Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofräte Dr. Fasching und Dr. Horvath als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., über die Revision des 1. C und 2. A, beide vertreten durch die Eiselsberg Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichts Salzburg je vom 23. April 2025, Zlen. 1. 405 10/1550/1/5 2025 und 2. 405 10/1549/1/10 225, betreffend Angelegenheiten nach dem Personenstandsgesetz 2013 (PStG 2013) (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Obmann des Standesamts und Staatsbürgerschaftsverbandes Salzburg), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Erstrevisionswerber ist der Vater des Zweitrevisionswerbers.
2 Mit den angefochtenen Erkenntnissen wurden in der Sache die Anträge der Revisionswerber auf Berichtigung ihres (Familien )Namens auf „F“ gemäß § 42 PStG 2013 und Eintragung der Änderung des Familiennamens im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) wegen entschiedener Sache nach § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen und eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG jeweils für nicht zulässig erklärt.
3 Gegen diese Erkenntnisse richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision der Revisionswerber.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. für viele VwGH 10.5.2024, Ra 2024/01/0143, mwN).
8 Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinne der Anordnung des § 28 Abs. 3 VwGG vorliegt (vgl. etwa VwGH 7.5.2025, Ra 2025/01/0098, mwN).
9 Die vorliegende Revision enthält unter der Überschrift „3. Zulässigkeit der Revision“ umfangreiche Ausführungen, die ihrem Inhalt nach sowohl Zulässigkeits als auch (überwiegend) Revisionsgründe darstellen und diese vermengen. Die Revision weist unter der die (weiteren) Revisionsgründe enthaltenden Überschrift „4. Zur Berechtigung der Revision“ einleitend selbst darauf hin, dass „zur Vermeidung von Wiederholungen auch auf die Ausführungen zur Zulässigkeit in Punkt 3. verwiesen [wird], aus denen sich auch die Berechtigung der Revision ergibt“ (vgl. ähnlich etwa VwGH 30.9.2024, Ra 2024/01/0310).
10 Die gegenständliche Revision ist daher nicht gesetzmäßig ausgeführt. Ein Mängelbehebungsauftrag ist in einem solchen Fall nicht geboten (vgl. abermals VwGH Ra 2025/01/0098, mwN).
11 Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 15. Juli 2025