Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie den Hofrat Dr. Lukasser und die Hofrätin Mag. Zehetner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Prendinger, über die Revision des Magistrats der Stadt Wien gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 10. April 2024, Zl. VGW 141/023/11673/2023 12, betreffend Kostenersatz für geleistete Mindestsicherung gemäß § 24a Wiener Mindestsicherungsgesetz (mitbeteiligte Partei: M B), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
1 1.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 10. April 2024 verpflichtete das Verwaltungsgericht Wien den Mitbeteiligten - indem es dessen Beschwerde gegen einen Bescheid der belangten Behörde teilweise Folge gab gemäß § 24a Wiener Mindestsicherungsgesetz WMG dazu, in den Zeiträumen vom 1. September 2017 bis zum 30. April 2018 und vom 25. Oktober 2019 bis zum 31. Mai 2023 aufgewendete Kosten für Leistungen der Mindestsicherung in der Höhe von € 20.719,50 zu ersetzen; die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ließ das Verwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zu.
2 Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung zugrunde, der Mitbeteiligte habe in den beiden genannten Zeiträumen insgesamt € 37.802,11 an Leistungen aus der Mindestsicherung bezogen.
3 Aufgrund näher bezeichneter Beschlüsse von Zivilgerichten sei der Vater des Mitbeteiligten (seit dem Jahr 2012) verpflichtet, dem Mitbeteiligten einen monatlichen Unterhalt von € 406,-- zu bezahlen. „Auf Grund dieser Rechtslage“ sei dem Mitbeteiligten am 15. Mai 2023 ein Betrag von € 28.014,-- für den Zeitraum vom September 2017 bis einschließlich Mai 2023 ausbezahlt worden.
4 In weiterer Folge habe die belangte Behörde den vor dem Verwaltungsgericht bekämpften Bescheid vom 21. Juli 2023 erlassen (durch den der Mitbeteiligte in Höhe von € 28.014,-- zum Kostenersatz nach § 24a WMG verpflichtet wurde).
5 In rechtlicher Hinsicht vertrat das Verwaltungsgericht im Kern die Auffassung, die (von der belangten Behörde vorgenommene) Festsetzung des Kostenersatzes in der Höhe des gesamten Nachzahlungsbetrages (von € 28.014,--) erscheine „als überschießend“, weil der Mitbeteiligte im relevanten Zeitraum nicht durchgehend Mindestsicherung bezogen habe; dementsprechend sei die Höhe des Kostenersatzes dahin anzupassen, dass dieser lediglich für jene Zeiträume vorzuschreiben sei, in welchen der Mitbeteiligte auch Mittel aus der Mindestsicherung bezogen habe.
6 Aus diesem Grund nahm das Verwaltungsgericht eine Aliquotierung der vom Mitbeteiligten bezogenen Unterhaltsleistung (bezogen auf 51 Monate und sechs Tage des Bezuges von Mindestsicherung) vor und errechnete so die im Spruch auferlegten € 20.719,50.
7 1.2. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision der belangten Behörde.
8 Der Mitbeteiligte hat eine Revisionsbeantwortung erstattet, in der er die Zurückweisung, allenfalls Abweisung der Revision beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
9 2. Für den vorliegenden Revisionsfall ist § 24a Wiener Mindestsicherungsgesetz WMG, LGBl. Nr. 38/2010 idF LGBl. Nr. 34/2023, von Interesse:
„ Kostenersatz bei rückwirkender Zuerkennung von Ansprüchen
§ 24a. Unterstützt das Land Wien als Träger der Mindestsicherung eine Bedarfsgemeinschaft für eine Zeit, in der eine oder mehrere Personen einen Anspruch auf Versicherungsleistungen nach dem ASVG oder dem AlVG oder auf Leistungen ausländischer Pensionsversicherungsträger oder auf Leistungen nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz oder auf Leistungen nach dem KBGG oder dem UVG oder einen Anspruch auf Unterhalt oder auf Wohnbeihilfe nach dem WWFSG 1989 haben, so sind alle anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zum Ersatz der Kosten verpflichtet, die durch die Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz in dieser Zeit entstanden sind. Der Kostenersatzanspruch besteht in voller Höhe der entstandenen Kosten, ohne Berücksichtigung eines Vermögensfreibetrages und unabhängig davon, ob Einkommen oder Vermögen vorhanden ist oder weiterhin eine Notlage besteht. [...]“
10 3. Zur Zulässigkeit ihrer außerordentlichen Revision bringt die belangte Behörde (näher begründet) vor, das Verwaltungsgericht sei mit dem angefochtenen Erkenntnis von der hg. Rechtsprechung abgewichen (Hinweis u.a. auf VwGH 27.3.2019, Ra 2018/10/0129), in der sich der Verwaltungsgerichtshof bereits mit der Wortfolge „für eine Zeit“ in § 24a WMG befasst und sich in diesem Zusammenhang gegen eine Aliquotierung (dort:) einer ausbezahlten Versicherungssumme ausgesprochen habe.
11 4. Die Revision ist mit Blick auf dieses Vorbringen zulässig und begründet.
12 4.1. Dem angefochtenen Erkenntnis liegt die Auffassung zugrunde, der Mitbeteiligte sei zum Ersatz für Leistungen der Mindestsicherung aus der ihm zugeflossenen Unterhaltszahlung nur hinsichtlich jener Monate und Tage gemäß § 24a WMG zu verpflichten, in denen er Leistungen der Mindestsicherung bezogen habe; davon ausgehend nahm das Verwaltungsgericht eine Aliquotierung des zugeflossenen Unterhaltsbetrags von € 28.014,-- (ungeachtet der im Zeitraum vom September 2017 bis einschließlich Mai 2023 insgesamt ausbezahlten Leistungen der Mindestsicherung von insgesamt € 37.802,11) vor.
13 4.2. Wie der Revisionswerber zutreffend aufzeigt, hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits (mehrfach) mit der unzutreffenden Rechtsansicht befasst, eine die Kostenersatzpflicht gemäß § 24a WMG auslösende Zahlung (etwa von unter diese Bestimmung fallenden Versicherungsleistungen oder Kinderbetreuungsgeld) sei auf eine derartige Weise zu aliquotieren (vgl. etwa das bereits erwähnte Erkenntnis Ra 2018/10/0129; weiters die hg. Erkenntnisse jeweils vom 4. April 2024, Ra 2023/10/0013 und Ra 2023/10/0034).
14 Aus den dort ersichtlichen Gründen, auf welche gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, erweist sich auch das vorliegend angefochtene Erkenntnis als inhaltlich rechtswidrig.
15 5. Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Wien, am 11. Februar 2026