Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer Kober sowie die Hofrätin Mag. Schindler und den Hofrat Mag. Schartner als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Rieder, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen, gegen das am 9. September 2024 mündlich verkündete und am 25. September 2024 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich, LVwG S 851/001 2024, betreffend Übertretung der StVO (mitbeteiligte Partei: Mag. R, vertreten durch die Reif und Partner Rechtsanwälte OG in Graz), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
1 Mit Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses der revisionswerbenden Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 26. März 2024 wurde der Mitbeteiligte schuldig erkannt, er habe zu einer näher bestimmten Tatzeit im Gemeindegebiet Grimmenstein auf der Autobahn A2 nächst Strkm. 67,09 (Messstrecke von km 73,05 bis 67,09, Fahrtrichtung Wien, Section Control, Freiland) mit einem nach dem Kennzeichen bestimmten Kraftfahrzeug die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten. In diesem Zusammenhang wurde über ihn wegen Verletzung des § 52 lit. a Z 10a StVO gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
2 In der dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Mitbeteiligte im Hinblick auf Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses im Wesentlichen vor, dass die Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über eine abschnittsbezogene Geschwindigkeitsüberwachung 2020 auf dem Abschnitt Aspang Grimmenstein der A 2 Süd Autobahn (Section Control Messstreckenverordnung Aspang Grimmenstein 2020), BGBl. Nr. II 210/2020, als Messstrecke auf dem Abschnitt Aspang Grimmenstein der A 2 Süd Autobahn in Fahrtrichtung Wien den Abschnitt zwischen Strkm. 74,62 und Strkm. 66,25 festlege. Die Annahme der revisionswerbenden Partei, die tatsächlich geeichte Messstrecke von Strkm. 73,05 bis Strkm. 67,09 würde dieser Verordnung entsprechen, sei somit unrichtig. Diese Abweichung der Messstrecke sei von der Verordnung nicht gedeckt, was dazu führe, dass die Messung als rechtswidrig zu bezeichnen sei.
3 Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) gab der Beschwerde, soweit sie sich gegen Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses richtete, mit dem angefochtenen Erkenntnis Folge und stellte das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG ein. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte es für nicht zulässig.
4 Das Verwaltungsgericht hielt in seinen Entscheidungsgründen fest, dass der Mitbeteiligte mit Schriftsatz vom 7. August 2024 außer Streit gestellt habe, zur Tatzeit im Gemeindegebiet Grimmenstein auf der Autobahn A 2, Strkm. 73,05 bis 67,09, Fahrtrichtung Wien, eine Fahrtgeschwindigkeit von 111 km/h eingehalten zu haben. Die Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über eine abschnittsbezogene Geschwindigkeitsüberwachung 2020 auf dem Abschnitt Aspang Grimmenstein der A 2 Süd Autobahn (Section Control Messstreckenverordnung Aspang Grimmenstein 2020), BGBl. Nr. II 210/2020, lege als Messstrecke auf dem Abschnitt Aspang Grimmenstein der A 2 Süd Autobahn in Fahrtrichtung Wien den Abschnitt zwischen Strkm. 74,62 und Strkm. 66,25 fest. Demgegenüber habe vorliegend die abschnittsbezogene Geschwindigkeitsmessung, und damit tatsächliche Messung der Durchschnittsgeschwindigkeit, auf dem Teilabschnitt zwischen Strkm. 73,05 und Strkm. 67,09 stattgefunden. Die von der Behörde vorgenommene Messung der Durchschnittsgeschwindigkeit sei somit über eine andere als in der genannten Verordnung festgelegten Messstrecke erfolgt, weshalb nicht mit der für das Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden könne, dass der Mitbeteiligte auf der in der genannten Verordnung festgelegten Messstrecke die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h überschritten habe.
5 Gegen Spruchpunkt 1. des Erkenntnisses richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision. Nach Einleitung des Vorverfahrens erstattete der Mitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung, in der er die kostenpflichtige Zurück , in eventu Abweisung der Revision beantragte. Die Amtsrevisionswerberin brachte hierauf einen Schriftsatz gemäß § 37 VwGG ein.
6 Zur Begründung ihrer Zulässigkeit wird in der Revision unter anderem auf die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Verwendung eines automatischen Geschwindigkeitsmesssystems auf einem Abschnitt der A 2 Süd Autobahn (Section Control Messstreckenverordnung Wechselabschnitt 2015), BGBl. Nr. II 307/2015, verwiesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
7 Die Amtsrevision erweist sich als zulässig und auch als berechtigt.
8 Die Section Control Messstreckenverordnung Wechselabschnitt 2015 legt in ihrem § 1 als Wegstrecke, auf der die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einem automatischen Geschwindigkeitssystem, mit dem die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecke), den Abschnitt von Strkm. 73,05 bis Strkm. 67,09 der Richtungsfahrbahn Wien der A 2 Süd Autobahn fest. Dabei handelt es sich aber um genau jenen Tatort und jene Messstrecke, welche die Amtsrevisionswerberin dem gegenständlichen Straferkenntnis zugrunde legte.
9 Indem das Verwaltungsgericht in seiner rechtlichen Beurteilung jedoch ausschließlich auf die Section Control Messstreckenverordnung Aspang Grimmenstein 2020 abstellte (und davon ausgehend offenbar lediglich der Frage nachging, ob der Mitbeteiligte auf die dort genannte Messstrecke bezogen die erlaubte durchschnittliche Höchstgeschwindigkeit überschritt), sich dagegen mit der Section Control Messstreckenverordnung Wechselabschnitt 2015 nicht näher auseinandersetzte obwohl die Amtsrevisionswerberin das Verwaltungsgericht im Zuge des Beschwerdeverfahrens auf deren Inhalt ausdrücklich hinwies , belastete es das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.
10 Es war daher schon aus diesem Grund das Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG im angefochtenen Umfang, sohin hinsichtlich Spruchpunkt 1., aufzuheben, ohne dass auf die weiteren zur Zulässigkeit der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen eingegangen werden musste.
11 Zur Vollständigkeit ist darauf hinzuweisen, dass den Ausführungen des Verwaltungsgerichtes, wonach nicht mit der für das Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden könne, dass der Mitbeteiligte auf der Messstrecke zwischen Strkm. 74,62 und Strkm. 66,25 die erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten habe, gegenständlich schon deshalb keine Relevanz zukommt, da dem Mitbeteiligten zweifelsfrei eine mittels Section Control Messung festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung über die Messstrecke von Strkm. 73,05 bis Strkm. 67,09 angelastet wurde.
Wien, am 6. März 2026
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