Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofrätinnen Mag. a Merl und Mag. Liebhart Mutzl als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache des R T in S, vertreten durch die Dr. Schartner Rechtsanwalt GmbH in 5531 Altenmarkt, Obere Marktstraße 58, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 8. Oktober 2024, 405 3/1295/1/2 2024, betreffend Grundabtretung nach Bebauungsgrundlagengesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeindevertretung der Gemeinde St. Andrä im Lungau; weitere Partei: Salzburger Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg (LVwG) die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den im gemeindeinternen Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 27. Mai 2024, mit welchem die Berufung des Revisionswerbers gegen den einen Antrag des Revisionswerbers auf Durchführung einer Grundabtretung nach dem Bebauungsgrundlagengesetz (BGG) zurückweisenden Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde St. A. vom 20. März 2024 abgewiesen worden war, als unbegründet ab. Eine Revision wurde für nicht zulässig erklärt.
2In der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision wird unter „III. Revisionspunkte (§ 28 Abs 1 Z 4 VwGG):“ vorgebracht, der Revisionswerber erachte sich „in seinem einfachgesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf rechtskonformes Verhalten einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze, sowie auf bestimmungsgemäße Benützung einer öffentlichen Verkehrsfläche oder auch die bestimmungsgemäße Benützung des öffentlichen Gutes als Verkehrsfläche infolge Unterlassung der grundbücherlichen Umsetzung der Auflage der Grundabtretungsverpflichtung im Parzellierungsbescheid vom 19.1.1965 bzw dem konsequenten ‚Ignorieren‘ der Ordnungsvorschrift des § 15 Abs 5 § 26 Sbg. BGG verletzt, da dies eine andere rechtliche Qualität aufweist, als eine private Grundfläche auf Grund abzuschließender Dienstbarkeitsverträge zu benützen.
Die angefochtene Entscheidung ist mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit und mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.“
3Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Rechte zu bezeichnen, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichtes dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (VwGH 1.2.2024, Ra 2023/07/0182, Rn. 5f, mwN).
4Indem das LVwG die Beschwerde des Revisionswerbers abwies, traf es eine mit der erstinstanzlich erfolgten Zurückweisung übereinstimmende Entscheidung und nahm somit eine ausschließlich verfahrensrechtliche Erledigung vor. Im Hinblick auf diesen normativen Gehalt des Erkenntnisses käme vorliegend allein die Verletzung des Revisionswerbers im Recht auf Entscheidung in der Sache (meritorische Erledigung) in Betracht (vgl. nochmals VwGH 1.2.2024, Ra 2023/07/0182, Rn. 7, mwN).
Das genannte Recht ist allerdings von den vom Revisionswerber ausdrücklich und unmissverständlich ausgeführten Revisionspunkten (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG) nicht erfasst.
5Die Revision erweist sich damit schon deshalb als unzulässig und war gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 28. Jänner 2025
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