Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm und den Hofrat Dr. Faber sowie die Hofrätin Dr. in Oswald als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. aJanitsch, über die Revision der Niederösterreichischen Landesregierung gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 8. Jänner 2024, Zl. LVwG-AV-2032/001-2023, betreffend grundverkehrsbehördliche Genehmigung nach dem NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Grundverkehrsbehörde Bruck an der Leitha; mitbeteiligte Parteien: 1. D K und 2. F K, beide in T, sowie 3. W GmbH in L, alle vertreten durch Mag. Andrea Willmitzer, Rechtsanwältin in 2544 Leobersdorf, Aredstraße 13/9), zu Recht erkannt:
Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
1 Mit Bescheid vom 19. Juli 2022 erteilte die belangte Behörde die grundverkehrsbehördliche Genehmigung nach dem NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 (NÖ GVG 2007) für einen zwischen den Mitbeteiligten abgeschlossenen Kaufvertrag betreffend eine näher bezeichnete Liegenschaft.
2 Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die dagegen erhobene Beschwerde des SE, der im grundverkehrsbehördlichen Verfahren als Interessent aufgetreten war, als unzulässig zurück und sprach aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
3 Begründend führte das Verwaltungsgericht auf das hier Wesentliche zusammengefasst aus, der Käufer sei kein Landwirt und der Beschwerdeführer habe fristgerecht eine Interessentenanmeldung abgegeben. Er habe jedoch seine Interessenteneigenschaft nicht glaubhaft machen können, da er lediglich einen stichtagsbezogenen Auszug über den Stand eines Girokontos vorgelegt habe, was jedoch keinen über diesen Zeitpunkt hinausgehenden Nachweis über seine Bonität gebe. SE sei daher nicht Interessent und auch nicht Partei des grundverkehrsbehördlichen Verfahrens geworden, weswegen seine Beschwerde zurückzuweisen sei.
4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die auf Art. 133 Abs. 8 und 9 B-VG in Verbindung mit § 17 Abs. 1 NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz gestützte Revision der Niederösterreichischen Landesregierung. Darin wird u.a. unter dem Gesichtspunkt einer Abweichung bzw. des Fehlens von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geltend gemacht, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass SE in Anbetracht des von ihm fristgerecht vorgelegten Kontoauszuges seine Zahlungsfähigkeit hinreichend glaubhaft gemacht habe.
5 Die Mitbeteiligten erstatteten im Vorverfahren eine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
6 Die Amtsrevision erweist sich aus dem von ihr geltend gemachten Grund als zulässig im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B-VG. Sie ist auch begründet.
7 Aus den im Erkenntnis vom 15. Oktober 2024, Ra 2024/11/0073, dargestellten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, erweist sich auch im Revisionsfall die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, der in Rede stehende Kontoauszug des SE sei für die Glaubhaftmachung von dessen Zahlungsfähigkeit im Sinn von § 3 Z 4 lit. a iVm. § 11 Abs. 6 erster Satz NÖ GVG 2007 von vornherein nicht geeignet, weshalb er die Stellung einer Partei im grundverkehrsbehördlichen Verfahren nicht erlangt habe und seine Beschwerde aus diesem Grund zurückzuweisen sei, als nicht tragfähig. Die Zurückweisung der Beschwerde des SE kann sohin keinen Bestand haben (vgl. auch VwGH 15.10.2024, Ra 2024/11/0072).
8 Der angefochtene Beschluss war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Wien, am 3. Dezember 2024
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