Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Nussbaumer Hinterauer sowie die Hofrätinnen Mag. I. Zehetner und Mag. Dr. Pieler als Richterinnen, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, über den Fristsetzungsantrag des A S in Z, vertreten durch Dr. Hanno Zanier, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Servitengasse 5/17, gegen das Bundesverwaltungsgericht betreffend Verletzung in Rechten durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls und Zwangsgewalt, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird zurückgewiesen.
1 Der Antragsteller erhob am 15. September 2020 beim Bundesverwaltungsgericht eine gegen den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes gerichtete Maßnahmenbeschwerde wegen Durchsuchung seines Büros. Diese wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 10. November 2021 als unzulässig zurückgewiesen.
2Mit Erkenntnis vom 5. Dezember 2023, Ra 2021/12/0080, hob der Verwaltungsgerichtshof diesen Beschluss wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Die Zustellung dieses Erkenntnisses an das Bundesverwaltungsgericht erfolgte am 26. Jänner 2024.
3 Am 30. Juli 2024 brachte der Antragsteller den vorliegenden Fristsetzungsantrag beim Bundesverwaltungsgericht ein und führte begründend aus, dass aufgrund der Zustellung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes am 26. Jänner 2024 die sechsmonatige Entscheidungsfrist des Bundesverwaltungsgerichtes am 26. Juli 2024 abgelaufen sei. Der Verwaltungsgerichtshof möge daher dem Bundesverwaltungsgericht auftragen, das Erkenntnis oder den Beschluss innerhalb einer angemessenen Frist von höchstens drei Monaten zu erlassen und ihm den Ersatz seiner Aufwendungen im gesetzlichen Ausmaß zusprechen.
4 Mit Beschluss vom 22. August 2024, W257 2235067 1/49E, wies das Bundesverwaltungsgericht diesen Fristsetzungsantrag als unzulässig zurück. Begründend führte es aus, dass über die Maßnahmenbeschwerde des Antragstellers mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26. Juli 2024 entschieden worden sei. Dieses Erkenntnis sei dem Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes am 31. Juli 2024 [sic] zugestellt worden, ein Nachweis über die Zustellung an den Vertreter des Antragstellers liege derzeit noch nicht vor. Da im vorliegenden Fall eine Entscheidung gefällt worden sei, liege keine Fristversäumnis vor, die einen Fristsetzungsantrag rechtfertigte.
5 Gegen diesen Zurückweisungsbeschluss brachte der Antragsteller beim Bundesverwaltungsgericht einen Vorlageantrag ein, den er damit begründete, dass der Fristsetzungsantrag am 30. Juli 2024 per ERV eingebracht worden sei und die Zustellung des Erkenntnisses vom 26. Juli 2024 an die belangte Behörde erst am 31. Juli 2024 erfolgt sei, sodass das Bundesverwaltungsgericht im Einbringungszeitraum noch säumig gewesen sei.
6 Aus den dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt sich, dass die Zustellung des Erkenntnisses vom 26. Juli 2024 an den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß dem im Verwaltungsakt erliegenden Rückschein am 30. Juli 2024 erfolgte. Dem Antragsteller wurde dazu vom Verwaltungsgerichtshof die Möglichkeit der Erstattung einer Stellungnahme eingeräumt. Nach Bewilligung einer beantragten Fristerstreckung wurde keine Stellungnahme erstattet.
7 Wie der Verwaltungsgerichtshof aussprach, liegt eine Säumnis, die den Fristsetzungsantrag zulässig macht, jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn das Verwaltungsgericht seine Entscheidung schon vor Einlangen des Fristsetzungsantrags beim Verwaltungsgericht erlassen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung zur Säumnisbeschwerde nach Art. 132 B VG idF vor der VerwaltungsgerichtsbarkeitsNovelle 2012 festgehalten, dass ein Fristsetzungsantrag gemäß § 38 VwGG auch bereits dann unzulässig ist, wenn das Verwaltungsgericht seine Entscheidung am Tag des Einlangens des Fristsetzungsantrags bei ihm erlassen hat, wobei es dafür jedenfalls ausreicht, wenn die Entscheidung (zumindest) einer Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens an diesem Tag rechtswirksam zugestellt worden ist (vgl. VwGH 19.6.2017, Fr 2017/19/0006, mwN).
8 Für den Verwaltungsgerichtshof steht fest, dass das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26. Juli 2024 durch Zustellung an den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes am 30. Juli 2024 erlassen wurde. Der mittels ERV eingebrachte Fristsetzungsantrag des Antragstellers wurde gleichfalls am 30. Juli 2024 beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht.
9Der am Tag der Erlassung des Erkenntnisses eingebrachte Fristsetzungsantrag war daher gemäß den §§ 30b Abs. 1 iVm 34 Abs. 1 und 38 Abs. 4 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 2. Dezember 2024