Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Bamer, über die Revision 1. der A GmbH in S und 2. des A L in K, beide vertreten durch Mag. Max Verdino, Mag. Gernot Funder und Mag. Eduard Sommeregger, Rechtsanwälte in 9300 St. Veit an der Glan, Waagstraße 9, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 8. Jänner 2024, Zl. KLVwG 1999 2000/8/2023, betreffend wasserrechtliche Bewilligung und Zurückweisung einer Beschwerde in einer Angelegenheit nach dem WRG 1959 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan (belangte Behörde) vom 25. Juli 2023 wurde der Erstrevisionswerberin die wasserrechtliche Bewilligung zur Wiederinbetriebnahme der bestehenden Kraftwerksanlage S. an der W. auf näher angeführten Grundstücken, alle KG S., unter näher bestimmten Auflagen erteilt (Spruchpunkt I.). Im Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde festgestellt, dass die im Wasserbuch unter einer näher angeführten Postzahl „eingetragene Wasserkraftanlage erloschen“ sei.
2 Dagegen erhoben die revisionswerbenden Parteien Beschwerde.
3 Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten (Verwaltungsgericht) die Beschwerde der Erstrevisionswerberin gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 25. Juli 2023 mit der Maßgabe als unbegründet ab, als die Baufertigstellungsfrist mit 30. Juni 2025 festgelegt wurde (Spruchpunkt I.). Die Beschwerde des Zweitrevisionswerbers gegen Spruchpunkt I. und hinsichtlich beider revisionswerbenden Parteien gegen Spruchpunkt II. des Bescheides der belangten Behörde wurde als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt II.).
4 Das Verwaltungsgericht stellte in seiner Begründung zusammengefasst soweit maßgeblich fest, dass der Zweitrevisionswerber der handelsrechtliche Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der Erstrevisionswerberin sei. Der Zweitrevisionswerber habe näher angeführte Grundstücke samt den darauf befindlichen Anlagenteilen laut Hinweis im Kaufvertrag die bestehende Kraftwerksanlage S. mit Kaufvertrag vom 6. Mai 2020 erworben. Schon im Kaufvertrag sei darauf hingewiesen worden, dass das Wasserrecht zum Betrieb des „E Werks“ mittlerweile abgelaufen sei. „Schon vor“ 2008 seien Kupferkabel des Kraftwerkes abhanden gekommen. Im Zuge der Revitalisierung der Kraftwerksanlage nach Übernahme durch den Zweitrevisionswerber sei der alte Generator ohne Kabelanschlüsse in der Anlage gestanden. Dieser Generator sei nicht inselfähig. Nach Angaben eines wasserbautechnischen Amtssachverständigen sei die Anlage bei seiner Besichtigung mit dem Zweitrevisionswerber keinesfalls betriebsfähig gewesen; auch nicht im Zeitpunkt des Erwerbes durch den Zweitrevisionswerber. Ebenso im Jahr 2018 sei die Anlage nach Aussagen des Amtssachverständigen nicht in Betrieb gewesen. Aus einem Verwaltungsakt ergebe sich, dass die Wasserkraftanlage seit mindestens zehn Jahren nicht mehr in Betrieb sei.
5 In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht zum Erlöschen des bestehenden Wasserrechts unter Heranziehung von näher angeführter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus, dass die entwendeten Kupferkabel für den Betrieb benötigt würden. Diese Kabel, die den nicht inselfähigen Generator anschlössen, seien als wesentlicher Teil der Anlage im Sinne des § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 zu sehen, ohne den diese nicht betrieben werden könne. Der Zweitrevisionswerber habe die Anlage bereits in diesem betriebsunfähigen Zustand übernommen und es sei davon auszugehen, dass dieser betriebsunfähige Zustand über drei Jahre vor dem Erwerb angedauert habe. Dies bedeute, dass das Wasserrecht betreffend die Wasserkraftanlage bereits zum Zeitpunkt des Erwerbs der Anlage samt der Liegenschaft ex lege erloschen gewesen sei. Es sei der Tatbestand des § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 bereits vor dem Erwerb der Anlage durch den Zweitbeschwerdeführer erfüllt gewesen.
6 Hinsichtlich der Parteistellung der revisionswerbenden Parteien im Erlöschensverfahren hielt es fest, dass eine solche nur der bisherige Inhaber des Wasserbenutzungsrechtes habe. Werde die Liegenschaft, mit der das Wasserrecht verbunden sei, nach dessen Erlöschen veräußert, sei Adressat der Erlöschensfeststellung der Eigentümer der Liegenschaft zum Zeitpunkt des Erlöschens, nicht der Erwerber der Liegenschaft. Da zum Zeitpunkt des Erwerbs der gegenständlichen Liegenschaften samt den Anlagenteilen durch den Zweitbeschwerdeführer das Wasserrecht bereits erloschen gewesen sei und die revisionswerbenden Parteien zum Zeitpunkt des Erlöschens nicht Eigentümer der Liegenschaft gewesen seien, komme ihnen im Verfahren zur Erlöschensfeststellung keine Parteistellung zu.
Darüber hinaus führte es zur wasserrechtlichen Bewilligung aus, dass die Erstrevisionswerberin aufgrund ihrer Antragstellung die Parteistellung nach § 102 Abs. 1 lit. a WRG 1959 erworben habe. Der Zweitrevisionswerber habe als Grundstückseigentümer hingegen Parteistellung nach § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959, er sei aber mangels Erhebung von Einwänden präkludiert. Hinsichtlich der wasserrechtlichen Bewilligung sei unerheblich, dass das erloschene Wasserrecht unbefristet gewesen und keine Restwassermenge vorgeschrieben gewesen sei. Die Neuerteilung sei gemäß § 21 Abs. 1 WRG 1959 einer Befristung zu unterziehen und es sei ausschließlich das eingereichte Projekt zu prüfen.
7 Die Unzulässigkeit der Revision begründete das Verwaltungsgericht mit den verba legalia des Art. 133 Abs. 4 B VG.
8 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
9 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
11 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
12 Vorab ist, insoweit die revisionswerbenden Parteien in ihrer Zulässigkeitsbegründung auf ihr Beschwerdevorbringen verweisen und dieses zur Gänze auch zum „Vorbringen in diesem Schriftsatz“ erheben, auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach ein Verweis auf Vorbringen im Beschwerdeverfahren zur Darlegung einer grundsätzlichen Rechtsfrage nicht ausreicht (vgl. VwGH 19.4.2021, Ra 2021/05/0002, mwN).
13 Darüber hinaus bestreiten die revisionswerbenden Parteien das Erlöschen des bestehenden Wasserrechts betreffend die Kraftwerksanlage S.
14 Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht aufgrund des Umstandes, dass die revisionswerbenden Parteien im Zeitpunkt des Eintrittes des Erlöschenstatbestandes nicht Träger der (erloschenen) Wasserberechtigung gewesen seien, die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien hinsichtlich der Erlöschensfeststellung im Spruchpunkt II. des Bescheides vom 25. Juli 2023 aufgrund mangelnder Parteistellung zurückgewiesen hat.
15 Die revisionswerbenden Parteien wenden sich mit keinem Wort gegen diese Verneinung der Parteistellung durch das Verwaltungsgericht im Erlöschensverfahren. Sie bestreiten aber das ist aus dem Zulässigkeitsvorbringen erschließbar die dieser rechtlichen Schlussfolgerung zu Grunde liegende Annahme, wonach das Wasserrecht im Zeitpunkt des Erwerbs der Anlage bereits erloschen war.
16 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Adressat des (deklarativen) Feststellungsbescheides nach § 29 Abs. 1 WRG 1959 jene Person ist, die zum Zeitpunkt des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechtes dessen Inhaber war, nicht aber jene Person, die zum Zeitpunkt der Erlassung des Erlöschensbescheides Eigentümer jener Liegenschaften oder Anlagen (§ 22 WRG 1959) ist, mit der das Wasserbenutzungsrecht verbunden war (vgl. erneut VwGH 28.4.2011, 2007/07/0071, mwN).
17 Nach § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 erlöschen Wasserbenutzungsrechte durch den Wegfall oder die Zerstörung der zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtungen, wenn die Unterbrechung der Wasserbenutzung über drei Jahre gedauert hat, wobei der Wegfall oder die Zerstörung wesentlicher Teile der Anlage dem gänzlichen Wegfall oder der gänzlichen Zerstörung gleichzuhalten ist.
18 Die revisionswerbenden Parteien wenden sich zum einen gegen die Beurteilung des Verwaltungsgerichtes der Kupferkabel als „wesentlichen Teil“ der Anlage. Das Fehlen derselben würde zwar die Ableitung des produzierten Stromes verhindern, nicht aber die Betriebsfähigkeit der vom Wasserrecht umfassten Anlage.
19 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss jeder Teil einer Wasserbenutzungsanlage, ohne den diese nicht betrieben werden kann, als „wesentlicher Teil der Anlage“ im Sinne des § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 gelten (vgl. VwGH 18.1.2018, Ra 2017/07/0139, mwN).
20 Das Fehlen der Kupferkabel ist unstrittig. Dass die Anlage, deren Generator nicht inselfähig sei, nicht betriebsfähig gewesen sei, stellte das Verwaltungsgericht aufgrund von Angaben des wasserbautechnischen Amtssachverständigen fest. Das Verwaltungsgericht ging darauf aufbauend in seiner rechtlichen Beurteilung davon aus, dass die Kupferkabel als ein wesentlicher Teil der Anlage anzusehen seien, weil das Wasserkraftwerk ohne diese Kabel, die den nicht inselfähigen Generator anschlössen, nicht betrieben werden könne. Die Argumente der revisionswerbenden Parteien, die im Kern darauf hinauslaufen, dass ein Wasserkraftwerk auch ohne Stromproduktion betriebsfähig sei, vermögen diese Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, die sich an der hg. Judikatur orientiert, nicht zu erschüttern. Der Ansicht des Verwaltungsgerichtes, dass die Kupferkabel als wesentlicher Anlagenteil zu werten seien, der weggefallen sei, und dieser Wegfall zur Betriebsunfähigkeit des Kraftwerks geführt habe, kann nicht entgegengetreten werden.
21 Dem Revisionsvorbringen, das auf der Richtigkeit der eigenen Behauptung aufbaut, dass es sich hierbei um keinen wesentlichen Anlagenteil handelt, ist sohin der Boden entzogen.
22 Dem folgend entfernen sich ebenso die Teile des Revisionsvorbringens, die auf der Betriebsfähigkeit des Kraftwerkes aufbauen, von dem auf Aussagen des Amtssachverständigen gründenden, festgestellten Sachverhalt (vgl. zum Nichtvorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, wenn sich das Zulässigkeitsvorbringen vom festgestellten Sachverhalt entfernt etwa VwGH 23.8.2023, Ra 2023/07/0029, mwN).
23 Für das Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes im Grunde des § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes allein der Umstand maßgebend, ob sich die zur Wasserbenützung erforderlichen Anlagen schon über drei Jahre in einem betriebsunfähigen Zustand befinden. Von einer ununterbrochenen Wasserbenutzung im Sinne des § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 kann nur solange gesprochen werden, als die Berechtigten bzw. ihre Rechtsnachfolger in der Lage sind, die Wasserbenutzung in der bewilligten Weise auszuüben (vgl. VwGH 31.3.2016, Ro 2016/07/0002, mwN).
24 Die revisionswerbenden Parteien gehen an verschiedenen Stellen in ihrem Revisionsschriftsatz davon aus, dass das Wasserrecht (trotz fehlender Stromproduktion) genutzt bzw. „ausgenutzt“ worden sei. Dieser Ansicht kann aufgrund der schon oben dargelegten zugrundezulegenden Annahme der Betriebsunfähigkeit der Anlage die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegengehalten werden, wonach die Betriebsunfähigkeit schon begriffsmäßig die Möglichkeit der Nutzung der Anlage im Sinne des verliehenen Wasserbenutzungsrechtes ausschließt (vgl. VwGH 30.10.2008, 2005/07/0156).
25 Auch die von den revisionswerbenden Parteien relevierten Feststellungsmängel zur Voraussetzung des dreijährigen Zeitraumes der Betriebsunfähigkeit führen nicht zur Zulässigkeit der Revision, denn die Behauptung der fehlenden Feststellungen trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass die Entwendung der Kupferkabel vor dem Jahr 2008 stattgefunden haben müsse und schon ein Sachverständiger im Jahr 2018 festgehalten habe, dass die Anlage seit längerer Zeit bzw. mindestens seit 10 Jahren nicht in Betrieb sei. Es sei davon auszugehen, dass die revisionswerbenden Parteien die Anlage in diesem nicht betriebsfähigen Zustand erworben hätten. Diese Feststellungen legte das Verwaltungsgericht seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde, in der es aufgrund der Entwendung der Kabel vor dem Jahr 2008 und dem Erwerb in diesem betriebsunfähigen Zustand durch die revisionswerbenden Parteien davon ausging, dass der Zeitraum der Betriebsunfähigkeit über drei Jahre vor dem Erwerb angedauert habe. Gegen diese Beurteilung wenden die revisionswerbenden Parteien nichts ein.
26 Insoweit die revisionswerbenden Parteien monieren, die Behörde habe keine Frist zur Wiederaufnahme des ordnungsgemäßen Betriebes festgelegt und es seien keine „Mahnungen im Sinne des Gesetzes“ bzw. keine Aufforderung erfolgt, verkennt sie, dass es keines aktiven Einschreitens der Behörde bedarf, um den in § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 dargestellten Sachverhalt zu verwirklichen. Denn das Wasserrecht erlosch bereits ex lege durch Fristablauf. Dies im Nachhinein mit rein deklarativer Wirkung auf der Rechtsgrundlage des § 29 WRG 1959 bescheidmäßig festzustellen, war Aufgabe der Wasserrechtsbehörde (vgl. VwGH 26.9.2013, 2013/07/0092).
27 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass, obwohl das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes „seinem gesamte[n] Inhalte nach angefochten“ werde, das Zulässigkeitsvorbringen keine Ausführungen zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Erkenntnisses oder dessen Spruchpunkt II. betreffend die Zurückweisung der Beschwerde des Zweitrevisionswerbers gegen Spruchpunkt I. des Bescheides der belangten Behörde enthält.
28 Im Ergebnis werden in der Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zur Gänze gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen, sodass sich die Erteilung eines Mängelbehebungsauftrags zur Anführung eines (in der Revision zur Gänze fehlenden) Revisionspunkts erübrigt (vgl. VwGH 12.6.2023, Ra 2023/14/0072; 25.6.2021, Ra 2021/02/0128, mwN).
Wien, am 9. Juli 2024
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