JudikaturVwGH

Ra 2024/04/0339 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
Gesellschaftsrecht
20. Dezember 2024

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Anträge der 1. N T GmbH, 2. N H GmbH, 3. N K GmbH und 4. N B GmbH, alle in G und alle vertreten durch die Niederhuber Partner Rechtsanwälte GmbH in 1030 Wien, Reisnerstraße 53, den gegen die Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 8. April 2024, Zlen. 1. LVwG 414 21/2023 R15, 2. LVwG 414 22/2023 R15, 3. LVwG 414 23/2023 R15 und 4. LVwG 414 20/2023 R15, betreffend Entziehung von Gewerbeberechtigungen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Feldkirch), erhobenen Revisionen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird den Anträgennicht stattgegeben.

1 Mit den angefochtenen Erkenntnissen wurden den revisionswerbenden Parteien gemäß § 87 Abs. 1 Z 3 und § 91 Abs. 2 Gewerbeordnung 1994 näher bezeichnete Gewerbeberechtigungen entzogen.

2 Die dagegen erhobenen außerordentlichen Revisionen wurden jeweils mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden. Zur Begründung der Anträge wird vorgebracht, dass den revisionswerbenden Parteien durch den Vollzug der Erkenntnisse ein unverhältnismäßiger Nachteil entstehe. Durch den Entzug der Gewerbeberechtigungen sei es den revisionswerbenden Parteien gänzlich verwehrt, sich im Geschäftsfeld ihrer Gewerbeberechtigungen zu betätigen. Bereits bestehende Kundenbeziehungen könnten so nicht mehr gepflegt werden. Kunden könnten so auch endgültig verloren gehen. Zudem beschäftigten die revisionswerbenden Parteien auch Mitarbeiter (also Dritte), sodass ein Vollzug der angefochtenen Erkenntnisse zu einer Kündigung von derzeit noch beschäftigten Mitarbeitern führen würde.

3Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

4 Die belangte Behörde hat in ihrer Stellungnahme zu den Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vorgebracht, dass die revisionswerbenden Parteien zwischenzeitlich mehrere freie Gewerbe angemeldet hätten, die nachdem die gesetzlich geforderten Antritts- und Ausübungsvoraussetzungen vorgelegen seienvon der Gewerbebehörde unverzüglich freigeschalten worden seien. Herr N habe seine Funktion als handelsrechtlicher und gewerberechtlicher Geschäftsführer der revisionswerbenden Parteien zurückgelegt. Mit Wirkung von 11. April 2024 sei Frau N zur handelsrechtlichen Geschäftsführerin bestellt worden. Ebenso habe Herr N seine Geschäftsanteile an der zweitrevisionswerbenden Partei entsprechend reduziert, sodass er nicht mehr deren Alleingesellschafter und damit de facto auch nicht mehr Alleingesellschafter der anderen revisionswerbenden Parteien sei. Nachdem der Ausschlussgrund des § 13 Abs. 5 GewO 1994 nicht mehr vorliege, habe die Gewerbebehörde die angemeldeten Gewerbe unverzüglich freigeschalten. Die revisionswerbenden Parteien übten daher seit dem 23. April 2024 die zuvor entzogenen Gewerbe wieder aus und könnten daher auch die Kundenbeziehungen in ausreichendem Maß pflegen. Es liege somit keine Beeinträchtigung der revisionswerbenden Parteien vor.

Darüber hinaus werde darauf hingewiesen, dass gegen die revisionswerbenden Parteien auf Grund der Nichtbeachtung der bei Ausübung ihrer Gewerbe maßgeblichen Rechtsvorschriften zahlreiche Verwaltungsübertretungen zur Anzeige gebracht und entsprechende Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet worden seien. Die Zuerkennung der von den revisionswerbenden Parteien beantragte aufschiebende Wirkung würde dazu führen, dass die revisionswerbenden Parteien in ihrem rechtswidrigen Verhalten verharrten, weil der Eindruck entstehe, dass aktuell kein Handlungsbedarf bestehe.

5Der Revisionswerber hat im Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre, und zwar tunlichst durch ziffernmäßige Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen (vgl. etwa VwGH 29.9.2021, Ra 2021/04/0145, mwN).

6 Die revisionswerbenden Parteien machen in ihren Anträgen zwar wirtschaftliche Nachteile, die mit dem Vollzug der angefochtenen Erkenntnisse verbunden wären, geltend.

7Ausgehend von den in der Stellungnahme der belangten Behörde dargelegten (und von den revisionswerbenden Parteien in ihrer Äußerung auch nicht bestrittenen) zwischenzeitlich erfolgten Umstrukturierungen und der damit wieder möglichen Geschäftstätigkeit ist ein unverhältnismäßiger Nachteil der revisionswerbenden Parteien im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG aber nicht ersichtlich.

8 Den Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 20. Dezember 2024