Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed sowie die Hofräte Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Eisner sowie die Hofrätin Mag. Zehetner als Richter und Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Prendinger, über die Revision des Boards der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31. Jänner 2024, Zl. W129 2249509 1/19E, betreffend Meldung von fünf postgradualen Studiengängen einer ausländischen Bildungseinrichtung nach § 27 Hochschul Qualitätssicherungsgesetz (mitbeteiligte Partei: Universidad C, vertreten durch Mag. Johannes Aigner, Rechtsanwalt in Innsbruck), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
1 1.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 31. Jänner 2024 nahm das Bundesverwaltungsgericht aufgrund einer Beschwerde der mitbeteiligten Partei gegen einen Bescheid des Revisionswerbers (der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht) vom 30. September 2021 fünf näher bezeichnete Studiengänge der mitbeteiligten Partei in das „Verzeichnis der gemeldeten Bildungseinrichtungen und Studien“ nach § 27 Hochschul Qualitätssicherungsgesetz HS QSG auf, wobei es die Revision gegen dieses Erkenntnis gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG zuließ.
2 Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung gestützt insbesondere auf ein Gutachten vom 11. September 2023 zum Rechtsstatus der gegenständlichen Studiengänge nach spanischem Recht sowie zu deren „Vergleichbarkeit“ mit österreichischen „Mastergraden aus Universitätslehrgängen“ im Wesentlichen zugrunde, spanische Universitäten könnten (nach näher genannten organisationsrechtlichen Grundlagen) entweder „ Títulos Oficiales “ oder „ Títulos Propios y Formación Permanente “ anbieten.
3 Während die „an das Bolognasystem angepassten“ (in den Graden „ Grado “, „ Máster “ und „ Doctorado “ verliehenen) „ Títulos Oficiales “ Gültigkeit und Wirksamkeit im gesamten spanischen Staat hätten, seien die „ Títulos Propios y Formación Permanente “ („lebenslanges Lernen“) zwar „Titel mit voller Rechtsgültigkeit, aber außerhalb des offiziellen Systems“; den „ Títulos Propios y Formación Permanente “ fehlten die Wirkungen, die das spanische Recht den „ Títulos Oficiales “ zuerkenne, weshalb die „ Títulos Propios y Formación Permanente keine Wirkung auf nationaler Ebene“ hätten.
4 Die spanischen Universitäten seien verpflichtet sicherzustellen, dass die Bezeichnungen oder das Format ihrer „ Títulos Propios“ nicht irreführend im Vergleich zu „ Títulos Oficiales “ seien; die Universitäten müssten die Studierenden auch entsprechend über den Charakter der Abschlüsse informieren.
5 „Ungeachtet all dieser rechtlichen Einschränkungen“ hätten die „ Títulos Propios“ in Spanien „nicht nur volle rechtliche Anerkennung und Gültigkeit“, sondern würden sogar von der Gesetzgebung selbst gefördert.
6 Die verfahrensgegenständlichen Studiengänge der mitbeteiligten Partei schlössen nach der spanischen Rechtslage mit „ Títulos Propios“ („universitätseigenen Titeln“) ab.
7 Beweiswürdigend stützte sich das Verwaltungsgericht auf das „schlüssige und nachvollziehbare“ Gutachten vom 11. September 2023, dem die Verfahrensparteien nicht substantiiert entgegengetreten seien.
8 In rechtlicher Hinsicht hielt das Verwaltungsgericht nach Wiedergabe relevanter Bestimmungen (anders als der Revisionswerber in seinem Bescheid vom 30. September 2021) im Kern dafür, dass die mittels der gegenständlichen Studiengänge zu erwerbenden akademischen Grade (näher bezeichnete Master Grade) mit österreichischen akademischen Graden im Sinn des § 27 Abs. 1 Z 2 HS QSG „vergleichbar“ seien:
9 Auch wenn diese akademischen Grade „nur universitätsintern an der [mitbeteiligten Partei] ihre Wirkung entfalten und nicht im gesamten spanischen Staatsgebiet“, so hätten sie doch als „ Títulos Propios“ in Spanien „volle Anerkennung und Gültigkeit“ und würden „sogar von der Gesetzgebung selbst gefördert“; es könne daher nicht gesagt werden, dass diese „ Títulos Propios“ ungeachtet ihrer „eingeschränkten Führbarkeit (überhaupt) keine akademischen Grade in Spanien“ seien.
10 Im Weiteren teilte das Verwaltungsgericht (näher begründet) eine im eingeholten Gutachten vertretene Auffassung zur (mangelnden) Vergleichbarkeit „spanischer Weiterbildungsstudiengänge mit österreichischen Studien“ nicht.
11 Die Zulassung der (ordentlichen) Revision begründete das Verwaltungsgericht damit, dass hg. Rechtsprechung zu der Frage mangle, „ob eine Vergleichbarkeit bestimmter ausländischer Weiterbildungsstudiengänge mit österreichischen Weiterbildungsstudiengängen daran scheitert, dass die Weiterbildungsstudiengänge im Herkunftsstaat der ausländischen Universität zu solchen akademischen Graden führen, die nur an der verleihenden ausländischen Universität volle Wirkung entfalten“.
12 1.2. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Revision der belangten Behörde.
13 Die mitbeteiligte Partei hat eine Revisionsbeantwortung erstattet, in der sie die Zurückweisung „oder“ Abweisung der Revision beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
14 2. § 27 Hochschul Qualitätssicherungsgesetz HS QSG, BGBl. I Nr. 74/2011 idF BGBl. I Nr. 77/2020, lautet (auszugsweise) samt Überschriften wie folgt:
„Studien ausländischer Bildungseinrichtungen
Meldeverfahren
§ 27. (1) Studien ausländischer Bildungseinrichtungen in Österreich, die
1. in ihrem Herkunfts bzw. Sitzstaat als postsekundär im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 1 UG anerkannt sind und
2. mit österreichischen Studien und akademischen Graden vergleichbar sind,
sind vor Aufnahme des Studienbetriebs einem Meldeverfahren zu unterziehen.
[...]
(3) Meldestelle ist die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria. [...]
(4) Die Entscheidung über die Meldung ist auf längstens sechs Jahre zu befristen und kann mit Auflagen versehen werden.
(5) Ist das Meldeverfahren positiv entschieden, dürfen die Bildungseinrichtungen den Studienbetrieb in Österreich aufnehmen und durchführen.
(6) Die Meldestelle hat ein Verzeichnis der Meldeverfahren zu führen, auf dem neuesten Stand zu halten und zu veröffentlichen. [...]“
15 3. Die Revision ist schon mit Blick auf die Zulassungsbegründung des Verwaltungsgerichtes zulässig. Sie erweist sich auch als begründet.
16 3.1. Auszugehen ist davon, dass Studien ausländischer Bildungseinrichtungen einem Meldeverfahren nach § 27 HS QSG dann zu unterziehen sind, wenn diese ausländischen Bildungseinrichtungen in ihrem Herkunfts bzw. Sitzstaat als postsekundär im Sinn des § 51 Abs. 2 Z 1 Universitätsgesetz 2002 anerkannt sind (§ 27 Abs. 1 Z 1 HS QSG) und die genannten Studien „mit österreichischen Studien und akademischen Graden vergleichbar“ sind (§ 27 Abs. 1 Z 2 HS QSG).
17 Dem angefochtenen Erkenntnis liegt (unter anderem) die (im Revisionsverfahren strittige) Auffassung zugrunde, dass die gegenständlichen (vom Verwaltungsgericht in das „Verzeichnis der gemeldeten Bildungseinrichtungen und Studien“ nach § 27 HS QSG aufgenommenen) fünf Studiengänge der mitbeteiligten Partei mit akademischen Graden abgeschlossen würden, welche „mit österreichischen akademischen Graden vergleichbar“ seien; aus diesem Grund erachtete das Verwaltungsgericht (auch) die letztgenannte in § 27 Abs. 1 HS QSG normierte Voraussetzung für ein Meldeverfahren nach § 27 HS QSG (und dessen positiven Abschluss im Sinn des § 27 Abs. 5 HS QSG) als erfüllt.
18 3.2. Dem vermag der Gerichtshof nicht zu folgen:
19 Schon nach den im angefochtenen Erkenntnis getroffenen Feststellungen schließen die verfahrensgegenständlichen Studiengänge der mitbeteiligten Partei (lediglich) mit sog. „ Títulos Propios“ („universitätseigenen Titeln“) ab, welche nur universitätsintern (also nur an der mitbeteiligten Partei) ihre (volle) Wirkung entfalten und nicht im gesamten spanischen Staatsgebiet; solchen „ Títulos Propios“ kommt nur „eingeschränkte Führbarkeit“ zu.
20 In diesem Zusammenhang weist der Revisionswerber zutreffend darauf hin, dass dem österreichischen Universitätsrecht derartige Beschränkungen des Rechts zur Führung akademischer Grade fremd sind (vgl. insbesondere § 88 Universitätsgesetz 2002).
21 Allein schon daraus erhellt, dass die mit den fünf gegenständlichen Studiengängen erreichbaren akademischen Grade (allesamt „ Títulos Propios“) nicht als „mit österreichischen akademischen Graden vergleichbar“ iSd § 27 Abs. 1 Z 2 HS QSG angesehen werden können.
22 Mit der von ihm vertretenen gegenteiligen Rechtsansicht hat das Verwaltungsgericht das angefochtene Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet; auf das übrige Revisionsvorbringen (welches unter anderem auf weitere kritische Ausführungen des vom Verwaltungsgericht eingeholten Gutachtens zum rechtlichen Status von „ Títulos Propios“ hinweist) muss bei diesem Ergebnis nicht eingegangen werden.
23 4.1. In einem Schriftsatz vom 7. August 2025 vertrat die mitbeteiligte Partei die Auffassung, das vorliegende Revisionsverfahren sei wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen, weil seit der Antragstellung im Jahr 2021 „viele Jahre vergangen“ seien und die gegenständlichen „Studien nicht mehr angeboten“ würden. Die entsprechende vertragliche Vereinbarung mit einem österreichischen Kooperationspartner aus dem Jahr 2021 sei zwischenzeitlich aufgekündigt worden; jener Kooperationspartner habe in Österreich jeglichen Studienbetrieb eingestellt.
24 Eine Entscheidung im vorliegenden Revisionsverfahren sei „somit objektiv zwecklos“; ein Obsiegen im Revisionsverfahren sei für die mitbeteiligte Partei und für den Revisionswerber „nicht mehr von Relevanz“.
25 4.2. Der dazu zur Äußerung aufgeforderte Revisionswerber teilte im Wesentlichen mit, eine Einstellung des Revisionsverfahrens hätte zur Folge, dass die fünf gegenständlichen Studiengänge aufgrund des angefochtenen Erkenntnisses nach wie vor im Verzeichnis der gemeldeten Bildungseinrichtungen und Studien nach § 27 HS QSG aufgenommen wären und der Studienbetrieb in Österreich gemäß § 27 Abs. 5 HS QSG aufgenommen und durchgeführt werden könnte; die hierfür in § 27 Abs. 4 HS QSG vorgesehene Befristung ende erst im Jahr 2030, sodass das Studienangebot der mitbeteiligten Partei jedenfalls jederzeit wieder aufgenommen werden könnte. Die vorliegende Revision sei daher keinesfalls als gegenstandslos zu erachten.
26 4.3. Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde.
27 Wie der Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, ist diese Bestimmung nicht auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall (wegen Gegenstandslosigkeit) liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl. etwa VwGH 22.11.2017, Ra 2017/10/0004, Ra 2017/10/0012, mwN). Dies gilt auch für eine Revision der belangten Behörde gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 2 B VG (vgl. etwa VwGH 28.5.2019, Ro 2019/10/0012, mwN).
28 Es ist nämlich nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes, in einer Revisionssache zu entscheiden, wenn der Entscheidung nach der Sachlage praktisch überhaupt keine Bedeutung mehr zukommt und letztlich bloß eine Entscheidung über theoretische Rechtsfragen ergehen könnte (vgl. etwa VwGH 20.5.2015, Ro 2015/10/0021, mwN).
29 Angesichts der weiterhin bestehenden Rechtswirkungen des angefochtenen Erkenntnisses, auf welche der Revisionswerber zutreffend hingewiesen hat, ist entgegen der von der mitbeteiligten Partei vertretenen Rechtsansicht nicht von einer Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Revisionsverfahren auszugehen.
30 5. Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
31 Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden, zumal eine Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht stattgefunden hat (vgl. etwa VwGH 26.3.2015, Ra 2014/07/0067 = VwSlg. 19.091 A/2015).
Wien, am 22. April 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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