Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Mag. C, vertreten durch Dr. Cornelia Mazzucco, Rechtsanwältin in 5020 Salzburg, Alpenstraße 54, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Mai 2017, Zl. W106 2148363-1/5E, betreffend Ernennung des Mitbeteiligten auf die Planstelle eines Direktors einer Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule (vor dem Bundesverwaltungsgericht belangte Behörde: Bundesministerin für Bildung; mitbeteiligte Partei: Mag. W, vertreten durch Dr. Johannes Hebenstreit, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Schrannengasse 10E), erhobenen außerordentliche Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 Die Revisionswerberin wurde mit (Intimations )Bescheid der zuständigen Dienstbehörde vom 2. Mai 2014 auf die Planstelle der Direktorin einer näher genannten Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule ernannt.
2 Auf Grund einer dagegen erhobenen Beschwerde hob das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 18. September 2015 diesen Bescheid auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurück.
3 Mit (Intimations )Bescheid der Bundesministerin für Bildung vom 27. Dezember 2016 wurde nunmehr der Mitbeteiligte auf die genannte Planstelle ernannt.
4 Eine dagegen von der Revisionswerberin erhobene Beschwerde wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof, welche mit dem Antrag verbunden ist, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
6 Der Antrag wird wie folgt begründet:
"Es wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ( richtig wohl, auch im Folgenden: Revisionswerberin ) seit Mai 2014 als Direktorin an der ... tätig ist. Die Beschwerdeführerin leitet somit die gegenständlichen Schulen seit drei Jahren.
Die mitbeteiligte Partei wurde zwar mit Wirksamkeit vom 1.1.
2017 zum Leiter der ... ernannt, hat aber die Leitungsfunktion
bisher noch nicht angetreten.
Zwingende öffentliche Interessen stehen einer Bewilligung der aufschiebenden Wirkung keinesfalls entgegen. Im Gegenteil:
Mit der Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird die Kontinuität in der erfolgreichen Leitung der genannten Schulen bis zur endgültigen Klärung des Rechtsstreites sichergestellt. Aufgrund der bereits langen Dauer der Ausübung der Leitungsfunktion durch die Beschwerdeführerin läge es im öffentlichen Interesse, aber auch im Interesse des Schulkörpers, die erfolgreiche Leitung der Beschwerdeführerin fortzusetzen. Dies liegt letztendlich auch in Anbetracht der erforderlichen Einarbeitungsdauer und des damit verbundenen -aufwandes im Interesse der mitbeteiligten Verfahrenspartei. Die Beschwerdeführerin würde einen unverhältnismäßigen Imageschaden, neben den finanziellen Einbußen, erleiden."
7 Der Verwaltungsgerichtshof hat ab Vorlage der Revision gemäß § 30 Abs. 2 VwGG auf Antrag des Revisionswerbers der Revision die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
8 Dabei hat der Revisionswerber in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre. Im Falle eines Vermögensschadens ist dieser durch ziffernmäßige Angaben über dessen Höhe zu konkretisieren (vgl. hiezu etwa den hg. Beschluss vom 4. September 2015, Ra 2015/12/0033, mwH; zur aufschiebenden Wirkung von Beschwerden den hg. Beschluss vom 10. Jänner 2013, AW 2012/12/0009). Nur so ist es überhaupt möglich die gebotene Abwägung des drohenden Nachteiles mit gegenläufigen Interessen vorzunehmen.
9 Schon diesem Gebot genügt der vorliegende Antrag, soweit er einen Vermögensschaden als unverhältnismäßigen Nachteil ins Treffen führt, nicht. Im Übrigen werden die von der Revisionswerberin durch die Ernennung des Mitbeteiligten befürchteten "finanziellen Einbußen" im Antrag auch dem Grunde nach nicht präzisiert (nach der Sachverhaltsschilderung könnte dieser Nachteil lediglich in der Beendigung einer vorübergehenden Betrauung der Revisionswerberin mit der Leiterfunktion infolge der rechtswirksamen Ernennung des Mitbeteiligten gelegen sein, wobei die vorliegende Revision aber nicht der Verfolgung eines subjektiven Rechtes der Revisionswerberin auf Aufrechterhaltung dieser Betrauung dient).
10 Soweit die Revisionswerberin einen "Imageschaden" befürchtet, ist ihr neben dem zuletzt Gesagten (auch dieser Schaden könnte nur durch das Enden der vorläufigen Betrauung verursacht sein, wogegen die Ernennung der Revisionswerberin bereits mit dem im ersten Rechtsgang ergangenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts aufgehoben wurde) auch entgegenzuhalten, dass sie kein Vorbringen erstattet, wonach ein solcher Schaden auch im gedachten Fall des Erfolges ihrer Revision und ihrer folgenden Ernennung irreversibel wäre (vgl. hiezu auch die hg. Beschlüsse vom 31. März 2005, AW 2005/12/0001, und vom 10. Jänner 2013, AW 2012/12/0009).
11 Den vorgebrachten Interessen der Revisionswerberin stünde aber - im gedachten Fall der Rechtmäßigkeit des Erkenntnisses - das Interesse des Mitbeteiligten gegenüber, das Direktorenamt und die daraus resultierende dienst- und besoldungsrechtliche Stellung ohne weiteren Aufschub zu erlangen. Die aus einem solchen Aufschub resultierenden finanziellen Nachteile des Mitbeteiligten wären irreversibel.
12 Dem Antrag war daher gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben.
Wien, am 10. Juli 2017
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