JudikaturVwGH

Fr 2024/11/0004 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
07. Januar 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm sowie die Hofrätinnen MMag. Ginthör und Dr. Kronegger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. aJanitsch, über den Fristsetzungsantrag des M P in W, vertreten durch Dr. Johann Postlmayr, Rechtsanwalt in 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6, gegen das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich, betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht iA Anordnungen in einem Verfahren nach dem FSG, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird zurückgewiesen.

1 In dem vorliegenden Fristsetzungsantrag macht der Antragsteller geltend, das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich habe über seine Beschwerde betreffend einen „gelben Zettel“, der Bestandteil des hinsichtlich der Entziehung der Lenkberechtigung des Antragstellers ergangenen, bescheidmäßigen Ausspruches der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 9. August 2023 sei, nicht fristgerecht entschieden.

2 Dem am 29. November 2023 mündlich verkündeten und mit 9. Jänner 2024 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich, Zl. LVwG652885/16/ZO/KA, ist jedoch zu entnehmen, dass mit dieser Entscheidung auch über die Beschwerde des Revisionswerbers betreffend die in einem „Zettel“ getroffenen Anordnungen (in diesem Umfang durch Zurückweisung der Beschwerde) entschieden wurde (siehe dazu auch den hg. Beschluss vom heutigen Tag, Ra 2024/11/0044).

3Da die im Fristsetzungsantrag behauptete Verletzung der Entscheidungspflicht somit nicht vorliegt, war der Fristsetzungsantrag gemäß § 34 Abs. 1 iVm. § 38 Abs. 4 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 7. Jänner 2025