Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer und den Hofrat Dr. Faber als Richter sowie die Hofrätin Dr. in Sabetzer als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der Marktgemeinde P, vertreten durch Mag. Michael Luszczak, Rechtsanwalt in 2700 Wiener Neustadt, Grazer Straße 77/2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 26. März 2024, Zl. LVwG AV 30/004 2021, betreffend Kosten der Sicherung einer Eisenbahnkreuzung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptfrau von Niederösterreich; mitbeteiligte Partei: Ö AG in W, vertreten durch die Walch/Zehetbauer/Motter Rechtsanwälte OG in 1040 Wien, Prinz Eugen Straße 72), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Zur Vorgeschichte siehe den hg. Beschluss vom 8. März 2023, Ra 2023/03/0013.
2 Die mitbeteiligte Partei ist ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen und Betreiberin der Schieneninfrastruktur der Eisenbahnstrecke Wiener Neustadt Aspang, die bei km 64,670 eine Gemeindestraße der Revisionswerberin kreuzt.
3 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20. Dezember 2016 war (unter Festlegung einer Bauausführungsfrist von zwei Jahren) angeordnet worden, dass diese Eisenbahnkreuzung gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 EisbKrV durch Lichtzeichen mit Schranken zu sichern ist.
4 Mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2019 stellte die mitbeteiligte Partei (mangels Einigung über die Kostentragung für die mit Bescheid vom 20. Dezember 2016 angeordneten Sicherungsanlagen) einen Antrag auf behördliche Kostenentscheidung gemäß § 49 Abs. 2 iVm § 48 Abs. 2 bis 4 EisbG.
5 Über diesen Antrag entschied die belangte Behörde auf Basis des von ihr eingeholten Gutachtens der Sachverständigenkommission gemäß § 48 Abs. 4 EisbG mit Bescheid vom 12. November 2020: Es wurden die Errichtungskosten der Sicherungsanlage mit Euro 276.673,27 festgesetzt und eine Kostentragung im Verhältnis 1:1 angeordnet, sowie die Revisionswerberin zur Zahlung des Hälftebetrags an die mitbeteiligte Partei verpflichtet. Unter einem wurden die Kosten der Erhaltung und Inbetriebhaltung mit einem Barwert von Euro 20.073,-- festgesetzt.
6 Mit Erkenntnis vom 1. Dezember 2022 wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 12. November 2020, soweit sie sich gegen die Festlegung des prozentuellen Aufteilungsschlüssels mit 50 % richtete, als unbegründet ab (die Festlegung der betraglichen Höhe der Errichtungs- und Erhaltungskosten wurde einer weiteren Entscheidung vorbehalten). Die dagegen von der Revisionswerberin erhobene Revision wurde mit dem eingangs genannten hg. Beschluss vom 8. März 2023, Ra 2023/03/0013, zurückgewiesen.
7 Mit dem nunmehr angefochtenen (Teil )Erkenntnis setzte das Verwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Errichtungskosten der Sicherung der Eisenbahnkreuzung mit Euro 255.093,58 fest und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
8 Dem legte das Verwaltungsgericht ein (im angefochtenen Erkenntnis wiedergegebenes) Gutachten der Sachverständigenkommission vom 13. Jänner 2023 samt Ergänzungsgutachten vom 26. Jänner 2024 zu Grunde, welches Befund und Gutachten im engeren Sinn umfasse. Das Verwaltungsgericht erachte dieses Gutachten nach erfolgter Ergänzung und im Hinblick auf die Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung als schlüssig und nachvollziehbar. Die mitbeteiligte Partei habe alle ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen vorgelegt. Die Kosten seien durch Einsichtnahme in die Rechnungen und Lieferscheine auf ihre Plausibilität überprüft worden. Die Revisionswerberin sei dem Sachverständigengutachten nicht substantiiert auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Sie habe nur die Höhe und Plausibilität der angegebenen Gesamtkosten bestritten und behauptet, es wäre ihr nicht möglich gewesen, ein Gegengutachten beizubringen, da ihr die dafür notwendigen Informationen nicht vorlägen. Das Verwaltungsgericht habe aber stets die von der mitbeteiligten Partei vorgelegten Unterlagen den Parteien übermittelt.
9 Unter Errichtungskosten sei alles zu verstehen, was für die Herstellung der Sicherung einer Eisenbahnkreuzung aufgewendet werde, und zwar für Gegenstände und Arbeit. Es seien jene Kosten aufzuteilen, die durch die Umsetzung der von der Behörde getroffenen Sicherungsentscheidung erwachsen würden (Hinweis auf VwGH 18.4.2023, Ra 2022/03/0283). Aus der Einholung eines Vergleichsangebotes, um zu ermitteln, ob die konkrete Sicherungsanlage allenfalls günstiger hätte errichtet werden können, wäre demnach „nichts zu gewinnen“.
10 Es seien die tatsächlich angefallenen Kosten „laut SAP Auszug (präziseste vorhandene Unterlage)“ zu berücksichtigen. Die vom Sachverständigen als zu hoch eingestuften Kosten für die Position „E Montage Monteur“ seien auf ein angemessenes Maß und sohin um Euro 10.000,-- zu reduzieren gewesen.
11 Die Festsetzung der Kosten für die Erhaltung und Inbetriebhaltung würden einer weiteren Entscheidung vorbehalten.
12 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision.
13 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
14 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
15 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
16 In der demnach für die Zulässigkeit der Revision allein maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung wird zusammengefasst vorgebracht, es wäre ein Vergleichsangebot zur Überprüfung der Kosten einzuholen gewesen. Es stelle sich die Frage, ob eine Überprüfung der tatsächlich angefallenen bzw. verrechneten Kosten durch das Gericht zulässig sei.
17 Damit wird eine Rechtsfrage iSd. Art. 133 Abs. 4 B VG nicht dargetan:
18 Der Verwaltungsgerichtshof hat im hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 2018, Fr 2017/03/0009, ausgeführt, dass § 48 Abs. 4 EisbG auch für die Behörde lediglich die Verpflichtung vorsieht, sich des Gutachtens der nach dieser Bestimmung eingerichteten Sachverständigenkommission „zu bedienen“, nicht jedoch eine Bindung an das Ergebnis dieses Gutachtens oder eine sonstige Einschränkung der zulässigen Beweismittel im Verfahren über die Kostenfestsetzung. Wurde ein Gutachten dieser Sachverständigenkommission eingeholt, ist dieses Gutachten jedoch nicht nachvollziehbar oder sonst mangelhaft und wird es auch nicht in angemessener Frist ergänzt, sodass es bei der Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht berücksichtigt werden könnte, so hindert § 48 Abs. 4 EisbG das Verwaltungsgericht jedenfalls nicht daran, andere geeignete Beweismittel wie etwa ein Gutachten geeigneter Sachverständiger einzuholen und der Feststellung des Sachverhalts zugrunde zu legen.
19 Es besteht somit bereits Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob das Verwaltungsgericht die in einem Gutachten der Sachverständigenkommission ausgewiesenen Kosten überprüfen kann. Dass aber das Gutachten (samt Ergänzungsgutachten) der Sachverständigenkommission, welches das Verwaltungsgericht im Revisionsfall der Festsetzung der Errichtungskosten zu Grunde legte, nicht nachvollziehbar oder sonst mangelhaft gewesen wäre, oder dass die Revisionswerberin diesem Gutachten nicht auf gleichem fachlichen Niveau entgegentreten hätte können, wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht vorgebracht.
20 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 3. März 2025