Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lukasser sowie Präsident Dr. Posch und Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision der N GmbH, vertreten durch die Niederhuber&Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 8. April 2024, Zl. LVwG-414-22/2023-R15, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Feldkirch), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 1. Mit Bescheid vom 16. November 2023 entzog die belangte Behörde der Revisionswerberin die Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes „Vermietung von beweglichen Sachen, ausgenommen Waffen, Medizinprodukte und Luftfahrzeuge“ an einem bestimmt bezeichneten Standort in G.
2 Begründend führte die belangte Behörde aus, dem handelsrechtlichen und gewerberechtlichen Geschäftsführer P stehe kraft dieser Funktion ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte der Revisionswerberin zu. Infolge mehrerer Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen besitze er die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr.
3 2.1. Der dagegen erhobenen Beschwerde der Revisionswerberin gab das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis vom 8. April 2024 keine Folge. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
4 2.2. In seiner Begründung legte das Verwaltungsgericht den Verfahrensgang dar und führte-soweit für das gegenständliche Revisionsverfahren von Relevanz-aus, dass die Revisionswerberin mit Schreiben der belangten Behörde von 15. September 2023 durch Übermittlung einer Auflistung der rechtskräftigen Bestrafungen wegen Verwaltungsübertretungen über die konkreten Verstöße des P in Kenntnis gesetzt worden sei. Gleichzeitig sei die Revisionswerberin aufgefordert worden, P binnen acht Wochen als handelsrechtlichen sowie gewerberechtlichen Geschäftsführer zu entfernen.
5 Das Schreiben der belangten Behörde vom 15. September 2023 sei auch der Wirtschaftskammer Vorarlberg und der Arbeiterkammer Vorarlberg zugestellt worden. Weder die Wirtschaftskammer noch die Arbeiterkammer hätten eine Stellungnahme innerhalb der im Schreiben angeführten Frist erstattet.
6 Diese ursprüngliche Auflistung der rechtskräftigen Bestrafungen wegen Verwaltungsübertretungen sei durch Übermittlung einer neuen, korrigierten Auflistung revidiert worden, die P mit Schreiben der belangten Behörde vom 20. Oktober 2023 übermittelt worden sei. Dabei seien vier-im Schreiben der belangten Behörde vom 15. September 2023 zunächst aufgeschienene-Verwaltungsübertretungen, welche vom Verwaltungsgericht aufgehoben worden seien, von der Auflistung genommen worden; eine weitere Verwaltungsübertretung sei von der Auflistung genommen worden, da sie bei nochmaliger Überprüfung im Auszug des Verwaltungsstrafregisters nicht mehr enthalten gewesen sei. Demgegenüber seien jedoch neue-in der mit Schreiben der belangten Behörde vom 15. September 2023 übermittelten Auflistung zunächst nicht enthaltene-rechtskräftig geahndete Verwaltungsübertretungen hinzugekommen.
7 Insgesamt würden (zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses) 25 näher dargestellte rechtskräftige, noch nicht getilgte Verwaltungsübertretungen vorliegen, die der Revisionswerberin bereits mit Schreiben vom 15. September 2023 bekannt gegeben worden seien. Dabei handle es sich um acht Übertretungen von Bestimmungen des AWG 2002, vier Übertretungen von Bestimmungen der GewO 1994, einer Übertretung von Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes 2000 und zwölf Übertretungen von Bestimmungen des KFG 1967.
8 2.3. Seinen rechtlichen Erwägungen habe das Verwaltungsgericht ausschließlich jene rechtkräftigen Verstöße gegen Rechtsvorschriften zugrunde gelegt, die der Revisionswerberin im Schreiben der belangten Behörde vom 15. September 2023 vorgehalten worden seien; die in diesem Schreiben enthaltene Auflistung der Verstöße sei um jene Verstöße bereinigt worden, die sich als falsch herausgestellt hätten.
9 Insgesamt würden jedenfalls folgende schwerwiegende Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften im Sinn des § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 vorliegen:
Übertretung des § 79 Abs. 1 Z 9 iVm § 37 Abs. 1 AWG 2002 (Straferkenntnis vom 30. September 2021)-konsenslose Änderung einer nach dem AWG 2002 genehmigungspflichtigen Behandlungsanlage; Übertretungen des § 79 Abs. 3 Z 10 iVm § 26 Abs. 6 AWG 2002 (Strafverfügungen vom 3. November 2022)-Unterlassung der Bestellung einer befähigten Person im Sinne des § 26 Abs. 6 AWG 2002; Übertretungen des § 79 Abs. 2 Z 11 AWG 2002 (Straferkenntnis vom 6. März 2020)-Nichteinhaltung einer bestimmten abfalltechnischen Bescheidauflage; Übertretung nach § 79 Abs. 2 Z 11 iVm § 43 Abs. 4 AWG 2002 (Straferkenntnis vom 28. September 2020)-Nichtvorlage einer bestimmten statischen Bestätigung; Übertretung des § 367 Z 25 GewO 1994 (Strafverfügung vom 31. März 2020)-Nichteinhaltung von Auflagen eines Bewilligungsbescheides, u.a. einzelne Haufenwerke mit Schildern oder Ähnlichem zu versehen, auf welchen etwa die Abfallbezeichnung dauerhaft und deutlich lesbar angebracht sei; Übertretungen des § 367 Z 25 GewO 1994 (Strafverfügung vom 13. März 2020)-Nichteinhaltung von Auflagen eines Bewilligungsbescheides (betreffend die maximal definierte Schütthöhe für ein auf einem Lagerplatz gelagertes Material).
10 Da mehrere schwerwiegende Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen vorgelegen seien, sei die Gewerbeberechtigung zu entziehen gewesen, nachdem die Revisionswerberin der Aufforderung zur Entfernung des handelsrechtlichen Geschäftsführers nicht nachgekommen sei.
11 Mit Blick auf das Vorbringen der Revisionswerberin, es seien Verfahrensvorschriften nicht eingehalten worden, da die Wirtschaftskammer und die Arbeiterkammer nicht angehört worden seien, führte das Verwaltungsgericht aus, dass das Schreiben der belangten Behörde vom 15. September 2023 mit der festgelegten achtwöchigen Frist auch der Wirtschaftskammer und der Arbeiterkammer übermittelt worden sei. Beiden Kammern sei somit dieselbe Frist zur Verfügung gestanden, von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch zu machen; sie hätten von diesem Recht jedoch keinen Gebrauch gemacht und keine Stellungnahmen erstattet.
12 Hinsichtlich der Angemessenheit der der Revisionswerberin mit Schreiben der belangten Behörde vom 15. September 2023 gesetzten achtwöchigen Frist zur Entfernung des handelsrechtlichen und gewerberechtlichen Geschäftsführers führte das Verwaltungsgericht aus, dass es der allgemeinen Lebenserfahrung entspreche, dass eine natürliche Person mit maßgebendem Einfluss innerhalb von acht Wochen entfernt bzw. ausgetauscht werden könne. Auch habe der Verwaltungsgerichtshof eine Frist von sechs Wochen für die Entfernung eines handelsrechtlichen Geschäftsführers nicht beanstandet (Hinweis auf VwGH 7.9.2009, 2009/04/0173).
13 3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision. Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung, ohne dafür Aufwandersatz zu beantragen.
14 4.Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
15 Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein Beschluss nach § 34 Abs. 1 VwGG ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (§ 34 Abs. 3 VwGG).
16 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
17 5.Die vorliegende Revisionssache gleicht hinsichtlich der zugrundeliegenden Ausgangskonstellation, der Begründung durch das Verwaltungsgericht sowie des in der Revision erstatteten Zulässigkeitsvorbringens sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht in den entscheidungswesentlichen Umständen jenem Fall, den der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 13. August 2026, Ra 2024/04/0339, entschieden hat. Auf die Begründung dieses Beschlusses (Rn. 17 ff) wird daher gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 9 VwGG verwiesen.
18 6.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
19 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 11. September 2026
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