Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Prendinger, über die Revision der Gemeinde S, vertreten durch Mag. Hans Georg Popp, Mag. Armin Posawetz und Mag. Tanja Pogatschnigg, Rechtsanwälte in 8112 Gratwein Straßengel, Bahnhofstraße 9, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 2. Oktober 2023, Zl. LVwG 70.6 1333/2023 23, betreffend Gastschulbeiträge gemäß § 37 Abs. 1 Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Marktgemeinde Hitzendorf), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Steiermark hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.340,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit Bescheid der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde vom 30. Jänner 2023 wurde der revisionswerbenden Gemeinde gemäß § 37 Abs. 1 Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004 (StPEG 2004) für „das laufende Schuljahr“ ein Gastschulbeitrag in der Höhe von € 11.952, vorgeschrieben.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 2. Oktober 2023 wurde der dagegen von der revisionswerbenden Partei erhobenen Beschwerde dahin Folge gegeben, dass dieser für das Jahr 2023 Gastschulbeiträge in der Höhe von € 8.136, vorgeschrieben wurden (Spruchpunkt I.). Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B VG unzulässig sei (Spruchpunkt II.).
3 Begründend ging das Verwaltungsgericht im Kern davon aus, dass der revisionswerbenden Partei mit dem angefochtenen Bescheid Gastschulbeiträge für sechs Schülerinnen und Schüler, welche die im Gemeindegebiet der Marktgemeinde Hitzendorf gelegene Volksschule besuchten, vorgeschrieben worden seien. Hinsichtlich zweier Schüler lägen rechtskräftige Bewilligungsbescheide für einen sprengelfremden Schulbesuch gemäß § 23 Abs. 2 StPEG 2004 vor. Strittig sei daher nur die Vorschreibung für vier Schülerinnen und Schüler mit Hauptwohnsitz in der revisionswerbenden Gemeinde und Nebenwohnsitz in der Marktgemeinde Hitzendorf. Im Falle von zwei Kindern (M.S. und F.S.) sei deren Hauptwohnsitz (in der revisionswerbenden Gemeinde) der Wohnsitz der Mutter, während der Nebenwohnsitz (in der Marktgemeinde Hitzendorf) der Wohnsitz des Vaters sei. Die Eltern hätten im Zuge der Scheidung ein Doppelresidenzmodell „mit wöchentlich wechselndem Aufenthalt im Verhältnis 1 zu 1“ vereinbart. Der Schulbesuch erfolge somit ebenso wöchentlich (abwechselnd) vom Hauptwohnsitz bzw. Nebenwohnsitz aus. Dieser wöchentlich wechselnde Wohnsitz der Kinder werde seit Ende 2021 praktiziert, die Scheidung sei seit Juni 2022 rechtskräftig. Der nunmehrige Nebenwohnsitz sei bis 29. Dezember 2021 der Hauptwohnsitz der beiden Kinder gewesen und sei seither deren Nebenwohnsitz. Im Falle von zwei weiteren Kindern (P.R. und S.R.) sei der Nebenwohnsitz (in der Marktgemeinde Hitzendorf) der Wohnsitz von Bekannten der Familie. Die Anmeldung als Nebenwohnsitz sei ausschließlich deshalb erfolgt, „um den Kindern einen Schulbesuch in Hitzendorf zu ermöglichen“. Es handle sich lediglich um „einen formal gemeldeten Nebenwohnsitz“, weder die Eltern noch die Kinder hätten dort tatsächlich gewohnt. Die Kinder hätten von dort aus abgesehen von gelegentlichen Besuchen eines der Kinder bei einem dort wohnhaften Schulfreund niemals die Volksschule in Hitzendorf besucht.
4 In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, gemäß § 21 Abs. 1 StPEG 2004 seien jene Schulpflichtigen, die im Schulsprengel, wenn auch nur zum Zwecke des Schulbesuches, wohnten, sprengelangehörig. Es sei zu prüfen, ob tatsächlich die Voraussetzung des „Wohnens innerhalb des Schulsprengels“ erfüllt sei. Der Begriff des „Wohnens“ sei (gemäß einer näher genannten Literaturmeinung und aufgrund des Judikats VfGH 29.6.2001, G 86/99) als „regelmäßiger Aufenthalt einschließlich der Nächtigung während des Schuljahres“ zu verstehen. Daher sei in Fällen, in denen ein Kind „am Nebenwohnsitz angemeldet“ worden sei, ohne dass dieses tatsächlich dort wohne, eine Sprengelzugehörigkeit gemäß § 21 Abs. 1 StPEG 2004 nicht begründet worden. Im Falle des M.S. und der F.S. liege „durch den wöchentlich wechselnden Aufenthalt der Geschwister“ in der revisionswerbenden Gemeinde und in der Marktgemeinde Hitzendorf ein „Aufenthalt und regelmäßiger Schulbesuch vom Nebenwohnsitz in derselben Weise und im selben Umfang“ wie vom Hauptwohnsitz vor. M.S. und F.S. hielten sich somit „tatsächlich tagsüber und nachts am Nebenwohnsitz auf“ und besuchten von dort aus regelmäßig die Pflichtschule. Es seien daher die Gastschulbeiträge für M.S. und F.S. zurecht vorgeschrieben worden, da „die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Z 2 StPEG“ vorlägen. Hingegen hätten P.R. und S.R. nie von ihrem Nebenwohnsitz aus die Volksschule in Hitzendorf besucht; sie hätten daher nicht in Hitzendorf im Sinne des § 35 Abs. 1 Z 2 StPEG 2004 „gewohnt“.
5 Es seien daher Gastschulbeiträge für ein Kalenderjahr (Verweis auf § 37 Abs. 1 StPEG 2004) für vier Schüler und Schülerinnen vorzuschreiben gewesen; aufgrund näher genannter Darlegungen ergäbe sich eine „Kopfquote“ von € 2.034, . Es seien daher Gastschulbeiträge für das Kalenderjahr 2023 in der Höhe von € 8.136, vorzuschreiben gewesen.
6 Die revisionswerbende Gemeinde erhob dagegen zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 13. Dezember 2023, E 3532/2023 5, deren Behandlung ablehnte und diese mit weiterem Beschluss vom 19. Jänner 2024, E 3532/2023 5, dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B VG zur Entscheidung abtrat.
7Gegen das genannte Erkenntnis richtet sich nunmehr die vorliegende, innerhalb der Frist des § 26 Abs. 4 VwGG erhobene außerordentliche Revision.
8 Das Verwaltungsgericht legte die Verfahrensakten vor.
9 Die belangte Behörde erstattete keine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
10 In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden außerordentlichen Revision wird unter anderem geltend gemacht, das Verwaltungsgericht sei bei der Beurteilung, ob das Wohnen der Geschwister M.S. und F.S. im Schulsprengel (der Marktgemeinde Hitzendorf) „lediglich zum Schulbesuch“ erfolgt sei, von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen (Verweis u.a. auf VwGH 29.1.2007, 2006/10/0257). Der Verwaltungsgerichtshof habe in dieser Entscheidung zu einer inhaltsgleichen Bestimmung (§ 53 Abs. 2 Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992) ausgeführt, dass die Pflicht zur Leistung von Gastschulbeiträgen von der Voraussetzung abhängig sei, dass ein Schüler in einem anderen Schulsprengel als jenem, in dem er seinen Hauptwohnsitz habe, einen weiteren Wohnsitz zum Zweck des Schulbesuchs begründet habe.
11 Mit Blick auf diese Ausführungen ist die Revision zulässig. Sie erweist sich auch als begründet.
12 Das Steiermärkische Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004 StPEG 2004, LGBl. Nr. 71/2004 in der Fassung LGBl. Nr.49/2022, lautet auszugsweise:
„ § 2
Gesetzlicher Schulerhalter
(1) Gesetzlicher Schulerhalter einer Pflichtschule ist die Gebietskörperschaft, der im Sinne dieses Gesetzes die Errichtung, Erhaltung und Auflassung der Pflichtschulen obliegt.
...
§ 6
Errichtungspflicht
Die Errichtung der öffentlichen Volks- und Mittelschulen sowie der öffentlichen Sonderschulen und der den öffentlichen Volksschulen, Mittelschulen oder Polytechnischen Schulen allenfalls anzuschließenden Sonderschulklassen sowie der Polytechnischen Schulen, soweit diese an Pflichtschulen im Sinne dieses Gesetzes angeschlossen sind oder als selbständige Schulen errichtet werden, sowie deren Bestimmung als ganztägige Schulform obliegt den Gemeinden als gesetzlichen Schulerhaltern. Öffentliche Sonderschulen, für die als Pflicht- oder Berechtigungssprengel das Landesgebiet festgesetzt wird, sind vom Land als gesetzlichem Schulerhalter zu errichten. In diesen Fällen obliegt es dem Land, die Sonderschule als ganztägige Schulform zu bestimmen.
...
§ 14
Schulsprengel (Pflicht- und Berechtigungssprengel)
(1) Als Sprengel von Pflichtschulen werden im Folgenden jene örtlichen Gebiete bezeichnet, die das Einzugsgebiet einer Pflichtschule bilden. Durch die Sprengel wird der räumliche Umfang der Schulerhaltungspflicht der gesetzlichen Schulerhalter begrenzt.
...
§ 21
Sprengelangehörigkeit
(1) Sprengelangehörig sind jene Schulpflichtigen, die im Schulsprengel, wenn auch nur zum Zwecke des Schulbesuches, wohnen.
...
§ 23
Verpflichtung zur Aufnahme
...
(2) Über Antrag der Erziehungsberechtigten kann die Aufnahme eines dem Schulsprengel nicht angehörigen Schulpflichtigen genehmigt werden. Über diesen Antrag entscheidet der Bürgermeister der Gemeinde des Wohnsitzes nach Anhörung des Schulerhalters der Sprengelschule und der Bildungsdirektion. Der Antrag ist, abgesehen von begründeten Ausnahmefällen, bis zum Ende Februar für das folgende Schuljahr bei der Wohnsitzgemeinde einzubringen , welche ohne unnötigen Aufschub jedoch bis längstens 31. März über den Antrag zu entscheiden hat . Die Entscheidungsfrist beträgt in jedem Fall vier Wochen. Die Bewilligung zum sprengelfremden Schulbesuch kann unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Schülerin / des Schülers, seiner individuellen Bildungsziele, unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verkehrsverhältnisse, die Zumutbarkeit des Schulweges und die Organisationsform der betroffenen Pflichtschulen erteilt werden. Dem Antrag kann jedoch nur stattgegeben werden, wenn der Erhalter der aufnehmenden Schule sein Einverständnis dazu erklärt hat.
...
(4) Der gesetzliche Erhalter, der den Schüler aufnehmen soll, ist zur Aufnahme verpflichtet, wenn
1. Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf statt einer entsprechenden Sonderschule eine außerhalb des eigenen Schulsprengels liegende allgemeine Schule deshalb besuchen, weil an der allgemeinen Schule des eigenen Schulsprengels eine entsprechende Förderung nicht in der gleichen Weise erfolgen kann;
2. ein der allgemeinen Schulpflicht unterliegender Schüler vom Besuch einer Schule ausgeschlossen wurde und eine außerhalb des eigenen Schulsprengels liegende allgemeinbildende Pflichtschule besucht;
3. eine Schülerin/ein Schüler in einer sprengelfremden allgemeinbildenden Pflichtschule mit einer bereits bestehenden ganztägigen Schulform ausschließlich die Tagesbetreuung besucht und eine ganztägige Schulform an der allgemein bildenden Pflichtschule des eigenen Schulsprengels nicht angeboten wird.
...
§ 35
Gastschulbeiträge
(1) Für Schülerinnen und Schüler, die außerhalb des Schulsprengels ihren Hauptwohnsitz haben (Gastschülerinnen/Gastschüler), hat der Erhalter der aufnehmenden Schule der Hauptwohnsitzgemeinde Beiträge vorzuschreiben, wenn
1. Schulpflichtige mit Zustimmung des Schulerhalters der sprengelmäßig zuständigen Schule eine sprengelfremde Schule besuchen, wobei die Zustimmung in den Fällen des § 23 Abs. 4 entfällt,
2. Schulpflichtige lediglich zum Schulbesuch innerhalb des Schulsprengels wohnen, oder
3. Schulpflichtige auf Grund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt innerhalb des Schulsprengels wohnen.
...
§ 37
Vorschreibung, Abrechnung und Entrichtung der Schulerhaltungsbeiträge und Gastschulbeiträge
(1) Die gesetzlichen Schulerhalter haben bis 30. November jeden Jahres die Schulerhaltungsbeiträge und Gastschulbeiträge gemäß den §§ 29, 30 und 35 für den voraussichtlichen Schulsachaufwand des folgenden Kalenderjahres den beitragspflichtigen Gemeinden mit Bescheid vorzuschreiben.
...“
13 Das Pflichtschulerhaltungs Grundsatzgesetz, BGBl. Nr. 163/1955 in der Fassung BGBl. Nr. 37/2023, lautet auszugsweise:
...
(2) Sofern mehrere Gebietskörperschaften zu einem Schulsprengel (§ 13) gehören oder in sonstiger Weise an einer öffentlichen Pflichtschule beteiligt sind, kann die Landesgesetzgebung bestimmen, daß die beteiligten Gebietskörperschaften Umlagen oder Schulerhaltungsbeiträge an den gesetzlichen Schulerhalter zu leisten haben. Handelt es sich dabei um Gebietskörperschaften verschiedener Bundesländer, so richtet sich die Beitragsleistung nach den Vorschriften, die im Land des gesetzlichen Schulerhalters gelten. In jenen Fällen, in denen sich die Sprengelangehörigkeit nach dem Wohnort richtet (§ 13 Abs. 7), kann die Landesgesetzgebung auch bestimmen, daß nicht an einer öffentlichen Pflichtschule beteiligte Gebietskörperschaften Umlagen oder Schulerhaltungsbeiträge an den gesetzlichen Schulerhalter zu leisten haben, wenn Schulpflichtige, deren Hauptwohnsitz außerhalb des Schulsprengels gelegen ist, lediglich zum Schulbesuch oder auf Grund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt innerhalb des Schulsprengels wohnen. ...“
14 Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass sich die revisionswerbende Gemeinde nach dem ausdrücklich bezeichneten Revisionspunkt der vorliegenden außerordentlichen Revision (nur) in ihrem Recht, „keine Gastschulbeiträge für die ein Doppelresidenzmodell praktizierenden und am Haupt- und Nebenwohnsitz betreuten Schüler“ M.S. und F.S. leisten zu müssen, verletzt erachtet. Dadurch wird der Prozessgegenstand des vorliegenden Verfahrens begrenzt. Auf die von der revisionswerbenden Gemeinde ohnehin außer Streit gestellte Vorschreibung von Gastschulbeiträgen für jene zwei Schüler, hinsichtlich derer Bewilligungen nach § 23 Abs. 2 StPEG 2004 vorlägen, ist daher ebenso wenig einzugehen wie auf die Behebung der behördlichen Vorschreibung von Gastschulbeiträgen für P.R. und S.R. durch das Verwaltungsgericht.
15 Das Verwaltungsgericht stützt die Vorschreibung von Gastschulbeiträgen für M.S. und F.S. auf § 35 Abs. 1 Z 2 StPEG 2004. Nach dieser Bestimmung hat der Erhalter der aufnehmenden Schule der Hauptwohnsitzgemeinde für Schülerinnen und Schüler, die außerhalb des Schulsprengels ihren Hauptwohnsitz haben, Beiträge vorzuschreiben, wenn Schulpflichtige lediglich zum Schulbesuch innerhalb des Schulsprengels wohnen.
16 Schon der Wortlaut des § 35 Abs. 1 Z 2 StPEG 2004 stellt darauf ab, dass Schulpflichtige lediglich zum Schulbesuch innerhalb des Schulsprengels wohnen. Diese Bestimmung wurde durch die Novelle LGBl. Nr. 119/2021 geschaffen, wobei nach den Gesetzesmaterialien (XVIII. GPStL RV EZ 1794/1, S. 4) damit „eine Anpassung des § 35 Abs. 1 leg. cit. hinsichtlich der Ziffern 2 und 3 an § 8 Abs. 2 Pflichtschulerhaltungs Grundsatzgesetz“ erfolgt sei. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem in der Revision genannten Erkenntnis vom 29. Jänner 2007, 2006/10/0257, zu § 53 Abs. 2 Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992 ausgesprochen, dass diese Bestimmung in Ausführung des § 8 Abs. 2 Pflichtschulerhaltungs Grundsatzgesetz normiert, dass die Hauptwohnsitzgemeinde eines Schülers, der (lediglich) zum Zweck des Besuches einer allgemein bildenden Pflichtschule in deren Sprengel Wohnung bezogen hat, dem gesetzlichen Schulerhalter Gastschulbeiträge zu leisten hat. Die Pflicht zur Leistung von Gastschulbeiträgen ist daher von der Voraussetzung abhängig, dass ein Schüler in einem anderen Schulsprengel als jenem, in dem er seinen Hauptwohnsitz hat, einen (weiteren) Wohnsitz und zwar zum Zweck des Schulbesuches begründet hat. Nichts anderes gilt aber für § 35 Abs. 1 Z 2 StPEG 2004, übernimmt diese Bestimmung doch im hier relevanten Bereich („wenn Schulpflichtige lediglich zum Schulbesuch innerhalb des Schulsprengels wohnen“) wörtlich die entsprechende Formulierung in § 8 Abs. 2 Pflichtschulerhaltungs Grundsatzgesetz.
17 Davon ausgehend trifft auf der Grundlage des vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhaltes dessen Annahme, die Tatbestandsvoraussetzungen des § 35 Abs. 1 Z 2 StPEG 2004 seien im Revisionsfall in Ansehung von M.S. und F.S. erfüllt, schon deshalb nicht zu, weil das Verwaltungsgericht gerade nicht festgestellt hat, dass M.S. und F.S. in der Marktgemeinde Hitzendorf lediglich zum Schulbesuch wohnten. Das Verwaltungsgericht geht vielmehr davon aus, dass der dortige Nebenwohnsitz (der zuvor bis 29. Dezember 2021 der Hauptwohnsitz gewesen sei) aufgrund des von den Eltern im Zuge der Scheidung vereinbarten „Doppelresidenzmodells“ begründet worden sei und die Schulpflichtigen dort (jede zweite Woche mit ihrem Vater) wohnten. Ein Wohnen innerhalb des Schulsprengels „lediglich zum Schulbesuch“ liegt daher nicht vor. Ausgehend von den Sachverhaltsfeststellungen des Verwaltungsgerichtes lagen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 35 Abs. 1 Z 2 StPEG 2004 in Ansehung der genannten Schüler somit nicht vor.
18Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß§ 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
19Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
20Von der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.
Wien, am 3. Februar 2025