Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofräte Dr. Fasching, Mag. Brandl, Dr. Terlitza und Dr. Horvath als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des Z A in W, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 8. November 2023, Zl. VGW 152/022/10536/2023 2, betreffend Staatsbürgerschaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) in der Sache den Antrag des Revisionswerbers, eines Staatsangehörigen der Russischen Föderation, gemäß § 10 Abs. 2 Z 5 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) ab und erklärte eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof für nicht zulässig.
2 Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, gegen den Revisionswerber sei von der bulgarischen „Staatsbehörde für Nationale Sicherheit“ ein bis 17. Februar 2025 aufrechtes Einreiseverbot verhängt worden, nachdem der Revisionswerber wegen illegaler Einreise nach Bulgarien sowie wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit (aus Bulgarien) ausgewiesen worden sei.
3 Gemäß § 10 Abs. 2 Z 5 StbG dürfe einem Fremden die Staatsbürgerschaft nicht verliehen werden, wenn gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR Staates oder der Schweiz bestehe. Ein aufrechtes Einreiseverbot stelle aus näher dargelegten Erwägungen eine Rückführungsentscheidung im Sinne der genannten Bestimmung dar. Ob das Einreiseverbot zu Recht über den Revisionswerber verhängt worden sei, sei nicht von Bedeutung, weil die Gründe für die Erlassung der ausländischen Rückführungsentscheidung nicht zu prüfen seien.
4 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH). Der VfGH lehnte mit Beschluss vom 10. Juni 2024, E 4052/2023 9, die Behandlung der Beschwerde ab und trat die Beschwerde über nachträglichen Antrag mit Beschluss vom 23. Juli 2024, E 4052/2023 11, gemäß Art. 144 Abs. 3 B VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
5 Sodann erhob der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, in der zur Zulässigkeit vorgebracht wird, dass keine Rechtsprechung zum Verleihungshindernis des § 10 Abs. 2 Z 5 StbG vorliege.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
6 Die Revision ist zulässig. Sie ist aber nicht begründet.
7 § 10 Abs. 2 Z 5 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, BGBl. Nr. 311 idF BGBl. I Nr. 162/2021 (StbG), lautet:
„Verleihung
§ 10. (1) [...]
(2) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden nicht verliehen werden, wenn
[...]
5. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR Staates oder der Schweiz besteht;
[...]“
§ 11 Abs. 1 Z 2 Niederlassungs und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 (NAG idF FrÄG 2011), lautete:
„Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel
§ 11. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
[...]
2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR Staates oder der Schweiz besteht;
[...]“
§ 11 Abs. 1 Z 2 und 2a Niederlassungs und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 206/2021 (NAG), lautet:
„Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel
§ 11. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
[...]
2. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot (Art. 3 Z 6 der Rückführungsrichtlinie) eines anderen EWR Mitgliedstaats oder der Schweiz besteht;
2a. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Art. 3 Z 4 der Rückführungsrichtlinie) eines anderen EWR Mitgliedstaats oder der Schweiz besteht;
[...]“
Art. 3 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, ABl L 348/98 (RückführungsRL), lautet (auszugsweise):
„Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnen die Ausdrücke
[...]
4. ‚Rückkehrentscheidung‘: die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme mit der der illegale Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen festgestellt und eine Rückkehrverpflichtung auferlegt oder festgestellt wird;
[...]
6. ‚Einreiseverbot‘: die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der dortige Aufenthalt für einen bestimmten Zeitraum untersagt wird und die mit einer Rückkehrentscheidung einhergeht;
[...]“
Einreiseverbot eines EWR Mitgliedstaats oder der Schweiz als „Rückführungsentscheidung“ im Sinne des § 10 Abs. 2 Z 5 StbG
8 § 10 Abs. 2 Z 5 StbG wurde im Zuge der Erlassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 38 (FrÄG 2011), eingeführt. Die Regelung stellte worauf bereits das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat ausweislich der Materialien eine der Umsetzung der RückführungsRL im Fremdenrecht folgende Anpassung dar (vgl. RV 1078 BlgNR 24. GP 49).
9 Die erwähnten Materialien (S. 8) führen zu der damals ebenfalls neu eingeführten Bestimmung des § 11 Abs. 1 Z 2 NAG (idF FrÄG 2011) aus, dass damit „der Begriff der Rückführungsentscheidung als Oberbegriff für alle Rückführungsmaßnahmen, die von anderen Mitgliedstaaten erlassen werden können, gewählt [wird], um jeglichen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen anderer Mitgliedstaaten im Sinne einer gesamteuropäischen Rückkehrpolitik Rechnung tragen zu können.“
10 Durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde dazu bereits klargestellt, dass es sich bei einem (von der Schweiz) verhängten „Einreise (und Aufenthalts)verbot“ um eine Rückführungsentscheidung im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 2 NAG (idF FrÄG 2011) handelt (vgl. VwGH 5.7.2022, Ra 2021/22/0263).
11 Durch die im Zuge der Änderung des NAG mit BGBl. I Nr. 206/2021 neu formulierten Versagungsgründe durch Einfügung der Tatbestandsmerkmale „aufrechtes Einreiseverbot“ (Z 2) sowie „Rückkehrentscheidung“ (Z 2a) sollte ausweislich der Materialien lediglich „eine terminologische Anpassung an die Rückführungsrichtlinie und an das FPG erfolgen. Die geltende Rechtslage erfährt dadurch keine Änderung; insbesondere gilt weiterhin, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels auch unabhängig vom Vorliegen einer mit einem Einreiseverbot verbundenen Rückkehrentscheidung ... versagt werden kann ...“ (vgl. RV 1103 BlgNR 27. GP 15).
12 Daraus folgt, dass ungeachtet des Umstandes, dass im StbG eine dem § 11 Abs. 1 Z 2 und 2a NAG vergleichbare „terminologische Anpassung“ nicht erfolgte das in § 10 Abs. 2 Z 5 StGB (weiter) verwendete Tatbestandsmerkmal „Rückführungsentscheidung“ einen Oberbegriff bildet, der alle Rückführungsmaßnahmen (im Sinne der RückführungsRL), die gegen einen Verleihungswerber von einem anderen EWR Staat oder der Schweiz verhängt wurden, umfasst (vgl. zu einer derartigen „Rückführungsentscheidung“ als Versagungsgrund für einen Aufenthaltstitel auch § 60 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005).
13 Eine Rückführungsentscheidung stellt demnach nicht nur (u.a.) eine „Rückkehrentscheidung“, sondern auch ein „Einreiseverbot“ dar, zumal Letzteres nach der Legaldefinition des Art. 3 Z 6 RückführungsRL zwingend mit einer Rückkehrentscheidung „einhergeht“. Nach Maßgabe der RückführungsRL gibt es keine von der Rückkehrentscheidung losgelösten Einreiseverbote (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151; vgl. auch § 53 Abs. 1 FPG, wonach nur mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot verhängt werden kann).
14 Das von den bulgarischen Behörden gegen den Revisionswerber verhängte Einreiseverbot stellt sohin eine „Rückführungsentscheidung“ im Sinne des § 10 Abs. 2 Z 5 StbG dar.
Anwendung auf den Revisionsfall
15 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits zu § 11 Abs. 1 Z 2 NAG idF vor dem FrÄG 2011 ausgesprochen, dass bei der Beurteilung des dort geregelten Versagungsgrundes für einen Aufenthaltstitel („Aufenthaltsverbot eines anderen EWR Staates“) nur zu prüfen sei, ob die ausländische Rückführungsentscheidung im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung der Niederlassungsbehörde bestehe. Die Gründe für dessen Erlassung seien von der Niederlassungsbehörde nicht zu prüfen (vgl. das auch vom Verwaltungsgericht zitierte Erkenntnis VwGH 13.10.2011, 2011/22/0145; vgl. weiters VwGH 27.5.2010, 2007/21/0254). Es handle sich dabei um einen „absoluten Versagungsgrund“ (vgl. VwGH 11.2.2016, Ra 2016/22/0012).
16 Diese Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu § 11 Abs. 1 Z 2 NAG (idF FrÄG 2011) fortgesetzt und im erwähnten Beschluss Ra 2021/22/0263 ausgesprochen, dass es für die Annahme des Versagungsgrundes allein auf das Bestehen einer Rückführungsentscheidung eines anderen EWR Staates oder der Schweiz ankomme. Es handle sich dabei um einen absoluten Versagungsgrund, hinsichtlich dessen weder eine „Gefährdungsprognose“ in Bezug auf den Antragsteller noch eine Interessenabwägung vorzunehmen sei. Es komme auch nicht auf die Ausschreibung der Rückführungsentscheidung im Schengener Informationssystem (SIS) an.
17 Diese Rechtsprechung ist auf das Verleihungshindernis des § 10 Abs. 2 Z 5 StbG zu übertragen.
18 Demnach hat die Staatsbürgerschaftsbehörde bzw. das Verwaltungsgericht lediglich zu prüfen, ob die Rückführungsentscheidung eines EWR Mitgliedstaats oder der Schweiz gegen den Verleihungswerber im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung besteht und sind entgegen dem Vorbringen in der vorliegenden Revision die Gründe für dessen Erlassung nicht zu prüfen. Das Bestehen einer aufrechten Rückführungsentscheidung eines anderen EWR Staates oder der Schweiz stellt vielmehr ein absolutes Verleihungshindernis dar, bei dessen Vorliegen die Staatsbürgerschaft zwingend zu versagen ist (vgl. so auch Ecker/Kvasina/Peyrl in Ecker/Kind/Kvasina/Peyrl , StbG 1985 [2017] Rz 213 und 252 zu § 10).
19 Entgegen den Revisionsausführungen kommt es auch weder auf eine Ausschreibung der Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem (SIS) an, noch ist zu prüfen, ob dem Revisionswerber ein „Vorwurf“ im Sinne des Verleihungshindernisses des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG zu machen ist.
Ergebnis
20 Das Verwaltungsgericht hat demnach in der Sache das Verleihungsansuchen des Revisionswerbers zu Recht abgewiesen, weil im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses gegen den Revisionswerber (unstrittig) das erwähnte bulgarische (sowie im Übrigen dem erstinstanzlichen Bescheid der belangten Behörde bzw. den darauf Bezug nehmenden Revisionsausführungen zufolge zudem ein bis 2035 verhängtes rumänisches) Einreiseverbot bestand.
21 Da somit bereits der Inhalt der Revision erkennen lässt, dass die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Revision gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 6. Februar 2025
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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