstigen Prozessen innerhalb der Verbrennungs oder Mitverbrennungsanlage entstehen;“
14Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 24. September 2015, 2013/07/0129, bereits ausgeführt, dass der Begriff „Rückstände“ in § 3 Abs. 1a Z 10 ALSAG sowohl die nicht brennbaren, somit verbleibenden Anteile des der Verbrennung zugeführten Abfalls als auch die Ergebnisse des Verbrennungsprozesses, wie etwa Schlacke oder Asche umfasst.
15 Ein Rückstand im Sinne der Befreiungsbestimmung kann somit nur dann vorliegen, wenn er aus dem der Verbrennung zugeführten Abfall stammt, wofür auch die Erläuterungen sprechen, die als Rückstand jene Abfälle definieren, die aus dem Verfahren der Verbrennung stammen. Nicht umfasst davon ist der Ofenausbruch, der bei der Reinigung und Instandhaltung des Verbrennungsofens entsteht, weil dieser weder einen Rückstand aus dem verbrannten Abfall darstellt noch das direkte Ergebnis des Verbrennungsprozesses ist.
16Nach § 2 Abs. 5 Z 7 ALSAG idF vor dem Budgetbegleitgesetz 2003 galten u.a. Schlacken und Aschen aus thermischen Abfallbehandlungen unter näheren Voraussetzungen nicht als Abfälle iSd ALSAG, wenn sie auf dafür genehmigten Deponien abgelagert werden. Mit dem Budgetbegleitgesetz wurde diese Bestimmung (neben anderen) aufgehoben. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (59 BlgNR 22. GP 307) wurde dazu ausgeführt, im Sinne der Rechtseinheit und einer leichteren Lesbarkeit werde der Abfallbegriff des ALSAG zur Gänze an den Abfallbegriff des AWG 2002 angepasst. Die Abweichungen vom Abfallbegriff des AWG 2002 im bisherigen § 2 Abs. 5 ALSAG entfielen daher; die Ausnahmen würden in Zukunft in § 3 Abs. 1a ALSAG beitragsfrei gestellt. Weiters wurde in diesen Erläuterungen ausgeführt (aaO 305), Inhalt der Novelle sei u.a. die Erweiterung der Beitragspflicht auf andere Behandlungsverfahren als die Ablagerung. Dies gelte insbesondere für die Verbrennung von Abfällen in Verbrennungsoder Mitverbrennungsanlagen (aaO 306). Demnach wurde mit dem Budgetbegleitgesetz 2003 insbesondere § 3 Abs. 1 ALSAG dahin geändert, dass neben dem Ablagern oder Lagern von Abfällen auch das Verbrennen von Abfällen in einer Verbrennungs oder Mitverbrennungsanlage im Sinne der Abfallverbrennungsverordnung dem Altlastenbeitrag unterliege. Gleichzeitig wurde normiert, dass Rückstände aus dem Betrieb einer Verbrennungsoder Mitverbrennungsanlage im Sinne der Abfallverbrennungsverordnung, sofern diese Rückstände auf einer dafür genehmigten Deponie abgelagert würden, von der Beitragspflicht ausgenommen seien (§ 3 Abs. 1a Z 10 ALSAG). Der Gesetzgeber beabsichtigte mit dieser Regelung wie bereits dargelegt eine Erweiterung der Beitragspflicht. Es kann daher nicht angenommen werden, dass betreffend Rückstände aus „thermischen Abfallbehandlungsanlagen“ (§ 2 Abs. 5 Z 7 ALSAG idF vor Budgetbegleitgesetz 2003), also Verbrennungsanlagen (oder Mitverbrennungsanlagen) iSd Abfallverbrennungsverordnung eine Beitragsfreiheit in einem größeren Umfang eintreten sollte und auch Rückstände aus Gegenständen umfassen sollte, die nicht bereits als Abfälle in die Verbrennungsanlage eingebracht worden waren.
17 Ausweislich der Erläuterungen soll durch die Ausnahmeregelung von der Beitragspflicht eine „Doppelbesteuerung“ vermieden werden. Eine solche kann nur dann vorliegen, wenn der übrig gebliebene, deponierte Abfall bereits einer Besteuerung unterlag, was beim Ofenausbruch gerade nicht zutrifft. Wenn das Landesverwaltungsgericht argumentiert, die Notwendigkeit der Ablagerung der gegenständlichen Rückstände in einer höheren Deponieklasse würde eine Doppelbesteuerung bewirken, genügt der Hinweis, dass eine höhere Deponieklasse nicht zu einer doppelten Besteuerung ein und desselben Abfalls führt.
18Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Wien, am 26. Februar 2026
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