Der Begriff "Zusammenhang" gemäß Art. 2 Abs. 2 Z 5 der Verordnung 1924/2006 ist weit zu verstehen und Art. 2 Abs. 2 Z 6 legcit ist dahin auszulegen, dass eine gesundheitsbezogene Angabe nicht unbedingt ausdrücklich besagen muss, dass der Verzehr einer Lebensmittelkategorie, eines Lebensmittels oder eines Lebensmittelbestandteils einen Risikofaktor für die Entwicklung einer Krankheit beim Menschen deutlich senkt; es reicht aus, dass die Angabe bei einem normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher den Eindruck hervorrufen kann, dass die Senkung eines Risikofaktors deutlich ist (vgl. EuGH 6.9.2012, C-544/10; EuGH 18.7.2013, C-299/12).
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