JudikaturVwGH

Ra 2024/01/0292 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
Öffentliches Recht
13. September 2024

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofräte Dr. Fasching und Dr. Horvath als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Rieder, über die Revision des E B, vertreten durch Dr. Franz Zimmermann, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Karfreitstraße 8/1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 15. März 2024, Zl. KLVwG 805/15/2022, betreffend Maßnahmenbeschwerde nach der StPO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Kärnten), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Kärnten (Verwaltungsgericht) die Maßnahmenbeschwerde des Revisionswerbers wegen Verletzung in Rechten infolge Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls und Zwangsgewalt durch [die am 27. März 2022 erfolgte] Festnahme gemäß § 170 Abs. 1 Z 1 iVm § 171 Abs. 2 Z 1 StPO, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, als unbegründet ab (I.), verpflichtete den Revisionswerber zu einem näher bestimmten Aufwandersatz (II.) und erklärte die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B VG für unzulässig (III.).

2 Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 10. Juni 2024, E 1626/2024 5, die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis vom Revisionswerber erhobenen Beschwerde ab und trat die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

3 Sodann erhob der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

4 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichts dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vgl. etwa VwGH 24.3.2022, Ra 2022/01/0067, mwN).

5 Vorliegend erachtet sich der Revisionswerber durch das angefochtene Erkenntnis in seinem „Recht auf Durchführung eines umfassenden und fairen Verwaltungsverfahrens sowie in seinen Rechten auf Wahrung des Rechtes auf persönliche Freiheit (Art. 8 StGG) verletzt, wobei das Erkenntnis sowohl an Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch an Rechtswidrigkeit in Folge von Verletzung von Verfahrensvorschriften leidet.“

6 Das subjektiv öffentliche Recht eines Maßnahmenbeschwerdeführers besteht aber alleine darin, dass der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig erklärt wird (vgl. etwa VwGH 4.10.2022, Ra 2022/01/0179, mwN; 29.6.2023, Ra 2021/01/0116 bis 0117, mwN).

7 Im Übrigen stellt weder die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrensvorschriften noch die Geltendmachung der Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte einen tauglichen Revisionspunkt dar (vgl. zum „Recht auf ein faires Verfahren“ etwa VwGH 26.6.2023, Ra 2023/02/0085, bzw. zum „Recht auf persönliche Freiheit“ VwGH 4.6.2021, Ra 2021/01/0178, mwN) und handelt es sich auch bei der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes (vgl. abermals VwGH Ra 2023/02/0085).

8 Die Revision erweist sich schon deshalb als unzulässig.

9 Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall die Leitlinien des Verwaltungsgerichtshofes zu den Voraussetzungen einer Festnahme nach § 170 Abs. 1 Z 1 (iVm § 171 Abs. 2 Z 1) StPO beachtet, indem es das der Festnahme zu Grunde liegende Verhalten des Revisionswerbers bei einer zutreffend vorgenommenen ex ante Beurteilung aus Sicht der einschreitenden Beamten vertretbar als Verwirklichung einer strafbaren Handlung (Widerstand gegen die Staatsgewalt gemäß § 269 StGB) gewertet und zu Recht die Auffassung vertreten hat, dass es ohne Bedeutung ist, dass der Revisionswerber ex post vom Vorwurf der Deliktsverwirklichung freigesprochen wurde (vgl. VwGH 15.3.2012, 2012/01/0004, mwN).

10 Die Revision wirft vor diesem Hintergrund auch keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG auf.

11 Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 13. September 2024

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