JudikaturVwGH

Ra 2024/02/0112 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
04. April 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed als Richter sowie die Hofrätinnen Mag. Dr. Maurer Kober und Mag. Schindler als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Andrés, über die Revision des M in H, vertreten durch Dr. Armin Exner, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Meinhardstraße 6/III, gegen das am 26. Februar 2024 mündlich verkündete und am 12. März 2024 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol, LVwG 2024/49/0048 6, betreffend Übertretungen des KFG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Innsbruck), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 21. November 2023 wurden über den Revisionswerber wegen zweier Übertretungen des § 103 Abs. 1 Z 1 iVm § 33 Abs. 1 KFG 1967 gemäß § 134 Abs. 1 Z 1 KFG 1967 Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafen verhängt. Dem Revisionswerber wurde als Zulassungsbesitzer eines näher bezeichneten Kraftfahrzeuges zur Last gelegt, am Tatort zur Tatzeit nicht dafür Sorge getragen zu haben, dass das genannte Kraftfahrzeug den Vorschriften des KFG 1967 entspreche: Er habe das Fahrzeug zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort gelenkt, wobei festgestellt worden sei, dass er es als Zulassungsbesitzer unterlassen habe, näher bezeichnete Änderungen an dem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit oder die Umweltverträglichkeit des Fahrzeuges beeinflussen können, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Weiters wurde dem Revisionswerber ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vorgeschrieben.

2 Der vom Revisionswerber gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol (Verwaltungsgericht) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung nur insoweit Folge gegeben, als es mit dem angefochtenen Erkenntnis die verhängten Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafen herabsetzte sowie den Kostenbeitrag des behördlichen Verfahrens neu bestimmte. Die ordentliche Revision wurde für nicht zulässig erklärt.

3 Das Verwaltungsgericht stellte u.a. fest, der Revisionswerber sei Zulassungsbesitzer eines näher bezeichneten Kraftfahrzeuges. Anlässlich einer am Tatort zur Tatzeit durchgeführten Polizeikontrolle des Revisionswerbers sei festgestellt worden, dass Änderungen, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit oder die Umweltverträglichkeit des Fahrzeuges beeinflussen können, vorgenommen worden seien, ohne diese dem Landeshauptmann angezeigt zu haben. Bei den Änderungen handle es sich um vom Revisionswerber am 25. Mai 2023 verbaute Sportfedern der Marke KW und Distanzscheiben der Marke SSO Fahrzeugtechnik; für beide Bauteile bestünden Teilegutachten.

4 In weiterer Folge erläuterte das Verwaltungsgericht seine Beweiswürdigung und führte rechtlich aus, der Revisionswerber habe die Verwaltungsübertretungen aus näheren Gründen schuldhaft begangen. Zuletzt begründete das Verwaltungsgericht seine Strafbemessung.

5Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der zur Zulässigkeit ausgeführt wird, das Verwaltungsgericht habe in Abweichung von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Konkretisierungsgebot des § 44a VStG verletzt. Unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Oktober 1989, 88/03/0212, wird vorgebracht, dass dem Konkretisierungsgebot des § 44a VStG bei der Umschreibung des Tatverhaltens nach § 33 Abs. 1 KFG 1967 nur durch Anführung der Type des betroffenen Fahrzeuges entsprochen sei; somit sei die im bekämpften Straferkenntnis vorgenommene Tatumschreibung, der es an der Anführung der Type mangle, unvollständig. Darüber hinaus wird in der Revision auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Februar 1992, „ZBl 1991/02/0056“ und vom 16. Dezember 1992, 92/02/0216, Bezug genommen und vorgebracht, das Tatbild der Verwaltungsübertretung nach § 33 Abs. 1 KFG 1967 bestehe in der Unterlassung der Meldung an den Landeshauptmann, wobei die Meldepflicht jene Person treffe, die im Zeitpunkt der Änderung Zulassungsbesitzer des betroffenen Fahrzeuges sei. Das dem Revisionswerber im Schuldspruch angelastete Verhalten, wonach er das betreffende Fahrzeug trotz unterlassener Meldung verwendet habe, erfülle somit nicht das Tatbild des § 33 Abs. 1 KFG 1967.

6 Mit diesem Vorbringen erweist sich die Revision als nicht zulässig:

7 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

8Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

9Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

10Nach § 44a Z 1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, „die als erwiesen angenommene Tat“ zu enthalten. Nach der ständigen hg. Judikatur zu § 44a Z 1 VStG hat die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist; sie darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist. Ungenauigkeiten bei der Konkretisierung der Tat haben nur dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheides, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt werden. Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat hat sich am jeweils in Betracht kommenden Tatbild zu orientieren (vgl. etwa VwGH 22.4.2024, Ra 2023/02/0219, mwN).

11Die Revision legt unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Oktober 1989, 88/03/0212, grundsätzlich zutreffend dar, dass es bei der Umschreibung des Tatverhaltens nach § 33 Abs. 1 KFG 1967 auch der Anführung der Type des betroffenen Fahrzeuges bedarf. Allerdings legt sie mit Blick auf die in Rn. 10 zitierte Rechtsprechung für den Revisionsfall nicht dar, inwiefern der Revisionswerber mangels Anführung der Type im bekämpften Straferkenntnis seine Verteidigungsrechte nicht habe wahren können oder, dass er der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt gewesen sei.

12 Im vorliegenden Fall konnte dem Revisionswerber als Beschuldigten nicht zweifelhaft sein, welche konkrete Tat ihm vorgeworfen wurde: Bereits in der Beschwerde erstattete er ein umfangreiches Vorbringen, warum die im Straferkenntnis näher bezeichneten Änderungen an seinem Kraftfahrzeug entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde nicht die Verkehrs- und Betriebssicherheit oder Umweltverträglichkeit dieses Fahrzeuges beeinflussen könnten. Zur Untermauerung seines Vorbringens verwies er auf ein näher bezeichnetes Teilegutachten (dem im Übrigen die Type entnommen werden kann) und beantragte (erneut) die Einholung eines ergänzenden kfz technischen Gutachtens zur Abklärung der Frage, „worin die angeblichen Beeinträchtigungen bei einer Kombination zweier typengenehmigter Fahrzeugteile gegeben“ seien. Er bestritt in der Beschwerde hingegen nicht, dass er es als Zulassungsbesitzer unterlassen habe, die im Straferkenntnis näher bezeichneten Änderungen an seinem Kraftfahrzeug unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Auch die Revision bestreitet nicht, dass der Revisionswerber seiner Verpflichtung zur Anzeige der gegenständlichen Änderungen nicht nachgekommen sei. Sie führt auch nicht aus, was der Revisionswerber zu seiner Verteidigung (anderes) vorgebracht hätte, wenn das Verwaltungsgericht die Tatumschreibung unter Anführung der Type ergänzt hätte.

13Die Revision macht unter Verweis auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Februar 1992, „ZBl 1991/02/0056“ (wohl gemeint: 91/02/0056) und 16. Dezember 1992, 92/02/0216, auch geltend, dass das Tatbild der Verwaltungsübertretung des § 33 Abs. 1 KFG 1967 in der Unterlassung der Meldung an den Landeshauptmann bestehe, wobei die Meldepflicht jene Person treffe, die im Zeitpunkt der Änderung Zulassungsbesitzer des betroffenen Fahrzeuges gewesen sei. Mit diesem Vorbringen wird allerdings schon deshalb kein Abweichen von der zitierten Rechtsprechung aufgezeigt, weil dem Revisionswerber entgegen der Revisionsausführungen nicht „die Verwendung des betreffenden Fahrzeuges trotz unterlassener Meldung zur Last gelegt“ wurde, sondern, die Anzeigeleger wie in Rn. 1 zusammengefasst dargestelltfestgestellt hätten, dass er es als Zulassungsbesitzer unterlassen habe, seiner Meldeverpflichtung nach § 33 Abs. 1 KFG 1967 nachzukommen.

14 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 4. April 2025