Rückverweise
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm und den Hofrat Dr. Faber sowie die Hofrätin Dr. in Oswald als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Kreil, über die Revision des H K gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16. Juli 2024, W208 2295253 1/2E, betreffend amtswegige Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesministerin für Landesverteidigung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22. Mai 2024 wurde der Revisionswerber von Amts wegen gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001) aus militärischen Rücksichten von der Verpflichtung zur Leistung von freiwilligen Waffenübungen befreit. Unter einem wurde ausgesprochen, der Revisionswerber gelte mit Ablauf des Tages, an dem dieser Bescheid erlassen werde, als vorzeitig aus dem Präsenzdienst entlassen.
2Mit Beschwerdevorentscheidung vom 2. Juli 2024 wies die belangte Behörde die dagegen vom Revisionswerber eingebrachte Beschwerde ab und sprach aus, der Revisionsweber gelte gleichzeitig mit Ablauf des 2. Juli 2024 als vorzeitig aus dem Präsenzdienst entlassen. Daraufhin stellte der Revisionswerber einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab. Unter einem sprach es aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG zulässig sei.
4 Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, der Revisionswerber, ein ehemaliger Berufssoldat im Milizstand, habe eine neuerliche Aufnahme in ein öffentlich rechtliches Dienstverhältnis als Berufssoldat angestrebt und sich für einen Arbeitsplatz in einer Stabsabteilung des Militärkommandos Niederösterreich beworben. Zum Zweck der Eignungsfeststellung habe er eine Meldung für eine freiwillige Waffenübung für den Zeitraum von 6. Mai 2024 bis 31. Juli 2024 abgegeben und sei für diesen Zeitraum auch zu einer freiwilligen Waffenübung einberufen worden. Dort habe er gleich am ersten Tag mitgeteilt, er habe seit längerer Zeit einen Auslandsurlaub für 31. Mai 2024 bis 10. Juni 2024 gebucht und dafür um Dienstfreistellung ersucht. Der zuständige Kommandant habe aufgrund dieses Verhaltens einen Interessenkonflikt im Hinblick auf den Zweck der freiwilligen Waffenübung die Eignung des Revisionswerbers zu prüfen gesehen. Zudem habe der Revisionswerber die Buchung dieses Urlaubes beim Vorstellungsgespräch verschwiegen. Beim Vorstellungsgespräch habe der Revisionswerber auch eine von ihm geplante, näher bezeichnete Nebenbeschäftigung sowie eine innerhalb des Zeitraumes der freiwilligen Waffenübung geplante Übersiedelung und die Absicht, dafür eine Dienstfreistellung zu beantragen, verschwiegen. Aufgrund dieses Verhaltens habe sich der Kommandant gegenüber der belangten Behörde dahingehend geäußert, dass kein Interesse mehr daran bestehe, den frei werdenden Arbeitsplatz mit dem Revisionswerber zu besetzen.
5 Angesichts des Verschweigens derartiger Informationen durch den Revisionswerber sei so das Verwaltungsgericht in der Entscheidungsbegründung davon auszugehen, dass militärische Rücksichten für eine Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes bestehen. Im gegenständlichen Fall liege es nahe, der Revisionswerber werde auch künftig seine privaten vor die dienstlichen Interessen stellen und es dabei „mit der Wahrheit nicht so genau nehmen“. Nach dem Vertrauensverlust habe die Notwendigkeit einer weiteren Ableistung der freiwilligen Waffenübung zu Ausbildungs und Eignungsüberprüfungszwecken im Hinblick auf eine künftige Verwendung nicht mehr bestanden.
6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Revision. Im vom Verwaltungsgericht geführten Vorverfahren erstattete die belangte Behörde eine Revisionsbeantwortung.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
10 Nach Art. 133 Abs. 4 BVG ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Kontrolle der Entscheidungen der Verwaltungsgerichte nicht nur für den Fall einer außerordentlichen Revision, sondern auch bei ordentlichen Revisionen auf die Wahrnehmung von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne dieser Bestimmung begrenzt. Wird in der Zulässigkeitsbegründung des Verwaltungsgerichts das Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht dargestellt und auch vom Revisionswerber nicht (gesondert) dargelegt, dass die Entscheidung der Revision von der Beantwortung einer (anderen als der vom Verwaltungsgericht angesprochenen) Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung abhängt, so ist auch eine ordentliche Revision zurückzuweisen (vgl. VwGH 21.8.2025, Ro 2025/11/0012, mwN).
11Das Verwaltungsgericht begründete die Zulassung der Revision damit, dass zwar Rechtsprechung zu § 26 Abs. 1 Z 1 WG 2001 vorliege, sich diese jedoch nicht auf die Frage beziehe, ob bei einer einer geplanten Aufnahme in ein Dienstverhältnis vorgelagerten freiwilligen Waffenübung zur Eignungsüberprüfung das Verschweigen von für diese Übung relevanten geplanten Abwesenheiten und das Werben für eine Nebenbeschäftigung als Selbstständiger einen derartigen Vertrauensverlust darstellen, dass von der Erforderlichkeit einer Befreiung aus militärischen Rücksichten auszugehen sei. In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird lediglich vorgebracht, es liege „zu § 26 WehrG keine Judikatur gemäß diesem Sachverhalt vor“.
12 Damit wird eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B VG nicht dargelegt.
13Der Verwaltungsgerichtshof hat zum hier in Rede stehenden Tatbestand der amtswegigen Befreiung von der Leistung eines Präsenzdienstes aus militärischen Rücksichten nach § 26 Abs. 1 Z 1 WG 2001 bereits festgehalten, dass die Frage, ob eine Befreiung aus militärischen oder anderen öffentlichen Interessen erforderlich ist, stets nach den Umständen im Einzelfall zu beurteilen ist (vgl. VwGH 14.9.2004, 2004/11/0054, und darauf Bezug nehmend etwa VwGH 24.7.2013, 2010/11/0141, oder VwGH 28.1.2016, 2013/11/0167).
14 Die Revision zeigt weder auf, dass es weiterer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur amtswegigen Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes bedürfte, noch dass dem Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall bei der einzelfallbezogenen Beurteilung dieser Frage ein vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifender Fehler unterlaufen wäre. Die Annahme des Verwaltungsgerichtes, das vom Revisionswerber nicht bestrittene Verschweigen von für die Durchführung der freiwilligen Waffenübung maßgebenden Umständen, wie etwa des geplanten Antrittes eines Urlaubes im Zeitraum der Übung, habe einen derartigen Vertrauensverlust bewirkt, dass eine Aufnahme des Revisionswerbers in ein Dienstverhältnis nicht mehr in Aussicht genommen worden sei, weshalb sich aus militärischen Rücksichten auch die Durchführung der Übung erübrigt habe, ist fallbezogen nicht als unvertretbar anzusehen.
15 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 11. Dezember 2025