JudikaturVwGH

Ra 2024/06/0078 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
Baurecht
13. Juni 2024

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache 1. der A I und 2. des D I, beide in T, beide vertreten durch die Rechtsanwälte Mandl GmbH in 6800 Feldkirch, Churerstraße 3/II, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 4. März 2024, LVwG 318 115/2023 R9, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Gemeinde Thüringerberg; mitbeteiligte Parteien: 1. D L und 2. M L, beide in T, beide vertreten durch Mag. Rainer Stemmer, Rechtsanwalt in 6721 Thüringerberg, Thüringerberg 19; weitere Partei: Vorarlberger Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Mit dem angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg (Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde der Revisionswerber gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 28. Juli 2023, mit welchem den Mitbeteiligten die Baubewilligung für die Errichtung eines Gartenhauses mit einem überdachten Sitzplatz auf einem näher bezeichneten Grundstück gemäß §§ 28 und 29 Baugesetz (BauG) unter Gewährung einer Abstandsnachsicht gemäß § 7 Abs. 1 lit. a BauG erteilt worden war, gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. Gleichzeitig sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.

2 In ihrer dagegen erhobenen Revision erachten sich die Revisionswerber unter der Überschrift „5. Revisionspunkte“ in ihrem „Recht auf Geltendmachung ihrer Nachbarechte gemäß § 26 Vorarlberger Baugesetz (BauG) und dabei insbesondere auf Geltendmachung der Einhaltung der in den §§ 5 und 6 BauG normierten Abstandsflächen und Mindestabstände“ verletzt.

3 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 20.11.2020, Ra 2019/05/0332, mwN).

4 Der angefochtene Beschluss, mit dem die Beschwerde der Revisionswerber mangels Parteistellung zurückgewiesen wurde, stellt eine ausschließlich verfahrensrechtliche Erledigung dar; im Hinblick auf den normativen Gehalt dieser Erledigung käme vorliegend allein die Verletzung der Revisionswerber in ihrem Recht auf Sachentscheidung, d.h. auf meritorische Erledigung ihrer Beschwerde, in Betracht (vgl. jüngst etwa VwGH 16.11.2023, Ra 2023/06/0209, mwN). Dieses Recht ist allerdings von dem von den Revisionswerbern ausdrücklich bezeichneten Revisionspunkt nicht erfasst.

5 Die Revision war daher wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 13. Juni 2024

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