JudikaturVwGH

Fr 2017/19/0006 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
19. Juni 2017

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl sowie die Hofräte Mag. Eder und Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Tanzer, in der Fristsetzungssache 1. des A G, 2. der L G und

3. des N G , alle in Z, alle vertreten durch Dr. Michael Lesigang, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 82, gegen das Bundesverwaltungsgericht in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird zurückgewiesen.

1 Mit Bescheiden vom 25. Juli 2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Anträge der antragstellenden Parteien auf internationalen Schutz zurück, ordnete deren Außerlandesbringung an und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Kroatien zulässig sei. Gegen diese Bescheide erhoben die antragstellenden Parteien eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die diesem am 16. August 2016 vorgelegt wurde.

2 Mit Erkenntnis vom 9. Jänner 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der antragstellenden Parteien als unbegründet ab.

3 Mit einem am 12. Jänner 2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schriftsatz stellten die antragstellenden Parteien den gegenständlichen Fristsetzungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 38 VwGG.

4 Mit Beschluss vom 25. Jänner 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht diesen Antrag gemäß § 30a Abs. 1 und 8 iVm § 38 VwGG als unzulässig zurück und führte dazu begründend aus, die Zustellung des Erkenntnisses vom 9. Jänner 2017 sei am 12. Jänner 2017 - somit am Tag des Einlangens des Fristsetzungsantrags - erfolgt.

5 Mit Schriftsatz vom 31. Jänner 2017 stellten die antragstellenden Parteien gemäß § 30b Abs. 1 VwGG beim Bundesverwaltungsgericht fristgerecht einen Vorlageantrag an den Verwaltungsgerichtshof. Sie brachten ergänzend vor, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Jänner 2017 sei laut webERV-Protokoll am 12. Jänner 2017 um 12.42 Uhr bei ihrem Rechtsvertreter elektronisch hinterlegt worden. Ihr Fristsetzungsantrag sei am 11. Jänner 2017 zur Post gegeben worden und daher beim Bundesverwaltungsgericht spätestens am (folgenden) Vormittag eingelangt.

6 Es wird festgestellt, dass am 12. Jänner 2017 eine mit einer Amtssignatur versehene Ausfertigung des Erkenntnisses vom 9. Jänner 2017 mittels Telefax über den Faxserver caesar@sys.bka.gv.at dem BFA übermittelt wurde und diesem an diesem Tag auch tatsächlich zugekommen ist.

7 Zu diesen Feststellungen gelangte der Verwaltungsgerichtshof aufgrund der Auskünfte des BFA und des Bundesverwaltungsgerichtes. Den Parteien wurde dazu die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Die antragstellenden Parteien brachten ergänzend vor, ihr Fristsetzungsantrag sei dem Bundesverwaltungsgericht spätestens am Vormittag des 12. Jänner 2017 zugegangen. Der Umstand, dass, wie vom Verwaltungsgerichtshof ermittelt, am selben Tag eine sonst nicht übliche Zustellung an das BFA per Telefax erfolgt sei, rechtfertige die Annahme, dass das Bundesverwaltungsgericht "offenkundig unter Zeitdruck" aufgrund des Vorliegens des Fristsetzungsantrages gehandelt habe.

8 Eine Säumnis, die den Fristsetzungsantrag zulässig macht, liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn das Verwaltungsgericht seine Entscheidung schon vor Einlangen des Fristsetzungsantrags beim Verwaltungsgericht erlassen hat (vgl. den hg. Beschluss vom 26. Jänner 2015, Fr 2014/19/0032, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung zur Säumnisbeschwerde nach Art. 132 B-VG idF vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 festgehalten, dass ein Fristsetzungsantrag gemäß § 38 VwGG auch bereits dann unzulässig ist, wenn das Verwaltungsgericht seine Entscheidung am Tag des Einlangens des Fristsetzungsantrags bei ihm erlassen hat, wobei es dafür jedenfalls ausreicht, wenn die Entscheidung (zumindest) einer Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - hier: dem BFA - an diesem Tag rechtswirksam zugestellt worden ist (vgl. die hg. Beschlüsse vom 17. Dezember 2014, Fr 2014/18/0033, und vom 13. Oktober 2015, Fr 2015/03/0007).

9 Die Zustellung an das BFA per Telefax am 12. Jänner 2017 war gemäß § 37 ZustG idF BGBl. I Nr. 5/2008 rechtswirksam (vgl. zur Wirksamkeit einer derartigen Zustellung den bereits zitierten Beschluss vom 17. Dezember 2014).

10 Der am Tag der Erlassung des Erkenntnisses eingebrachte Fristsetzungsantrag war daher gemäß den §§ 30b Abs. 1 iVm 34 Abs. 1 und 38 Abs. 4 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 19. Juni 2017

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