Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und Hofrat Mag. Haunold als Richter sowie Hofrätin Dr. Holzinger als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Janitsch, über die Revision der R H, vertreten durch Mag. Alexandra Berger Hertwig, Rechtsanwältin in Innsbruck, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 14. August 2024, LVwG 2024/37/0563 17 und LVwG 2024/37/0564 15, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Innsbruck; mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Wattens, vertreten durch Dr. Eckart Söllner, Rechtsanwalt in Innsbruck), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird - soweit sie sich gegen die in Spruchpunkt II. des angefochtenen Erkenntnisses der mitbeteiligten Partei erteilte wasserrechtliche Bewilligung richtet - zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 14. August 2024 erteilte das Landesverwaltungsgericht Tirol (unter Spruchpunkt II.) der mitbeteiligten Partei durch Abweisung (u.a.) einer Beschwerde der Revisionswerberin eine wasserrechtliche Bewilligung im Zusammenhang mit geplanten Maßnahmen zum Schutz eines Ortsteiles und der Errichtung einer Ersatzwasserversorgung. Die ordentliche Revision erklärte das Landesverwaltungsgericht Tirol gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für zulässig.
2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Revision.
3 Die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei haben jeweils eine Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, die Revision kostenpflichtig zurück- bzw. abzuweisen; dem Antrag der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht zufolge soll der Aufwandersatz „dem Land Tirol“ zufließen.
4 Die Revisionswerberin bringt in ihrer Revision unter der Überschrift „ IV. Revisionspunkte: “ Folgendes vor:
„Die Revisionswerberin erachtet sich durch das angefochtene Erkenntnis in ihrem subjektiven Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums verletzt“.
5Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
6Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichtes dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Partei verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung die revisionswerbende Partei behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. VwGH 28.2.2024, Ra 2023/07/0053, Rn. 9, mwN).
7Das von der Revisionswerberin als Revisionspunkt angeführte „Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums“ (Art. 5 StGG; vgl. auch Art. 1 1. ZPEMRK) bezeichnet kein subjektives Recht im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG. Zur Prüfung einer behaupteten Verletzung dieses Rechtes ist der Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 5 BVG nicht berufen, weil es sich um ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht handelt (vgl. VwGH 29.1.2020, Ro 2020/07/0001, Rn. 15, mwN).
8 Die Revision war daher in dem aus dem Spruch ersichtlichen Umfang mangels tauglichen Revisionspunktes gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 4. November 2025
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