Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed als Richter sowie die Hofrätinnen Mag. Dr. Maurer Kober und Mag. Schindler als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Andrés, über die Revision des P in S, vertreten durch Mag. Siegfried Gruber, Rechtsanwalt in 3353 Seitenstetten, Schulgasse 2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 9. Februar 2024, LVwG S 2171/001 2023, betreffend Übertretung des TSchG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft St. Pölten; mitbeteiligte Partei: Tierschutzombudsperson des Landes Niederösterreich Dr. Lucia Giefing in 3109 St. Pölten, Rennbahnstraße 29), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Straferkenntnis vom 23. August 2023 erkannte die belangte Behörde den Revisionswerber schuldig, er habe als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der B KG zu verantworten, dass die Betreuung eines von dieser Gesellschaft gehaltenen Schweins in einer Weise vernachlässigt worden sei, dass diesem zumindest bis zum 13. Oktober 2021 ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt worden seien, als im Rahmen einer am 15. Oktober 2021 durchgeführten amtstierärztlichen Kontrolle eine deutliche Umfangsvermehrung im Bereich des Nabels mit teils nekrotischen Veränderungen sowie ein Nabelbruch festzustellen gewesen seien und keine ausreichenden Schritte gesetzt worden seien, dieses Tier rechtzeitig tierärztlich zu versorgen. Über den Revisionswerber wurden wegen Verletzung des § 38 Abs. 1 Z 1 Tierschutzgesetz (TschG) eine Geldstrafe von EUR 450, (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt und ihm gemäß § 64 Abs. 2 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag vorgeschrieben.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die vom Revisionswerber dagegen erhobene Beschwerde mit für das Revisionsverfahren unbeachtlichen Maßgabeänderungen als unbegründet ab, setzte einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens fest und sprach aus, dass gegen diese Entscheidung eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig sei.
3 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 11. Juni 2024, E 1129/2024 5, deren Behandlung ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
4 In der Folge erhob der Revisionswerber die gegenständliche Revision.
5 Die Revision erweist sich ungeachtet des Ausspruchs des Verwaltungsgerichts als unzulässig:
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
8 Der Revisionswerber hat auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision darzulegen, wenn er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichts für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet. Der Verwaltungsgerichtshof hat weder Gründe für die Zulässigkeit der Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen noch ist er berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision führen könnten, aufzugreifen. Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Kontrolle der Entscheidungen der Verwaltungsgerichte nämlich nicht nur für den Fall einer außerordentlichen Revision, sondern auch bei ordentlichen Revisionen auf die Wahrnehmung von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne dieser Bestimmung begrenzt. Auf eine Rechtsfrage, die das Verwaltungsgericht bei der Zulassung der Revision als grundsätzlich erachtet hat, die in der Revision aber nicht angesprochen wird oder der in der Revision gar die Eignung als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abgesprochen wird, ist vom Verwaltungsgerichtshof nicht einzugehen (vgl. etwa VwGH 7.12.2023, Ro 2021/12/0010, mwN).
9 Im vorliegenden Fall erachtete das Verwaltungsgericht die ordentliche Revision zur Frage für zulässig, ob eine rechtswirksame Einbringung der Beschwerde vorliege, weil es diesbezüglich die Rechtslage anders beurteilt habe als der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung von 5. Oktober 2023, Ra 2023/02/0133 und 0134. Der Revisionswerber nimmt auf die vom Verwaltungsgericht als grundsätzlich erachtete Rechtsfrage in der Zulässigkeitsbegründung seiner Revision nicht Bezug, sondern vertritt im Wesentlichen die Auffassung, dass die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts betreffend die Zuordnung des Schweins zum Betrieb des Revisionswerbers auf aktenwidrigen Annahmen beruhe.
10 Der Verwaltungsgerichtshof ist grundsätzlich als Rechtsinstanz tätig; zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt lediglich dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. etwa VwGH 25.10.2024, Ra 2024/02/0120, mwN).
11 Das Verwaltungsgericht hat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in der neben dem Revisionswerber auch der einschreitende Amtstierarzt als Zeuge vernommen wurde, sowie unter Beiziehung einer veterinärmedizinischen Amtssachverständigen und unter Berücksichtigung einer Stellungnahme des Geschäftsführers der den Tiertransport des letztlich verendeten Tieres durchführenden O GmbH, in einer nicht als unschlüssig zu erkennenden Beweiswürdigung festgehalten, warum es das in Rede stehende Schwein dem Betrieb des Revisionswerbers zugeordnet hat.
12 Dem vermag die Revision nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Soweit der Revisionswerber in diesem Zusammenhang die Beweiswürdigung mit der Behauptung anficht, dass sie auf aktenwidrigen Annahmen betreffend das vom Lenker der O GmbH angenommene Gewicht des Schweins von 70 kg beruhe, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Aktenwidrigkeit nur dann vorliegt, wenn sich die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mit dem Akteninhalt hinsichtlich der dort festgehaltenen Tatsachen in Widerspruch gesetzt hat, wenn also der Akteninhalt unrichtig wiedergegeben wurde, nicht aber, wenn Feststellungen getroffen wurden, die auf Grund der Beweiswürdigung oder einer anders lautenden rechtlichen Beurteilung mit den Behauptungen einer Partei nicht übereinstimmen (vgl. VwGH 7.11.2022, Ra 2022/03/0160, mwN).
13 Dass vorliegend der Akteninhalt in diesem Sinn nicht richtig wiedergegeben worden wäre, wird im Zulässigkeitsvorbringen der Revision nicht aufgezeigt. Das Verwaltungsgericht stützte die Feststellungen zur Abholung und Zuordnung des in Rede stehenden Tiers zum Betrieb des Revisionswerbers auf die als glaubwürdig erachteten Angaben des einschreitenden Amtstierarztes und detailgetreuen Angaben des Geschäftsführers der O GmbH. Dabei berücksichtigte das Verwaltungsgericht auch die Eintragung der Ohrmarkennummer auf dem zum sezierenden Tier vorgelegten Lieferschein und das vom Lenker geschätzte Gewicht des Schweins von 70 kg, ging unter Bedachtnahme auf die im Akt einliegenden Lichtbilder des Tieres aber in nicht unvertretbarer Weise davon aus, dass sich eine Fehleinschätzung des Gewichts zugetragen habe. Die in Rede stehenden Feststellungen haben somit jedenfalls eine hinreichende Grundlage in den in den Akten dokumentierten Ergebnissen des Beweisverfahrens.
14 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
15 Bei diesem Ergebnis erübrigte sich die Durchführung eines Verbesserungsverfahrens im Hinblick auf das Fehlen eines Revisionspunktes (vgl. VwGH 2.9.2024, Ra 2024/02/0169, mwN).
Wien, am 6. Mai 2025