Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm sowie die Hofrätinnen MMag. Ginthör und Dr. Kronegger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. aJanitsch, über die Revision des B V in W, vertreten durch Mag. Stefan Janovsky, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Mariahilfer Straße 1c/12, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Jänner 2024, Zl. W135 2277481-1/7E, betreffend Entschädigung nach dem Impfschadengesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Sozialministeriumservice), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 1. August 2023, mit dem dessen Antrag vom 28. März 2022 auf Zuerkennung einer Entschädigung nach dem Impfschadengesetz abgewiesen worden war, als unbegründet ab. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B VG als unzulässig erweist.
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
5Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen (vgl. VwGH 3.6.2024, Ra 2022/11/0174).
6Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. aus vielen VwGH 18.9.2023, Ra 2023/11/0090 bis 0091, mwN).
7In den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Dabei hat der Revisionswerber konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt einer der von ihm ins Treffen geführten hg. Entscheidungen gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist, wobei die bloße Wiedergabe von Rechtssätzen zu verschiedenen hg. Entscheidungen nicht ausreicht. Ebenso reicht auch die bloße Nennung von hg. Entscheidungen nach Datum und Geschäftszahl, ohne auf konkrete Unterschiede in dieser Rechtsprechung hinzuweisen, nicht aus (vgl. zum Ganzen VwGH 23.4.2018, Ra 2018/11/0066, mwN).
8 Den soeben genannten Anforderungen genügt die Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision nicht. Über die bloße Behauptung des Bestehens der Voraussetzungen nach Art. 133 Abs. 4 B VG (wegen des Fehlens von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, einer Abweichung von der Rechtsprechung sowie einer uneinheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) hinausgehend und neben der Auflistung von Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes nach Datum und Geschäftszahl sowie dem (gänzlich allgemein gehaltenen) Vorbringen, es liege eine krasse Fehlentscheidung bzw. eine grob fehlerhafte Entscheidung vor, die zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis führe, enthält die Zulässigkeitsbegründung keine konkreten fallbezogenen Ausführungen, aus denen sich nachvollziehbar ergäbe, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vom Verwaltungsgerichtshof gegenständlich zu lösen wäre.
9 Die Zulässigkeitsbegründung enthält zwar noch eine abschließende Passage, die zumindest einen gewissen konkreten, inhaltlichen Zusammenhang mit dem angefochtenen Erkenntnis erkennen lässt. Darin wird wörtlich Folgendes ausgeführt:
„Denn das BVwG wertete die Kriterien für die Kausalitätswahrscheinlichkeit ,nicht bzw. falsch‘. Der im Verfahren herangezogene Sachverständige habe näher genannte wissenschaftliche Befunde ignoriert bzw. nicht eruiert und sei ,jedenfalls zu unrichtigen Ergebnissen‘ (in den folgenden Revisionsgründen näher ausgeführt) gekommen. Indem im konkreten Fall bei den vorliegen Tatbestandsvoraussetzungen meine beantragte Leistung ,Beschädigtenrente‘ nach dem ImpfSchG gewährt worden wäre. Entgegen dem Ausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes ist daher die gegenständliche ao Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG zulässig“.
10 Auch mit diesen Ausführungen wird jedoch im Hinblick auf die oben dargestellten Anforderungen (vgl. insbesondere Rn. 6 und 7) keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B VG dargelegt.
11Da die Revision somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft, war sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 26. November 2024
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