Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer sowie die Hofräte Dr. Himberger und Dr. Chvosta als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des J S in S, vertreten durch Mag. Bernhard Lehofer, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Kalchberggasse 6, 1. Stock, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 4. März 2024, Zl. LVwG 70.20 1624/2023 49, betreffend Entziehung eines Waffenpasses und einer Waffenbesitzkarte (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Graz Umgebung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis entzog das Verwaltungsgericht dem Revisionswerber durch Abweisung der Beschwerde gegen einen Bescheid der belangten Behörde vom 14. April 2023 gemäß § 25 Abs. 2 und 3 iVm § 8 Waffengesetz 1996 (WaffG) dessen Waffenpass sowie Waffenbesitzkarte und sprach aus, dass eine Revision gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig sei.
2 Dazu stellte es im Wesentlichen fest, dass der Revisionswerber mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 2. Dezember 2021 wegen mehrerer Verbrechen nach § 3g Verbotsgesetz 1947 (VerbotsG) zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt worden sei. Die Strafe sei mit Urteil des Oberlandesgerichts Graz vom 24. Juni 2022 auf 12 Monate herabgesetzt und unter Festsetzung einer Probezeit von drei Jahren zur Gänze bedingt nachgesehen worden.
3 Weiters sei der Revisionswerber bereits mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 16. September 2020 wegen § 3g VerbotsG rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je € 12,00, im Uneinbringlichkeitsfall 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, und zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt worden.
4 In rechtlicher Sicht stützte das Verwaltungsgericht die Annahme mangelnder waffenrechtlicher Verlässlichkeit auf § 8 Abs. 3 Z 5 WaffG, aber auch mit weiteren Erwägungen auf näher genannte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach bei einer Verurteilung nach § 3g VerbotsG zu einer die Mindeststrafe von einem Jahr nicht unerheblich übersteigenden Freiheitsstrafe eine Tatsache vorliege, die die Annahme rechtfertige, dass der Betreffende sich auch in einer der in § 8 Abs. 1 Z 1 bis 3 WaffG umschriebenen Weisen rechtswidrig verhalten werde.
5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Dazu bringt die vorliegende Revision vor, das Verwaltungsgericht sei von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, wonach das Verstreichen eines Zeitraumes von fünf Jahres regelmäßig als wesentliche Änderung des für die Beurteilung der Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes angesehen werde (Hinweis auf VwGH 21.10.2011, 2009/03/0019, und 20.6.2012, 2009/03/0124). Das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, eine „aktuelle Prognose“ vorzunehmen, obwohl seit der Verübung der Straftaten mehr als fünf Jahre verstrichen seien.
8 Damit vermag die Revision ihre Zulässigkeit nicht darzutun:
9 Das WaffG lautet auszugsweise:
„ Verlässlichkeit
§ 8. (1) Ein Mensch ist verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er
1. Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;
2. mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;
3. Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.
...
(3) Als nicht verlässlich gilt ein Mensch im Falle einer Verurteilung ...
5. nach dem Verbotsgesetz 1947, StGBl. Nr. 13/1945.
(4) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Trotz einer nicht getilgten Verurteilung im Sinne des Abs. 3 kann ein Mensch verlässlich sein, wenn das ordentliche Gericht vom Ausspruch der Strafe abgesehen hat (§ 12 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 JGG, BGBl. Nr. 599); gleiches gilt, wenn das ordentliche Gericht sich den Ausspruch der Strafe vorbehalten hat (§ 13 JGG) oder die Strafe außer bei Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten ganz oder teilweise bedingt nachgesehen hat, sofern kein nachträglicher Strafausspruch oder kein Widerruf der bedingten Strafnachsicht erfolgte.
...
Überprüfung der Verlässlichkeit
§ 25. ...
(3) Ergibt sich, daß der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist, so hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen. ...“
10 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zählt § 8 Abs. 3 WaffG in mehreren Tatbeständen gerichtliche Verurteilungen auf, bei deren Vorliegen eine Person im Sinn des WaffG jedenfalls als nicht verlässlich anzusehen ist. Aus § 8 Abs. 3 WaffG ergibt sich (vorbehaltlich einer Anwendung des § 8 Abs. 4 leg. cit.) die unwiderlegliche Rechtsvermutung der waffenrechtlichen Unverlässlichkeit des Betroffenen, die eine weitere Prüfung der Verlässlichkeit iSd. § 8 Abs. 1 WaffG erübrigt und gemäß § 25 Abs. 3 WaffG zur Entziehung der waffenrechtlichen Urkunde des Betroffenen zu führen hat. Bei den Verlässlichkeitsausschlussgründen nach § 8 Abs. 3 WaffG ist also das Tatsachensubstrat in abschließender Weise präzisiert, gleichzeitig entfällt die von der Behörde sonst anzustellende Prognoseentscheidung (vgl. zuletzt VwGH 18.4.2023, Ra 2022/03/0213, mwN).
11 Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes wurde der Revisionswerber mehrfach nach dem VerbotsG verurteilt. Es bestehen somit Verurteilungen im Sinne des § 8 Abs. 3 Z 5 WaffG, welche die Verlässlichkeit ex lege ausschließen. Es liegen auch nicht die Voraussetzungen des § 8 Abs. 4 WaffG vor, insbesondere bringt der Revisionswerber nicht vor, dass die Verurteilungen bereits getilgt wären.
12 Das Verwaltungsgericht hat im Allgemeinen das im Zeitpunkt der Erlassung seiner Entscheidung geltende Recht anzuwenden (vgl. VwGH 24.5.2022, Ra 2022/03/0015, mwN). So entspricht es auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass Voraussetzung für die Entziehung waffenrechtlicher Urkunden nach § 25 Abs. 3 WaffG ist, dass der Betreffende im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde (im Fall einer Beschwerdeentscheidung: im Zeitpunkt der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht) nicht verlässlich ist (vgl. VwGH 20.6.2012, 2009/03/0124).
13 § 8 Abs. 3 Z 5 WaffG wurde mit BGBl. I Nr. 211/2021 eingefügt und ist mit 1. Jänner 2022 in Kraft getreten (vgl. § 62 Abs. 22 WaffG). Diese Bestimmung stand also bei Erlassung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes und somit zum relevanten Zeitpunkt bereits in Kraft. Darauf, dass es für die Frage des Ausschlusses der Verlässlichkeit aufgrund von Verurteilungen nach § 8 Abs. 3 WaffG auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der betreffenden Tat oder Verurteilung ankäme, besteht mangels ausdrücklicher Übergangsbestimmungen und auch sonst kein Anhaltspunkt.
14 Die waffenrechtliche Verlässlichkeit des Revisionswerbers war somit bereits gemäß § 8 Abs. 3 WaffG ausgeschlossen, ohne dass es dazu weiterer Erwägungen oder einer Prognoseentscheidung bedurfte.
15 Eine Abweichung von der in der Revision genannten Rechtsprechung (VwGH 21.10.2011, 2009/03/0019, und 20.6.2012, 2009/03/0124) liegt schon deshalb nicht vor, weil die dortigen Ausführungen zur Notwendigkeit einer Prognoseentscheidung und einer Veränderung des maßgeblichen Sachverhaltes mit Verstreichen einer bestimmten Zeitspanne jeweils die Beurteilung der Verlässlichkeit nach § 8 Abs. 1 WaffG, nicht aber deren Ausschluss nach § 8 Abs. 3 WaffG betrafen. Vielmehr ergibt sich auch aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Juli 2012, 2009/03/0124, ausdrücklich, dass für den Fall, dass die Verurteilung eine Qualifikation nach § 8 Abs. 3 WaffG erreicht, der Betreffende, solange die Verurteilung nicht getilgt ist, ex lege als nicht verlässlich anzusehen sei, ohne dass es einer weiteren Beurteilung seiner Gesamtpersönlichkeit bedürfte.
16 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 24. Mai 2024
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise