Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, den Hofrat Dr. Doblinger und die Hofrätin Mag. Schindler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Rieder, über die außerordentliche Revision des A B in C, vertreten durch Dr. Klaus Plätzer, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Hellbrunner Straße 5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 5. Juni 2024, 405 7/1248/1/69 2024, betreffend Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Salzburg (Verwaltungsgericht) der Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 6. März 2023, mit dem der Revisionswerber wegen 101 Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes schuldig befunden und hierfür bestraft wurde, teilweise Folge, indem in seinem Spruchpunkt I.1) das bekämpfte Straferkenntnis hinsichtlich zweier Übertretungen behoben sowie das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt wurde, und es in seinem Spruchpunkt I.2) bis 6) der Beschwerde hinsichtlich der übrigen Übertretungen mit näher dargestellten Maßgaben keine Folge gab. Mit dem Spruchpunkt II. verpflichtete das Verwaltungsgericht den Revisionswerber zum Kostenersatz und erklärte mit dem Spruchpunkt III. eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B VG für unzulässig.
2 Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 17. September 2024, E 2721/2024 8, ab und trat diese gemäß Art. 144 Abs. 3 B VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
3 Gegen die Spruchpunkte I.2) bis 6) sowie Spruchpunkt II. des angefochtenen Erkenntnisses richtet sich die nunmehr vorliegende außerordentliche Revision.
4Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (unter anderem) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. VwGH 25.4.2024, Ra 2024/09/0021, mwN).
5 In Punkt „3. Revisionspunkt“ der vorliegenden Revision erachtet sich der Revisionswerber durch das angefochtene Erkenntnis „in seinem Recht auf inhaltliche Entscheidung über seine Beschwerde“ verletzt, wobei das angefochtene Erkenntnis an Rechtswidrigkeit des Inhaltes leide.
6 Im behaupteten Recht auf inhaltliche Entscheidung kann der Revisionswerber nicht verletzt sein, wurde doch seiner Beschwerde gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde im insoweit angefochtenen Erkenntnis keine Folge gegeben, d.h. die Beschwerde abgewiesen und somit eine Sachentscheidung getroffen (vgl. etwa VwGH 7.9.2018, , mwN).
7 Da der Revisionswerber somit in dem geltend gemachten Revisionspunkt nicht verletzt werden konnte, erweist sich die Revision als nicht zulässig.
8Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 19. Dezember 2024