Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed als Richter sowie die Hofrätinnen Mag. Dr. Maurer Kober und Mag. Schindler als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Andrés, über die Revision des P in S, vertreten durch Mag. Siegfried Gruber, Rechtsanwalt in 3353 Seitenstetten, Schulgasse 2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 12. April 2024, LVwG S 2192/001-2023, betreffend Übertretung des Tierschutzgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft St. Pölten; Mitbeteiligte: Tierschutzombudsperson des Landes Niederösterreich, Dr. Lucia Giefing, 3109 St. Pölten, Rennbahnstraße 29), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich (Verwaltungsgericht) wurde der Revisionswerber einer Übertretung des § 13 Abs. 2 iVm § 19 iVm § 38 Abs. 3 Tierschutzgesetz (TSchG) schuldig erachtet, da er als nach § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ in seiner Funktion als unbeschränkt haftender Gesellschafter einer näher bestimmten Gesellschaft es zu verantworten habe, dass diese als Tierhalterin von zumindest elf Schafen diese Schafe am 26. November 2021 in einem näher genannten eingezäunten, mit Schnee bedeckten Weingarten gehalten habe und diesen Schafen keinerlei Möglichkeit geboten worden sei, sich vor den Witterungsbedingungen zu schützen, obwohl Tieren, die vorübergehend oder dauernd nicht in Unterkünften untergebracht seien, soweit erforderlich vor widrigen Witterungsbedingungen und soweit möglich vor Raubtieren und sonstigen Gefahren für ihr Wohlbefinden zu schützen seien. Bei einer amtstierärztlichen Kontrolle am 26. November 2021 sei festgestellt worden, dass auf dem mit einem Wildzaun eingefassten Areal zumindest elf Schafe gehalten worden seien. Das Areal (Weingarten) sei vollständig mit Schnee bedeckt gewesen. Mangels einer Möglichkeit, sich trocken und windgeschützt abzulegen, hätten sich die Schafe nicht vor den widrigen Witterungsbedingungen schützen können.
2 Über den Revisionswerber wurde deswegen gemäß § 38 Abs. 3 TSchG eine Geldstrafe in der Höhe von € 200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden) verhängt. Die ordentliche Revision wurde für nicht zulässig erklärt.
3 Mit Beschluss vom 11. Juni 2024, E 1971/2024-5, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde ab und trat unter einem die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ab.
4 Der Revisionswerber erhob in der Folge die vorliegende außerordentliche Revision.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B VG).
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Als Zulässigkeitsbegründung führt der Revisionswerber einen Verfahrensmangel ins Treffen, der darin zu sehen sei, dass das Verwaltungsgericht die zunächst von ihm bestellte veterinärmedizinische Amtssachverständige Dr. J.R. „einseitig motiviert“ ausgewechselt habe, die in der Verhandlung am 11. Dezember 2021 ergänzend ausgesagt habe, „wenn es lediglich am 26.11. zu schneien begonnen hat beispielsweise und der BF die Schafe tatsächlich am 26.11. hineingebracht hätte, so würde ein Witterungsschutz nicht erforderlich sein, weil adäquat auf die Situation reagiert wurde“. Hätte das Verwaltungsgericht die Verhandlung wie geboten mit dieser Amtssachverständigen fortgeführt, hätte es der Beschwerde stattgeben müssen.
9 Mit diesem Vorbringen wird schon deshalb kein relevanter, vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifender Verfahrensmangel dargetan, weil das Verwaltungsgericht ein Obergutachten infolge widerstreitender Gutachten der vorerst beigezogenen Amtssachverständigen und des vom Revisionswerber beauftragten Privatgutachters eingeholt hat und dem Obergutachter in einer vertretbaren Beweiswürdigung gefolgt ist. Der Vorwurf, die „Auswechslung“ der Amtssachverständigen sei „einseitig motiviert“ gewesen, erweist sich daher als nicht nachvollziehbar.
10 In der Revision, in der über die Zulässigkeitsbegründung hinaus keine Revisionsgründe ausgeführt werden, werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 1. Oktober 2024