Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Rieder, über die Revision des A, vertreten durch die Hochstöger Nowotny Wohlmacher Rechtsanwälte OG in Linz, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 30. September 2024, LVwG-606179/7/RK/Mu, betreffend Übertretung des KFG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Oberösterreich), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich (belangte Behörde) wurde dem Revisionswerber zur Last gelegt, er habe als Zulassungsbesitzer dafür Sorge getragen, dass der Zustand des angeführten Kraftfahrzeugs den Vorschriften des KFG entspreche. Das Fahrzeug sei zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort vom Sohn des Revisionswerbers gelenkt worden, wobei festgestellt worden sei, dass das betroffene Fahrzeug so ausgerüstet gewesen sei, dass durch einen sachgemäßen Gebrauch übermäßiger Lärm entstanden sei. Es sei bei der Messung des zulässigen Nahfeldpegels mit einem geeichten Messgerät eine Überschreitung von mehr als 12 dB(A), nämlich um 13 dB(A) festgestellt worden. Wegen der Verletzung des § 103 Abs. 1 Z 1 KFG iVm § 4 Abs. 2 KFG verhängte die belangte Behörde über ihn gemäß § 134 Abs. 1 KFG eine Geldstrafe in Höhe von € 400,--sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe und verpflichtete den Revisionswerber zur Zahlung eines Beitrags zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens.
2 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Verwaltungsgericht) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und bestätigte das bekämpfte Straferkenntnis mit der Maßgabe, dass der Spruchbestandteil über das Lenken des Fahrzeugs durch den Sohn des Revisionswerbers entfiel und die Fassung der verletzten Verwaltungsvorschrift geändert wurde. Das Verwaltungsgericht verpflichtete den Revisionswerber zur Zahlung eines Beitrags zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens und erklärte die Revision gegen diese Entscheidung für unzulässig.
3 Das Verwaltungsgericht führte u.a. aus, beim gegenständlichen Fahrzeug sei zur Tatzeit ein Nahfeldpegelwert von 95 dB(A) unter Verwendung eines gültig geeichten Messgeräts in einem absolut nicht zu beanstandenden Prozedere gemessen worden. Damit sei der genehmigte maximale Nahfeldpegelwert von 82 dB(A) derart überschritten worden, dass die Weiterfahrt wegen Gefahr im Verzug untersagt worden sei. Die vom Revisionswerber genannten Überprüfungszeitpunkte am 11. November 2021 und am 3. Mai 2022, bei denen jeweils eine unzulässige Lärmentwicklung des Fahrzeugs festgestellt und sofort behoben worden sei, würden wesentlich vom Datum der gegenständlichen Lärmpegelmessung (30. Oktober 2022) abweichen und es könne nicht ausgeschlossen werden, dass es zwischenzeitlich weder zu einer weiteren Veränderung noch zu einem sonstigen Schaden am Auspuff des in Rede stehenden Fahrzeugs gekommen sei.
4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision zunächst vor, das Verwaltungsgericht habe nach Ablauf der Verfolgungsverjährung den Spruch des bekämpften Straferkenntnisses unzulässigerweise saniert, indem es die Wortfolge über das Lenken des Fahrzeugs durch den Sohn des Revisionswerbers am angeführten Ort gestrichen habe (Hinweis auf VwGH 10.12.2008, 2004/17/0228, und VwGH 27.2.2015, 2011/17/0131). Dadurch sei überdies der gegenständliche Tatbestand nicht mehr erfüllt, weil es an der Verwendung des Fahrzeugs auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr fehle.
9 Das Verwaltungsgericht hat zwar nicht begründet, warum es den Spruchbestandteil über das Lenken des Fahrzeugs durch den Sohn des Revisionswerbers gestrichen hat, der dadurch gekürzten Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat ist dennoch zu entnehmen, dass am angelasteten Tatort das Fahrzeug in Betrieb gewesen ist. Daraus ist aber eine Verwendung des Fahrzeugs im Sinne des § 1 Abs. 1 KFG ableitbar und das vom Revisionswerber gerügte Fehlen eines Tatbestandselements trifft nicht zu.
10 Nach der vom Revisionswerber zitierten hg. Rechtsprechung ist eine Präzisierung der rechtlichen Grundlage der Bestrafung (Angabe der verletzten Verwaltungsbestimmung und angewendeten Strafnorm) zulässig, wenn es nicht zu einem „Austausch der Tat“ durch Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zu Grunde gelegten Sachverhalts kommt (VwGH 27.2.2015, 2011/17/0131). Eine (unzulässige) Auswechslung der Tat liegt dann nicht vor, wenn lediglich die rechtliche Beurteilung des vorgeworfenen Verhaltens geändert wird. Im Zusammenhang mit den Anforderungen, die § 44a Z 1 VStG an die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat stellt, wird eine andere rechtliche Qualifikation des dem Beschuldigten rechtzeitig vorgeworfenen Verhaltens (sodass keine Verfolgungsverjährung eintritt) durch die Berufungsbehörde als zulässig angesehen. Maßgebliche Gesichtspunkte bei der Präzisierung der Tat nach § 44a Z 1 VStG und im Zusammenhang mit der Frage, ob eine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt wurde, sind nach der hg. Rechtsprechung die Wahrung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und die Vermeidung einer Gefahr der Doppelbestrafung (VwGH 10.12.2008, 2004/17/0228).
11 Abgesehen davon, dass das Verwaltungsgericht lediglich einen Teil aus dem Spruch des vor ihm bekämpften Straferkenntnisses gestrichen und somit keine vom Revisionswerber vorgeworfene Ergänzung vorgenommen hat, wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht aufgezeigt, inwiefern durch die Modifikation des Spruchs die Verteidigungsrechte des Revisionswerbers beeinträchtigt worden seien oder er der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt werde. Schon deshalb wird in diesem Zusammenhang keine grundsätzliche Rechtsfrage aufgezeigt.
12 Der Revisionswerber erachtet seine Revision auch deshalb als zulässig, weil mit dem angefochtenen Erkenntnis die durch die Tat verletzte Verwaltungsvorschrift (§ 103 Abs. 1 Z 1 KFG und § 4 Abs. 2 KFG) nicht angeführt werde.
13 Nach dem eindeutigen Wortlaut des angefochtenen Erkenntnisses wurde das bekämpfte Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass u.a. die Fassung der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift geändert wurde. Damit wurde die Angabe der als verletzt erachteten Rechtsvorschriften, nämlich § 103 Abs. 1 Z 1 KFG und § 4 Abs. 2 KFG nicht beseitigt, sodass der behauptete Verstoß gegen § 44a Z 2 VStG nicht erkannt werden kann.
14 Schließlich macht der Revisionswerber noch geltend, die Revision sei zulässig, weil das Verwaltungsgericht ohne Begründung seinem Beweisantrag nicht gefolgt sei. Er habe eine Urkunde über eine Nachuntersuchung des Fahrzeugs vom 11. November 2021 vorgelegt, wonach der damals erkannte Mangel der Lärmentwicklung behoben worden sei. In der mündlichen Verhandlung habe er die Einvernahme des Prüforgans zum Beweis dafür beantragt, dass im Zeitraum zwischen 11. November 2021 und dem Tatzeitpunkt am 30. Oktober 2022 keine Veränderungen am Fahrzeug vorgenommen worden seien. Hätte das Verwaltungsgericht den Zeugen befragt, wäre es zum Entschluss gekommen, dass das Fahrzeug nicht verändert worden sei und die gegenständliche Messung nicht stimmen könne.
15 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Beweisanträgen grundsätzlich zu entsprechen, wenn die Aufnahme des darin begehrten Beweises im Interesse der Wahrheitsfindung notwendig erscheint. Dementsprechend dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen. Die Beurteilung, ob eine Beweisaufnahme im Einzelfall notwendig ist, obliegt dem Verwaltungsgericht. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG läge diesbezüglich nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (vgl. VwGH 15.4.2025, Ra 2025/02/0051, mwN).
16 Dem angefochtenen Erkenntnis liegt die Überlegung zugrunde, dass zwischen den früheren Begutachtungen samt Mängelbehebung und der gegenständlichen Lärmpegelmessung vorgenommene Veränderungen oder eingetretene Schäden am Auspuff des in Rede stehenden Fahrzeugs nicht ausgeschlossen werden können. Der Revisionswerber legt nicht dar, inwiefern das am 11. November 2021 tätige Prüforgan Wahrnehmungen vom Fahrzeug des Revisionswerbers über den gesamten Zeitraum bis zum Tatzeitpunkt gemacht hätte, sodass die Eignung des Beweisantrags nicht aufgezeigt wurde. Es ist nicht ersichtlich, dass die vom Verwaltungsgericht unterlassene Vernehmung des beantragten Zeugen zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte.
17 In der Revision werden somit insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 7. Mai 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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