Stattgebung - datenschutzrechtliche Angelegenheit - Im vorliegenden Fall schlägt die Interessenabwägung zugunsten der Revisionswerberin aus, weil der ihr durch den Vollzug der angefochtenen Entscheidung drohende Nachteil im Fall eines Erfolges der Revision nicht rückgängig gemacht werden könnte. Dies trifft in der gegenständlichen Konstellation einer einmal erteilten Auskunft zu (so auch der Verfassungsgerichtshof im erwähnten Beschluss über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, VfGH 9.7.2025, E 1924/2025-6).
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