Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie den Hofrat Dr. Hofbauer und die Hofrätin Mag. Zehetner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Prendinger, über die Revision des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (nunmehr: der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz) gegen das am 24. April 2024 mündlich verkündete und mit 19. August 2024 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg, Zl. 405 10/1355/1/12 2024, betreffend Übertretung des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Zell am See; mitbeteiligte Partei: Mag. Dr. S N, vertreten durch die Kinberger Schuberth Fischer Rechtsanwälte GmbH in Zell am See), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
1Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 2. Mai 2023 wurde dem Mitbeteiligten als handelsrechtlichem Geschäftsführer der A GmbH (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof) zur Last gelegt, dass diese GmbH als Unternehmerin im Sinne des § 21 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG) und als Primärverantwortliche laut Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (LMIV) am 9. Juni 2022 in einer näher genannten Apotheke ein näher bezeichnetes Produkt mit den Angaben „Detox Eiweiss Säure Schadstoffe“, die auf der verkaufsentscheidenden Verpackungsvorderseite der Kartonaußenverpackung angebracht gewesen seien, in Verkehr gebracht habe, obwohl sich die zugeschriebene Eigenschaft „Detox“ (dh Entschlackung, Entgiftung) hinsichtlich ihrer Wirkung nicht auf allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise stütze und daher das Produkt nicht Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (im Folgenden: EU ClaimsVerordnung) entspreche. Der Mitbeteiligte habe dadurch gegen § 90 Abs. 3 Z 1 iVm § 4 Abs. 1 LMSVG iVm Art. 6 Abs. 1 der EU Claims Verordnung verstoßen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 500 (für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von vierzehn Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zu einem Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in der Höhe von € 50, verpflichtet und ihm der Ersatz von Barauslagen für „Lebensmitteluntersuchungskosten“ der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES) in der Höhe von € 180,70 vorgeschrieben.
2Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Salzburg der Beschwerde des Mitbeteiligten nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung Folge, behob das bekämpfte Straferkenntnis und stellte das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG ein. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig erklärt.
3 Das Verwaltungsgericht stellte unter anderem fest, der Mitbeteiligte bzw. die Herstellerfirma habe die Begriffe „Eiweiss Säure Schadstoffe“ auf der Verpackung mittlerweile entfernt. Mit näher bezeichnetem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 7. März 2024 sei der Bescheid des Landeshauptmanns Salzburg, mit dem ua. die Entfernung des Begriffes „Detox“ auf der Verpackung des auch hier verfahrensgegenständlichen Produkts angeordnet worden sei, aufgehoben worden.
4 Nach Wiedergabe der auf zwei Websites angeführten Begriffsdefinitionen von „Detox“ (www.gesundheit.gv.at und www.allianz.at) traf das Verwaltungsgericht im Weiteren die Feststellungen, „Detox“ sei die Abkürzung für Detoxifikation und bedeute Entgiftung. „Detox Produkte“ sollten den Körper reinigen, zur Gewichtsreduktion beitragen oder das allgemeine Wohlbefinden fördern; entsprechende Wirkungsnachweise fehlten. Weitere allgemein bekannte Begriffe (auch in Google auffindbar) seien zum Beispiel „Detox Yoga“, „Digital Detox“, „Detox für die Seele“ und „ganzheitliches Detox“.
5 In seiner rechtlichen Beurteilung verwies das Verwaltungsgericht darauf, dass die European Food Safety Authority (EFSA) im Rahmen der wissenschaftlichen Bewertung von Zulassungsanträgen für gesundheitsbezogene Angaben zahlreiche Wirkangaben als allgemein und nicht spezifisch und damit als einem Zulassungsverfahren gemäß EU Claims Verordnung nicht zugänglich bewertet habe, etwa bezogen auf die Effekte „detoxification“, „elimination and detox“, „cleansing“ und „purification“. Diese stellten laut EFSA keine gesundheitsbezogenen Angaben dar.
6 Vor diesem Hintergrund kam das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, das Wort „Detox“ auf der verfahrensgegenständlichen Verpackung sei keine gesundheitsbezogene Angabe, sondern beziehe sich auf das allgemeine Wohlbefinden. „Detox“ sei „ein Begriff geworden, der für vieles steh[e] und sehr oft verwendet [werde]“, wenn es um das allgemeine Wohlbefinden gehe. Daher sei auch das Koppelungsgebot nach Art. 10 Abs. 3 EU Claims Verordnung nicht mehr zu prüfen und spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision.
8 Im vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren erstattete der Mitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
9 In der Revision wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit im Wesentlichen vorgebracht, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, ob der Begriff „Detox“ als gesundheitsbezogene Angabe gemäß Art. 2 Abs. 2 Z 5 der EU Claims Verordnung einzustufen sei.
10 Die Revision erweist sich als zulässig und auch begründet.
11 Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob durch den Tatvorwurf, wie ihn die belangte Behörde im bekämpften Straferkenntnis formulierte, nämlich die Angaben „Detox Eiweiss Säure Schadstoffe“ auf der Verpackungsvorderseite des gegenständlichen Produktes, vom Mitbeteiligten Rechtsvorschriften verletzt wurden.
12 Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404/9 vom 30. Dezember 2006) in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1047/2012 der Kommission vom 8. November 2012 (ABl. L 310/36 vom 9. November 2012) (EU Claims Verordnung) lauten:
„[...]
in Erwägung nachstehender Gründe:
[...]
(16) Es ist wichtig, dass Angaben über Lebensmittel vom Verbraucher verstanden werden können und es ist angezeigt, alle Verbraucher vor irreführenden Angaben zu schützen. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat es allerdings in seiner Rechtsprechung in Fällen im Zusammenhang mit Werbung seit dem Erlass der Richtlinie 84/450/EWG des Rates vom 10. September 1984 über irreführende und vergleichende Werbung ( 2 ) für erforderlich gehalten, die Auswirkungen auf einen fiktiven typischen Verbraucher zu prüfen. Entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und im Interesse der wirksamen Anwendung der darin vorgesehenen Schutzmaßnahmen nimmt diese Verordnung den normal informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher unter Berücksichtigung sozialer, kultureller und sprachlicher Faktoren nach der Auslegung des Gerichtshofs als Maßstab, zielt mit ihren Bestimmungen jedoch darauf ab, die Ausnutzung von Verbrauchern zu vermeiden, die aufgrund bestimmter Charakteristika besonders anfällig für irreführende Angaben sind. Richtet sich eine Angabe speziell an eine besondere Verbrauchergruppe wie z.B. Kinder, so sollte die Auswirkung der Angabe aus der Sicht eines Durchschnittsmitglieds dieser Gruppe beurteilt werden. Der Begriff des Durchschnittsverbrauchers beruht dabei nicht auf einer statistischen Grundlage. Die nationalen Gerichte und Verwaltungsbehörden müssen sich bei der Beurteilung der Frage, wie der Durchschnittsverbraucher in einem gegebenen Fall typischerweise reagieren würde, auf ihre eigene Urteilsfähigkeit unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs verlassen.
[...]
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
[...]
(2) Ferner bezeichnet der Ausdruck:
[...]
5. ‚gesundheitsbezogene Angabe‘ jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht;
[...]
Artikel 6
Wissenschaftliche Absicherung von Angaben
(1) Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben müssen sich auf allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise stützen und durch diese abgesichert sein.
(2) Ein Lebensmittelunternehmer, der eine nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe macht, muss die Verwendung dieser Angabe begründen.
(3) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können einen Lebensmittelunternehmer oder eine Person, die ein Produkt in Verkehr bringt, verpflichten, alle einschlägigen Angaben zu machen und Daten vorzulegen, die die Übereinstimmung mit dieser Verordnung belegen.
[...]
Artikel 10
Spezielle Bedingungen
(1) Gesundheitsbezogene Angaben sind verboten, sofern sie nicht den allgemeinen Anforderungen in Kapitel II und den speziellen Anforderungen im vorliegenden Kapitel entsprechen, gemäß dieser Verordnung zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß den Artikeln 13 und 14 aufgenommen sind.
(2) Gesundheitsbezogene Angaben dürfen nur gemacht werden, wenn die Kennzeichnung oder, falls diese Kennzeichnung fehlt, die Aufmachung der Lebensmittel und die Lebensmittelwerbung folgende Informationen tragen:
a) einen Hinweis auf die Bedeutung einer abwechslungsreichen und ausgewogenen Ernährung und einer gesunden Lebensweise,
b) Informationen zur Menge des Lebensmittels und zum Verzehrmuster, die erforderlich sind, um die behauptete positive Wirkung zu erzielen,
c) gegebenenfalls einen Hinweis an Personen, die es vermeiden sollten, dieses Lebensmittel zu verzehren, und
d) einen geeigneten Warnhinweis bei Produkten, die bei übermäßigem Verzehr eine Gesundheitsgefahr darstellen könnten.
(3) Verweise auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile des Nährstoffs oder Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden sind nur zulässig, wenn ihnen eine in einer der Listen nach Artikel 13 oder 14 enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist.
(4) Gegebenenfalls werden nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren und, falls erforderlich, nach der Anhörung der Interessengruppen, insbesondere von Lebensmittelunternehmern und Verbraucherverbänden, Leitlinien für die Durchführung dieses Artikels angenommen.
[...]“
13Das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), BGBl. I Nr. 13/2006 in der Fassung BGBl. I Nr. 171/2023, lautet auszugsweise:
„[...]
Zielbestimmung
§ 2. (1) Ziel dieses Bundesgesetzes ist der Gesundheitsschutz des Verbrauchers sowie der Schutz des Verbrauchers vor Täuschung. Diese Ziele sind durch die in der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 vom 28. Jänner 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. Nr. L 31 vom 1. Februar 2002) dargelegten Grundsätze der Risikoanalyse, des Vorsorgeprinzips und der Transparenz zu gewährleisten.
(2) Dieses Bundesgesetz dient ferner der Umsetzung und Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union, die den Geltungsbereich dieses Gesetzes betreffen.
[...]
Vollziehung von Verordnungen der Europäischen Union
§ 4. (1) Die in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union sind samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu vollziehen.
[...]
Verwaltungsstrafbestimmungen
Tatbestände
§ 90. [...]
(3) Wer
1. den in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten oder den näheren Vorschriften zur Durchführung dieser Rechtsakte gemäß § 4 Abs. 3 oder § 15 zuwiderhandelt,
[...]
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 35 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 70 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
[...]“
14 Gemäß Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 EU Claims Verordnung ist eine „gesundheitsbezogene Angabe“ jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht.
15 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) ist der genannte Begriff „Zusammenhang“ gemäß Art. 2 Abs. 2 Z 5 EU Claims Verordnung weit zu verstehen. Zum einen darf der Begriff „gesundheitsbezogene Angabe“ somit nicht nur für einen Zusammenhang gelten, der eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs eines Lebensmittels impliziert, sondern muss auch jeden Zusammenhang erfassen, der impliziert, dass für die Gesundheit negative oder schädliche Auswirkungen, die in anderen Fällen mit einem solchen Verzehr einhergehen oder sich ihm anschließen, fehlen oder geringer ausfallen, also die bloße Erhaltung eines guten Gesundheitszustands trotz des genannten, potenziell schädlichen Verzehrs. Zum anderen soll sich der Begriff „gesundheitsbezogene Angabe“ nicht nur auf die Auswirkungen des punktuellen Verzehrs einer bestimmten Menge eines Lebensmittels beziehen, die normalerweise nur vorübergehender oder flüchtiger Art sein können, sondern auch auf die Auswirkungen eines wiederholten, regelmäßigen oder sogar häufigen Verzehrs eines solchen Lebensmittels, die nicht zwingend nur vorübergehend und flüchtig sind (vgl. EuGH 6.9.2012, Deutsches Weintor , C 544/10, Rz. 34ff; vgl. auch EuGH 18.7.2013, Green Swan Pharmaceuticals CR , C299/12, Rz. 22, sowie VwGH 24.10.2017, Ra 2016/10/0097).
16 Gemäß Erwägungsgrund 16 der EU Claims Verordnung nimmt die Verordnung den normal informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher unter Berücksichtigung sozialer, kultureller und sprachlicher Faktoren nach der Auslegung des Gerichtshofs als Maßstab (vgl. zur Relevanz dieser Maßstabfigur in Zusammenhang mit der EU Claims Verordnung etwa VwGH 12.8.2014, 2013/10/0203, mwN).
17 Die Frage, ob Angaben im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Z 5 EU ClaimsVerordnung vorliegen, mit denen erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht, ist jeweils anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. nochmals VwGH 24.10.2017, Ra 2016/10/0097).
18 Im vorliegenden Fall stützte sich das Verwaltungsgericht für die Auslegung des Begriffs „Detox“ auf eine Internetrecherche (konkret die Seiten www.gesundheit.gv.at, www.allianz.at und eine Google Abfrage) zu verschiedenen Begrifflichkeiten wie „Detox Yoga“, „Digital Detox“ usw. (oben Rz. 4) sowie die Bewertungen anderer Begrifflichkeiten (oben Rz. 5) der EFSA bei Zulassungsanträgen, stellte jedoch nicht darauf ab, wie der normal informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher die hier gegenständlichen Angaben „Detox Eiweiss Säure Schadstoffe“ und zwar auf der Verpackungsvorderseite des gegenständlichen Produktes verstehen würde. Damit wendete es das im vorliegenden Fall maßgebliche Kriterium für die Beurteilung, ob mit der Angabe dieserBegriffe auf dem Produkt aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers (Rz. 16) gegen § 90 Abs. 3 Z 1 iVm § 4 Abs. 1 LMSVG iVm Art. 6 Abs. 1 der EU Claims Verordnung verstoßen wurde, nicht an.
19 Aus diesem Grund belastete das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes, sodass es gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 aufzuheben war.
Wien, am 6. November 2025
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