Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lukasser sowie Präsident Dr. Posch und Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Prendinger, über die Revision 1. des J P, 2. der A P und 3. des G H, alle vertreten durch die List Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 28. März 2024, Zl. LVwG-851832/24/Bm/AK-851834/2, betreffend Änderung einer Betriebsanlage nach der GewO 1994 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Ried; mitbeteiligte Partei: A GmbH, vertreten durch die Korp Rechtsanwalts GmbH in Andorf), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 1. Die mitbeteiligte Partei betreibt an einem bestimmten Standort einen Aufbereitungsbetrieb für Altholz und verfügt dafür über eine Betriebsanlagengenehmigung.
2 Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried (belangte Behörde) vom 12. Jänner 2023 wurde der mitbeteiligten Partei gemäß (u.a.) § 81 Gewerbeordnung 1994-GewO 1994 die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung dieser Betriebsanlage unter Vorschreibung von insgesamt acht Auflagen erteilt. Die Genehmigung umfasst die Errichtung und den Betrieb einer neuen Werkstätte in der bestehenden Lagerhalle, die Errichtung und den Betrieb einzelner Maschinen für die Bearbeitung von Altholz in der neuen und in der bestehenden Werkstätte, die Errichtung und den Betrieb eines Holztrockencontainers sowie die Änderung der Betriebszeiten von bis dahin Montag bis Samstag von 07.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr auf Montag bis Freitag von 06.00 Uhr bis 19.00 Uhr und Samstag von 07.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr.
3 2.1. Den dagegen erhobenen Beschwerden der nunmehrigen Revisionswerber gab das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Verwaltungsgericht) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20. September 2023 mit dem angefochtenen Erkenntnis insofern Folge, als im Spruch der Abschnitt „Betriebsbeschreibung“ eingefügt wurde, der-basierend auf den Projektunterlagen-die Änderung der Betriebsanlage näher beschreibt; daneben wurde im Spruch eine weitere Auflage (betreffend die messtechnische Kontrolle der Einhaltung sämtlicher schalltechnischer Projektvorgaben) hinzugefügt. Darüber hinaus wurde den Beschwerden keine Folge gegeben. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
4 2.2. In seiner Begründung legte das Verwaltungsgericht den Verfahrensgang dar und führte nach einer Darlegung der lärmtechnischen Ist-und Prognosesituation aus, dass es durch die beantragten Änderungen der Betriebsanlage zu keiner Veränderung der bestehenden Lärm-Ist-Situation komme. Auch aus der Sicht der Luftreinhaltung würden sich für die Revisionswerber keine relevanten Zusatzbelastungen ergeben; die geringe Staubfracht lasse auch bei geöffneten Werkstättentoren keine Immissionsbeiträge erwarten.
5 In rechtlicher Hinsicht hielt das Verwaltungsgericht-soweit für den Revisionsfall von Belang-fest, dass die gegenständliche Bearbeitung von Altholz durch verschiedene Tätigkeiten ein abschließender Verwertungsschritt sei, an dessen Ende ein absatzfähiges Produkt stehe, weshalb von einer Behandlungsanlage zur ausschließlichen stofflichen Verwertung von nicht gefährlichen Abfällen nach § 37 Abs. 2 Z 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002-AWG 2002 auszugehen sei, was bedeute, dass sie nicht der Genehmigungspflicht nach dem AWG 2002 unterliege, sondern der Genehmigungspflicht nach der GewO 1994. Mit Blick auf die von den nunmehrigen Revisionswerbern behauptete Lärmbelästigung durch einen Betrieb außerhalb der Betriebszeiten sowie durch nicht genehmigte Tätigkeiten im Freien führte das Verwaltungsgericht aus, dass nicht die vom tatsächlichen Betrieb ausgehenden Belastungen der Umwelt zu beurteilen seien, sondern jene, die bei projektmäßiger Errichtung und projektmäßigem Betrieb zu erwarten seien. Immissionen durch die bereits genehmigte Betriebsanlage, die in keinem Zusammenhang mit den beantragten Änderungen stünden, seien ebenfalls nicht Gegenstand des Verfahrens nach § 81 GewO 1994.
6 3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
7 4.Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10 5.1.In der Begründung der Zulässigkeit der Revision wird zunächst vorgebracht, das angefochtene Erkenntnis stehe im Widerspruch zu § 4 und § 5 AWG 2002 sowie zu § 8 der Recyclingholzverordnung (RHV). Konkret sei projektmäßig nicht vorgesehen, das übernommene Altholz im Sinn der RHV zu behandeln und einem Abfallende zuzuführen.
11 Dabei übersieht die Revision, dass die Frage der Vereinbarkeit mit § 4 und § 5 AWG 2002 sowie mit § 8 RHV nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht war. Verfahrensgegenstand war vielmehr die beantragte Änderung einer genehmigten Betriebsanlage im Sinn des § 81 Abs. 1 GewO 1994. In diesem Zusammenhang hatte sich das Verwaltungsgericht mit der Frage auseinanderzusetzen, ob diese Änderung der Genehmigungspflicht des § 37 Abs. 1 AWG 2002 und somit der Verfahrenskonzentration gemäß § 38 AWG 2002 unterliegt. Das Verwaltungsgericht kam zum Ergebnis, dass es sich in der geänderten Form um eine Betriebsanlage „zur ausschließlichen stofflichen Verwertung von nicht gefährlichen Abfällen“ handle. Da diese der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff GewO 1994 unterliege, unterliege sie gemäß § 37 Abs. 2 Z 1 AWG 2002 nicht der Genehmigungspflicht gemäß § 37 Abs. 1 AWG 2002.
12 Die Revisionswerber legen mit ihrem Zulässigkeitsvorbringen nicht dar, inwiefern das Verwaltungsgericht bei seinen Ausführungen, wonach es sich im gegenständlichen Fall um „stoffliche Verwertung“ im Sinn des § 37 Abs. 2 Z 1 AWG 2002 handle, von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei, eine solche Rechtsprechung fehle oder die zu lösende (konkret darzulegende) Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet worden sei.
13 5.2.Die Revision macht weiters geltend, das Erkenntnis weiche von näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Begründungspflicht der Verwaltungsgerichte ab (Hinweise der Revision auf VwGH 3.10.2018, Ra 2017/12/0073, VwGH 10.12.2014, Ro 2014/09/0056, und VwGH 29.11.1982, 82/12/0079). Konkret vermeint die Revision einen Verfahrensfehler darin zu erkennen, dass das Verwaltungsgericht in seiner Begründung nicht ausreichend auf die Vereinbarkeit mit § 4 und § 5 AWG 2002 sowie mit § 8 RHV eingegangen sei. Wie bereits unter Punkt 5.1. dargelegt, übersieht die Revision dabei aber, dass die Frage der Vereinbarkeit mit § 4 und § 5 AWG 2002 sowie mit § 8 RHV nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht war. Es kann daher kein Begründungsmangel durch das Verwaltungsgericht erkannt werden.
14 5.3.Schließlich mangelt es dem (undeutlich bleibenden) Zulässigkeitsvorbringen der Revisionswerber zu einer unterbliebenen Übermittlung des Verhandlungsprotokolls vom 20. September 2023 an jeder Relevanzdarstellung (vgl. zu diesem Erfordernis etwa VwGH 1.12.2025, Ra 2024/10/0003, mwN).
15 6.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 16. Juni 2026
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