Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr. in Sporrer und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen sowie den Hofrat Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Sasshofer, über die Revision des M S in W, vertreten durch Mag. Andreas Krautschneider, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Trautsongasse 6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 2023, W121 2274191 1/12E, betreffend Beginn des Anspruchs auf Notstandshilfe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit Bescheid vom 16. Februar 2023 sprach die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) aus, dass dem Revisionswerber Notstandshilfe ab dem 17. Jänner 2023 gebühre.
2 Der Revisionswerber erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde und brachte vor, dass er bereits am 27. Dezember 2022 seinen Antrag eingereicht habe.
3 Das AMS wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 20. April 2023 als unbegründet ab.
4 Der Revisionswerber stellte einen Vorlageantrag. Er wiederholte, dass er seinen Antrag schon am 27. Dezember 2022 eingebracht habe, und zwar durch Einwurf in die Postbox des AMS. Er nannte zwei Zeugen, die ihn begleitet hätten und den Einwurf in die Postbox bezeugen könnten.
5 Das Bundesverwaltungsgericht führte eine mündliche Verhandlung durch, zu der die Zeugen nicht geladen waren. Im Rahmen der Verhandlung wiederholte der Revisionswerber seinen Beweisantrag. Mit Schriftsatz vom 15. November 2023 beantragte er neuerlich die Einvernahme eines der beiden Zeugen zum Beweis dafür, dass er das am 21. November 2022 ausgegebene Antragsformular auf Notstandshilfe am 27. Dezember 2022 in die Postbox des AMS eingeworfen habe.
6 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab.
7 Es stellte fest, dass der Revisionswerber am 27. Dezember 2022 beim AMS vorgesprochen habe. Er sei auf die versäumte Rückgabefrist des am 21. November 2022 ausgehändigten Antragsformulars hingewiesen worden. In weiterer Folge sei der Antrag vom Revisionswerber nicht eingebracht worden. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2022 sei ihm ein Kontrollmeldetermin für den 17. Jänner 2023 vorgeschrieben worden. Der Revisionswerber habe an diesem Tag erneut vorgesprochen, und es sei ihm neuerlich ein Antragsformular mit der Rückgabefrist 31. Jänner 2023 ausgefolgt worden. Dieses habe er fristgerecht durch Einwurf in die Postbox eingebracht, sodass ihm Notstandshilfe ab dem 17. Jänner 2023 gebühre.
8 Beweiswürdigend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, es sei nicht glaubhaft, dass der Revisionswerber sein Antragsformular am 27. Dezember 2022 in die Postbox eingeworfen habe, zumal die Postbox täglich vom AMS geleert werde und ein solcher Antrag umgehend in die Servicezone zur Bearbeitung gebracht werde. Überdies wäre beim tatsächlichen Einwurf in die Postbox das Antragsformular auch faktisch wie der spätere Antrag vom 17. Jänner 2023 eingelangt. Es sei jedoch kein Antrag des Revisionswerbers vorhanden. Eine Partei, die entgegen der allgemein zu erwartenden prozessualen Vorsicht eine fristgebundene Eingabe nicht eingeschrieben zur Post gebe, sondern lediglich in den Postkasten werfe, nehme das Risiko auf sich, den geforderten Gegenbeweis in Hinsicht auf die Rechtzeitigkeit der Postaufgabe nicht erbringen zu können (Hinweis auf VwGH 27.1.1995, 94/02/0400). Die Angaben des Revisionswerbers hinsichtlich der Antragsabgabe seien zudem widersprüchlich gewesen: In der Vorsprache am 17. Jänner 2023 habe er angegeben, den Antrag am 28. Dezember 2022 eingeworfen zu haben, während er in der Beschwerde eine Einbringung bereits am 27. Dezember 2022 behauptet habe.
9 Abschließend führte das Bundesverwaltungsgericht zur „Beantragung des Freundes des Beschwerdeführers als Zeugen“ Folgendes aus: „Nähere Angaben des Zeugen waren im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht entscheidungserheblich. Diesem Antrag war daher keine Folge zu geben.“
10Gemäß § 25a Abs.1 VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
11 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung des Vorverfahrens eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattetin einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
12 Der Revisionswerber bringt unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG vor, dass das Bundesverwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist, wonach eine antizipierende Beweiswürdigung unzulässig ist.
13 Die Revision ist aus diesem Grund zulässig und berechtigt.
14 Der Revisionswerber beantragte im Vorlageantrag die Einvernahme von zwei mit Namen und Adresse bezeichneten Personen zum Beweis dafür, dass er den Antrag am 27. Dezember 2022 in die Postbox des AMS eingeworfen habe. In der mündlichen Verhandlung, zu der die Zeugen nicht geladen waren, wiederholte er den Antrag. Schließlich beantragte er nach der Verhandlung noch schriftlich die Einvernahme eines dieser beiden Zeugen, der laut seiner Aussage in der Verhandlung dabei war, als er das Antragsformular eingeworfen hatte. Daraus kann geschlossen werden, dass der Beweisantrag nur hinsichtlich dieses einen Zeugen aufrechterhalten wurde. Auch in der Revision wird nur mehr die unterlassene Einvernahme dieses Zeugen gerügt.
15Das Bundesverwaltungsgericht dürfte einen solchen Beweisantrag nur dann ablehnen, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts beizutragen. Ob eine Beweisaufnahme in diesem Sinn notwendig ist, unterliegt der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts (vgl. etwa VwGH 23.6.2017, Ra 2016/08/0141, mwN).
16Diese Beurteilung war im gegenständlichen Fall allerdings unvertretbar. Das Beweisthema war zweifellos entscheidungserheblich, weil es nach § 46 Abs. 1 letzter Satz AlVG für den Beginn des Anspruchs auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung in einer Konstellation wie der hier vorliegenden auf den Zeitpunkt des Einlangens des Antrags beim AMS ankommt. Der namhaft gemachte Zeuge war auch nicht von vornherein ungeeignet, über diese Tatsache Auskunft zu geben, hatte er doch den Revisionswerber nach dessen Angaben zum AMS begleitet. Dagegen gründet sich die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts im Wesentlichen nur darauf, dass die Postbox vom AMS täglich geleert werde und der Antrag des Revisionswerbers bei tatsächlichem Einwurf in die Postbox faktisch hätte einlangen müssen, was aber nicht der Fall gewesen sei. Die Möglichkeit, dass das Antragsformular nach Einwurf in die Postbox in Verstoß geraten sein könnte, wird überhaupt nicht in Erwägung gezogen. Der in diesem Zusammenhang auch zitierte Rechtssatz aus dem Erkenntnis VwGH 27.1.1995, 94/02/0400, bezieht sich auf eine vollkommen andere Konstellation (nämlich die Postaufgabe durch Einwurf in den Postkasten, wobei der Tag der Aufgabe grundsätzlich durch den Poststempel nachgewiesen wird).
17 Das Bundesverwaltungsgericht hätte daher nicht von der beantragten Zeugeneinvernahme absehen dürfen. Die Beweiswürdigung hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Angaben des Zeugen kann erst nach dessen Einvernahme erfolgen.
18Somit war das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
19Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 3. Dezember 2024
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